Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_1115/2021 KI-generiert

Federal Supreme Court Rejects Victim Standing in Document Suppression Case Due to Lack of Direct Impairment

Geschäftsnummer 6B_1115/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, three individuals filed a complaint against several parties for the suppression and forgery of documents. The complaint was initially made on August 22, 2018, alleging that the accused parties, connected to a school administration, had suppressed an email and altered another document in a context related to school fees for an external student. The public prosecutor issued non-prosecution orders on April 20, 2021, effectively deciding not to proceed with a criminal investigation. The complainants appealed these decisions, seeking to overturn them and initiate a criminal investigation. However, the High Court of Aargau dismissed their appeals due to lack of standing, as it concluded that the interests of the complainants were not directly harmed by the alleged offenses. The complainants then took their case to the Swiss Federal Tribunal, requesting that the decision of the High Court be overturned and that their appeals be considered. The crucial point of the appeal was whether the complainants could be considered as directly harmed parties by the suppression of the documents, impacting their legal interest and standing in the case.

Legislator-Regeste

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Art. 254 Abs. 1 StGB, Art. 251 Ziff. 1 StGB, Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 382 Abs. 1 StPO, Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO, Art. 118 Abs. 1 StPO; Federal Supreme Court Rejects Victim Standing in Document Suppression Case Due to Lack of Direct Impairment: The complaint was initially made on August 22, 2018, alleging that the accused parties, connected to a school administration, had suppressed an email and altered another document in a context related to school fees for an external student. The public prosecutor issued non-prosecution orders on April 20, 2021, effectively deciding not to proceed with a criminal investigation. The complainants appealed these decisions, seeking to overturn them and initiate a criminal investigation. However, the High Court of Aargau dismissed their appeals due to lack of standing, as it concluded that the interests of the complainants were not directly harmed by the alleged offenses. The complainants then took their case to the Swiss Federal Tribunal, requesting that the decision of the High Court be overturned and that their appeals be considered. The crucial point of the appeal was whether the complainants could be considered as directly harmed parties by the suppression of the documents, impacting their legal interest and standing in the case.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme (Unterdrückung von Urkunden) Unterdrückung von Urkunden Stellung des Opfers erworbener Anspruch konnexe Verfahren Verletzung von Verfahrensrechten ZPO-Bestimmung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG

Used to order the appellants to bear the court costs jointly and severally due to the outcome of the appeal.

Art. 68 Abs. 2 BGG

Used to deny compensation for costs as the opposing parties incurred no expenditure in the Federal Tribunal proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_1115/2021

Urteil vom 21. März 2022

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Muschietti,

Bundesrichter Hurni,

Gerichtsschreiber Bittel.

Verfahrensbeteiligte

1. A.A.________,

2. B.A.________,

3. C.A.________,

handelnd durch A.A.________ und B.A.________,

alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Keller,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,

Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,

2. D.________,

3. E.________,

4. F.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (Unterdrückung von Urkunden),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 16. August 2021 (SBK.2021.146 / SBK.2021.148 / SBK.2021.153).

Sachverhalt:

A. Am 22. August 2018 zeigten A.A.________, B.A.________ und C.A.________ D.________, E.________ und F.________ wegen Unterdrückung von Urkunden gemäss Art. 254 Abs. 1 StGB und E.________ und F.________ zusätzlich wegen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB bei der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten an.

Am 20. April 2021 erliess die Staatsanwaltschaft drei Nichtanhandnahmeverfügungen.

B. Gegen diese Nichtanhandnahmeverfügungen erhoben A.A.________, B.A.________ und C.A.________ mit separaten Eingaben am 7. Mai 2021 und am 10. Mai 2021 Einsprache. Sie beantragten jeweils, die entsprechende Verfügung sei kostenfällig aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, ein Strafverfahren wegen Unterdrückung von Urkunden nach Art. 254 Abs. 1 StGB und gegen E.________ und F.________ zusätzlich wegen Urkundenfälschung einzuleiten.

Mit Entscheid vom 16. August 2021 trat das Obergericht des Kantons Aargau auf die Beschwerden mangels Legitimation nicht ein.

C. Mit Beschwerde in Strafsachen beantragen die Beschwerdeführer, es sei der Entscheid des Obergerichts aufzuheben und das Obergericht sei anzuweisen, auf die Beschwerden einzutreten.

Es wurden die Akten, nicht aber Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1. Die Beschwerdeführer äussern sich nicht zu ihrer Beschwerdelegitimation als Privatkläger, die vorliegend auch nicht gegeben ist. Aus dem zur Anzeige gebrachten Sachverhalt können diese keine Zivilforderungen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG geltend machen, weil sich allfällige Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche gegen die Beschwerdegegner als Mitarbeitende des Gemeinwesens (Schulleiterin, Lehrerin und Schulpsychologe) ausschliesslich nach dem kantonalen Haftungsgesetz beurteilen (vgl. § 1 Abs. 1 ff. des Haftungsgesetzes des Kantons Aargau vom 24. März 2009 [Haftungsgesetz/AG; SAR 150.200]; § 75 der Verfassung des Kantons Aargau vom 25. Juni 1980 [SAR 110.000]) und somit öffentlich-rechtlicher Natur sind. Öffentlich-rechtliche Ansprüche, auch solche aus Staatshaftung, können jedoch nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden ( BGE 146 IV 76 E. 3.1; Urteile 6B_1487/2020 vom 12. April 2021 E. 3.2; 6B_268/2021 vom 23. März 2021 E. 3; 6B_269/2021 vom 23. März 2021 E. 2.2; je mit Hinweisen). Die Beschwerdeführer sind folglich in der Sache nicht zur Beschwerde legitimiert.

2. Selbst ohne Legitimation in der Sache können die Beschwerdeführer ihre Verfahrensrechte als Partei geltend machen, die eine formelle Rechtsverweigerung bewirken, solange sie nicht auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheides hinauslaufen ( BGE 141 IV 1 E. 1.1; 136 IV 41 E. 1.4).

Die Beschwerdeführer bringen vor, die Vorinstanz habe ihnen zu Unrecht die Stellung als Privatkläger abgesprochen. Damit machen sie eine Verletzung von formellen Rechten geltend, wozu sie unabhängig von der Legitimation in der Sache berechtigt sind. Auf die Beschwerde ist daher insoweit einzutreten.

3. Umstritten ist, ob die Beschwerdeführer geschädigte Personen der angezeigten Urkundenunterdrückung und damit legitimiert sind, die Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft anzufechten. Nicht angefochten wird demgegenüber, dass ihnen die Geschädigteneigenschaft betreffend die ebenfalls angezeigte Urkundenfälschung zukommt.

3.1. Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Partei ist unter anderem die Privatklägerschaft ( Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO ). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen ( Art. 118 Abs. 1 StPO ). Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist ( Art. 115 Abs. 1 StPO ). Die Umschreibung der unmittelbaren Verletzung in eigenen Rechten geht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung vom Begriff des Rechtsguts aus. Unmittelbar verletzt und damit Geschädigter im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist ( BGE 143 IV 77 E. 2.2; Urteil 1B_40/2020 vom 18. Juni 2020 E. 3; je mit Hinweisen). Bei Strafbestimmungen, die nicht in erster Linie Individualrechtsgüter schützen, gelten nur jene Personen als Geschädigte, die durch die darin umschriebenen Tatbestände in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist. Bei Straftaten gegen kollektive Interessen reicht es für die Annahme der Geschädigtenstellung im Allgemeinen aber aus, dass das von der geschädigten Person angerufene Individualrechtsgut durch den Straftatbestand auch nur nachrangig oder als Nebenzweck geschützt wird. Werden durch Delikte, die primär öffentliche Interessen verletzen, private Interessen auch, aber bloss mittelbar beeinträchtigt, ist der Betroffene nicht Geschädigter im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO ( BGE 141 IV 454 E. 2.3.1; Urteil 1B_40/2020 vom 18. Juni 2020 E. 3; je mit Hinweisen).

3.2. Die Vorinstanz erwog, die angezeigten Tatbestände des Urkundenstrafrechts ( Art. 251 Ziff. 1 und Art. 254 Abs. 1 StGB ) würden in erster Linie den Schutz der Allgemeinheit bezwecken. Für die Bejahung der Geschädigtenstellung sei deshalb notwendig, dass die Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung sei. Die Beschwerdeführer würden den Beschwerdegegnern vorwerfen, die angezeigten Urkundendelikte "in einem verwaltungsrechtlichen Verfahren über die Pflicht zur Übernahme des Schulgeldes für den auswärtigen Schulbesuch" der Beschwerdeführerin 3 begangen zu haben. Zum einen sei eine E-Mail vom 7. Februar 2016 unterdrückt worden, in welcher die Beschwerdegegnerin 3 den Beschwerdegegner 1 und die Beschwerdegegnerin 2 auf die Ernsthaftigkeit der Situation betreffend die Beschwerdeführerin 3 hingewiesen habe. Zum anderen sei eine per E-Mail versandte Stellungnahme der Beschwerdegegnerin 3 abgeändert eingereicht worden. Das besagte Verwaltungsverfahren habe im Urteil des Bundesgerichts 2C_561/2018 gemündet, mit dem die Beschwerde der Beschwerdeführer betreffend die Übernahme des Schulgelds für den auswärtigen Schulbesuch der Beschwerdeführerin 3 abgewiesen worden sei. Aus den Erwägungen des Bundesgerichts gehe hervor, die beantragte Übernahme des Schulgelds sei unabhängig von den angezeigten Delikten abgelehnt worden, sondern wegen des eigenmächtigen Handelns der Beschwerdeführer 1 und 2 (Urteil 2C_561/2018 vom 20. Februar 2019 E. 4.4). Somit stehe fest, dass jedenfalls die privaten Interessen der Beschwerdeführer durch die angezeigten Straftaten nicht unmittelbar verletzt worden seien. Deshalb seien sie nicht geschädigte Personen i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO und könnten sich nicht als Privatkläger konstituieren.

3.3. Die Beschwerdeführer beanstanden, die Vorinstanz verkenne, dass der Tatbestand der Unterdrückung von Urkunden nach Art. 254 Abs. 1 StGB nicht primär ein öffentliches Interesse, sondern ein Individualrechtsgut schütze. Er diene zur Sicherung von Urkunden als Beweismittel zu Gunsten des am Beweismittel (Mit-) Berechtigten. Erst zusätzlich schütze der Tatbestand den Bestand von Urkunden und damit ein Interesse der Allgemeinheit. Die E-Mail vom 7. Februar 2016, in der sich die Beschwerdegegnerin 3 zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin 3 geäussert habe, hätte ihnen im erwähnten verwaltungsrechtlichen Verfahren als Beweismittel gedient. Sie seien als direkt Betroffene (Beschwerdeführerin 3) bzw. als ihre Eltern (Beschwerdeführer 1 und 2) berechtigt gewesen, Einsicht in die Urkunde zu nehmen und sie zu Beweiszwecken zu verwenden. Durch die Nichtherausgabe dieser E-Mail sei ihre Beweisführungsmöglichkeit verletzt worden. Deshalb würden sie als Geschädigte i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO gelten.

3.4. Die Tatbestände des Urkundenstrafrechts, wie die Unterdrückung einer Urkunde, bezwecken in erster Linie den Schutz der Allgemeinheit. Art. 254 StGB dient der Sicherung von Urkunden als Beweismittel zugunsten daran Berechtigter und schützt vor unbefugter Entziehung bzw. Beeinträchtigung der Beweisführungsmöglichkeit des Berechtigten mit dem spezifischen Beweiswert der Urkunde. Der Tatbestand dient dem Bestandesschutz von Urkunden. Neben der Allgemeinheit schützt er auch die Interessen des daran Berechtigten (zum Ganzen Urteil 6B_1228/2018 vom 4. März 2018 E. 1.2.1). Da Art. 254 StGB nicht in erster Linie Individualrechtsgüter schützt, sind die Beschwerdeführer nur dann Geschädigte i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO , wenn die Beeinträchtigung ihrer Rechte unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung der Beschwerdegegner war (vgl. E. 3.1 hiervor).

Dies trifft nur dann zu, wenn die Beschwerdeführer den Prozess, in dem sie die fragliche Urkunde hätten einreichen wollen, zumindest mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aufgrund der angeblich unterdrückten Urkunde verloren hätten (vgl. zit. Urteil 6B_1228/2018 E. 1.2.1). Vorliegend verhielt es sich offenkundig nicht so. In E. 4.4 des von der Vorinstanz erwähnten Urteils 2C_561/2018 (vgl. E. 3.2 hiervor), hielt das Bundesgericht (sinngemäss) fest, dass das Verfahren selbst dann zu Ungunsten der Beschwerdeführer ausgegangen wäre, wenn die E-Mail als Beweismittel vorgelegen hätte. Folglich wurde die Beweisführungsmöglichkeit der Beschwerdeführer durch die angebliche Urkundenunterdrückung nicht beeinträchtigt, weshalb sie die Vorinstanz zu Recht nicht als Geschädigte Personen i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO qualifizierte und ihnen die Beschwerdelegitimation absprach.

4. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführern in solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG ). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen, da den Beschwerdegegnern aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist ( Art. 68 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. März 2022

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Denys

Der Gerichtsschreiber: Bittel