Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_1113/2021 KI-generiert

Complainant Lacks Standing to Challenge Non-Commencement of Criminal Proceedings Based on Public Liability Law

Geschäftsnummer 6B_1113/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a complainant initiated a legal proceeding against a staff member and manager of a municipal construction administration, alleging official misconduct and other offenses. The Regional Public Prosecutor's Office in Bern-Mittelland decided not to pursue the case on July 21, 2021. The complainant challenged this decision, but the Bernese Cantonal Court dismissed the appeal on August 16, 2021, leading the complainant to appeal to the Swiss Federal Tribunal. The complainant sought the annulment of the cantonal decision and the initiation of investigations against the accused individual. The legal discussion centered around the complainant's lack of civil claims against the accused under Article 81 of the Swiss procedural laws, as potential claims would be governed by cantonal public liability law in Bern, thereby affecting the complainant's standing to appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 102 Abs. 1 PG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Complainant Lacks Standing to Challenge Non-Commencement of Criminal Proceedings Based on Public Liability Law: The Regional Public Prosecutor's Office in Bern-Mittelland decided not to pursue the case on July 21, 2021. The complainant challenged this decision, but the Bernese Cantonal Court dismissed the appeal on August 16, 2021, leading the complainant to appeal to the Swiss Federal Tribunal. The complainant sought the annulment of the cantonal decision and the initiation of investigations against the accused individual. The legal discussion centered around the complainant's lack of civil claims against the accused under Article 81 of the Swiss procedural laws, as potential claims would be governed by cantonal public liability law in Bern, thereby affecting the complainant's standing to appeal.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme (Amtsmissbrauch etc.) Nichteintreten fehlende Legitimation Strafanzeige Gemeindehaftung Parteistellung der Staatsanwaltschaft sachliche Unzuständigkeit ungerechtfertigte Verzögerung der Strafverfolgung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed by simplified procedure based on this article.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_1113/2021

Urteil vom 5. Januar 2022

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,

2. B.________,

c/o Bauverwaltung der Gemeinde U.________,

Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (Amtsmissbrauch etc.); Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 16. August 2021 (BK 21 377).

Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:

1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland nahm das vom Beschwerdeführer angestossene Verfahren gegen eine Mitarbeiterin/ Leiterin der Bauverwaltung einer Gemeinde wegen Amtsmissbrauchs und weiterer Delikte mit Verfügung vom 21. Juli 2021 nicht an die Hand. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern mit Beschluss vom 16. August 2021 ab. Der Beschwerdeführer gelangt mit Beschwerde vom 22. September 2021 an das Bundesgericht. Er verlangt, in Aufhebung des vorinstanzlichen Beschlusses seien Ermittlungen gegen die beschuldigte Person einzuleiten.

2. Der Privatklägerschaft wird ein rechtlich geschütztes Interesse an der Beschwerde zuerkannt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Als Zivilansprüche gelten solche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb eigentlich vor den Zivilgerichten durchgesetzt werden müssen. In erster Linie handelt es sich um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung nach Art. 41 ff. OR . Nicht in diese Kategorie gehören Ansprüche aus öffentlichem Recht, etwa Staatshaftungsrecht. Die Einstellung des Strafverfahrens bzw. die Nichtanhandnahme einer Untersuchung kann sich in diesem Fall nicht auf Zivilansprüche auswirken (vgl. BGE 146 IV 76 E. 3.1 mit Hinweisen; s.a. BGE 131 I 455 E. 1.2.4).

3. Im Kanton Bern haftet das Gemeinwesen für den Schaden, den dessen Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen Dritten widerrechtlich zugefügt haben (Art. 71 der Verfassung des Kantons Bern vom 6. Juni 1993 [KV/BE; BSG 101.1]; Art. 100 Abs. 1 des Personalgesetzes des Kantons Bern vom 16. September 2004 [PG/BE; BSG 153.01]; Art. 84 Abs. 1 des Gemeindegesetzes des Kantons Bern vom 16. März 1998 [GG/BE; BSG 170.11]). Die verantwortlichen Personen können von Dritten nicht belangt werden ( Art. 102 Abs. 1 PG /BE). Allfällige Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche des Beschwerdeführers beurteilen sich demnach nach dem kantonalen Haftungsrecht und sind öffentlich-rechtlicher Natur. Da dem Beschwerdeführer gegen die angezeigte Mitarbeiterin/Leiterin der Bauverwaltung einer Gemeinde folglich keine Zivilansprüche im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zustehen, ist er in der Sache nicht beschwerdelegitimiert. Er kann vor Bundesgericht daher nicht rügen, die Vorinstanz habe zu Unrecht ein strafbares Verhalten der angezeigten Person verneint.

4. Unbekümmert um die fehlende Legitimation in der Sache selbst kann der Privatkläger die Verletzung jener Parteirechte geltend machen, die ihm nach dem Verfahrensrecht, der Bundesverfassung oder der EMRK zustehen und deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung bedeutet. Zulässig sind nur Rügen formeller Natur, die von der Prüfung der Sache getrennt werden können. Nicht zu hören sind Rügen, die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen (sog. "Star-Praxis"; BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen).

5. Solche formellen Rügen erhebt der Beschwerdeführer nicht. Soweit er sich in seiner Beschwerdeschrift über parteiisches und willkürliches Verhalten beklagt und zudem geltend macht, systematisch nicht angehört zu werden und daher "mit baurechtlichen Mitteln" nicht weiterzukommen, bezieht sich seine Kritik auf ein angebliches Fehlverhalten der Baubehörden bei der Gemeinde und dem Regierungsstatthalteramt. Eine formelle Rechtsverweigerung im Sinne der "Star-Praxis" ist demgegenüber nicht dargetan (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ).

6. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Januar 2022

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill