Complainant's Appeal Rejected for Lack of Standing in Fraud Case.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint filed by an individual against five persons for serious fraud and related offenses, stemming from a legal claim associated with a property seizure attempt in 2008. Following the complaint, the public prosecutor's office decided not to pursue the investigation, which led the individual to challenge this decision at the cantonal court level. The higher court upheld the prosecutor's decision to not initiate proceedings. Subsequently, the individual appealed to the Swiss Federal Tribunal, seeking a reversal of the previous ruling and the continuation of the investigation. However, the tribunal examined the legitimacy of the appealer's position and determined that the appeal did not adequately substantiate claims affecting potential civil claims, resulting in the case being dismissed.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 320 Abs. 3 StPO, Art. 47 Abs. 1 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG; Complainant's Appeal Rejected for Lack of Standing in Fraud Case: Following the complaint, the public prosecutor's office decided not to pursue the investigation, which led the individual to challenge this decision at the cantonal court level. The higher court upheld the prosecutor's decision to not initiate proceedings. Subsequently, the individual appealed to the Swiss Federal Tribunal, seeking a reversal of the previous ruling and the continuation of the investigation. However, the tribunal examined the legitimacy of the appealer's position and determined that the appeal did not adequately substantiate claims affecting potential civil claims, resulting in the case being dismissed.
Schlagwörter
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KI-generiertUsed to rule on the non-admission of the appeal due to the appellant's lack of standing.
Used to reject the request for legal aid.
Used to mandate that the appellant's financial situation be considered when setting the court costs.
Used to order the appellant to bear the court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_1113/2015
Urteil vom 12. November 2015
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiber C. Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Leitender Oberstaatsanwalt, An der Aa 4, 6300 Zug,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme (gewerbsmässiger Prozessbetrug),
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, vom 8. Oktober 2015.
Der Präsident zieht in Erwägung:
1. Der Beschwerdeführer reichte am 12. Januar 2014 bei der Staatsanwaltschaft Zug gegen fünf Personen Strafanzeige ein wegen "gewerbsmässigen schweren Prozessbetrugs, Unterschlagung von Beweismitteln und Erstellen von gefälschten und/oder verfälschten Beweismitteln". Die Straftaten sollen im Zusammenhang mit einer Arrestprosequierungsklage vom 17. Juli 2008 an das Kantonsgericht Zug stehen.
Am 7. April 2015 nahm die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung nicht an die Hand. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zug am 8. Oktober 2015 ab.
Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und beantragt unter anderem, der Entscheid vom 8. Oktober 2015 sei aufzuheben und die Fortsetzung des Strafermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft anzuordnen (Beschwerde S. 19 Ziff. 1).
2. Der Privatkläger ist zur Beschwerde in Strafsachen nur legitimiert, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). In erster Linie geht es um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung gemäss Art. 41 ff. OR , die üblicherweise vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden müssen. Richtet sich die Beschwerde gegen die Einstellung oder Nichtanhandnahme eines Verfahrens, hat der Privatkläger nicht notwendigerweise bereits vor den kantonalen Behörden eine Zivilforderung geltend gemacht. Selbst wenn er bereits adhäsionsweise privatrechtliche Ansprüche geltend gemacht hat, werden in der Einstellungsverfügung keine Zivilklagen behandelt ( Art. 320 Abs. 3 StPO ). In jedem Fall muss der Privatkläger im Verfahren vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderung es geht ( BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer äussert sich zu seiner Legitimation und zur Frage einer Zivilforderung nicht. Eine solche hat er denn auch im kantonalen Verfahren nicht spezifiziert (angefochtenes Urteil S. 3 E. 1.7 in fine). Die Beschwerde genügt in diesem Punkt den strengen Begründungsanforderungen nicht. Da die Beschwerdefrist eine gesetzliche ist, die nicht erstreckt werden kann ( Art. 47 Abs. 1 BGG ), kann das Bundesgericht den Beschwerdeführer in Bezug auf die Frage der Legitimation nicht zu einer Verbesserung der Beschwerde auffordern (Beschwerde S. 21 unten). Darauf ist mangels Legitimation des Beschwerdeführers im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
3. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde S. 21 oben) ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. November 2015
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: Monn