Mandatory Defense Counsel Error Justifies Appeal Deadline Reinstatement
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA defendant was found guilty of serious traffic rule violations and attempted coercion by a district court, resulting in a conditional fine and a monetary penalty. The defendant's attorney failed to properly file an appeal within the designated timeframe, mistakenly believing the deadline had passed, while in fact, it was still valid. Subsequently, the defendant applied to restore the appeal deadline and filed an appeal, but the cantonal court denied the request, leading the defendant to challenge this decision. The central issue involved whether the appeal deadline could be restored due to the attorney's error and the classification of the defense as necessary or voluntary during the proceedings.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 130 lit. d StPO, Art. 94 StPO, Art. 130 StPO, Art. 94 Abs. 1 BGG, Art. 94 Abs. 1 StPO, Art. 68 Abs. 2 BGG; Mandatory Defense Counsel Error Justifies Appeal Deadline Reinstatement: The defendant's attorney failed to properly file an appeal within the designated timeframe, mistakenly believing the deadline had passed, while in fact, it was still valid. Subsequently, the defendant applied to restore the appeal deadline and filed an appeal, but the cantonal court denied the request, leading the defendant to challenge this decision. The central issue involved whether the appeal deadline could be restored due to the attorney's error and the classification of the defense as necessary or voluntary during the proceedings.
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KI-generiertApplied because no court costs were to be levied in the Federal Tribunal proceedings.
Applied to grant the appellant an appropriate party indemnity.
Cited to establish that the case involved mandatory defense, which influences the assessment of attributable fault for the lawyer's error.
Basis for granting the request for reinstatement of the appeal deadline because the conditions for reinstatement were met.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (26)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_1111/2017
Urteil vom 7. August 2018
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiber Moses.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Andri Hotz,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Erster Staatsanwalt, Sennhofstrasse 17, 7000 Chur,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Wiederherstellung der Berufungsfrist,
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts von Graubünden, I. Strafkammer, vom 13. Juli 2017 (SK1 17 27).
Sachverhalt:
A. Das Bezirksgericht Plessur erklärte X.________ der groben Verletzung der Verkehrsregeln und der versuchten Nötigung schuldig. Es bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 70.-- sowie einer Busse von Fr. 800.--. Das Urteil wurde am 10. November 2016 mündlich eröffnet und das Dispositiv dem damaligen Verteidiger von X.________, Rechtsanwalt A.________, am 15. November 2016 schriftlich zugestellt.
Am 23. November 2016 hätte Rechtsanwalt A.________ gemäss der Anweisung von X.________ die Berufung anmelden sollen. Stattdessen teilte er X.________ mit, dass er die Frist zur Berufungsanmeldung falsch berechnet habe und diese mittlerweile abgelaufen sei. Tatsächlich lief die Frist noch bis zum 25. November 2016.
Am 16. Dezember 2016 beantragte X.________ beim Bezirksgericht Plessur, die Frist zur Einreichung der Berufung sei wiederherzustellen. Gleichzeitig erhob er Berufung gegen das Urteil vom 10. November 2016. Das Kantonsgericht von Graubünden, welches sich mit der Sache schlussendlich befasste, wies das Gesuch um Wiederherstellung der Berufungsfrist am 13. Juli 2017 ab und trat auf die Berufung nicht ein.
B. X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, der Beschluss des Kantonsgerichts sei aufzuheben, das Wiederherstellungsgesuch sei gutzuheissen und auf die Berufung sei einzutreten. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
Die Staatsanwaltschaft Graubünden beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen. Das Kantonsgericht verweist auf den angefochtenen Entscheid.
Erwägungen:
1.
1.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz verneine zu Unrecht eine Wiederherstellung der Berufungsfrist. Sie stütze sich dabei auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach eine solche bei Fehlern des Anwaltes nur möglich sei, wenn ein Fall notwendiger Verteidigung vorliege. Eine Unterscheidung danach, ob die Verteidigung freiwillig oder notwendig ist, sei nicht sachgerecht, weshalb sich eine Überprüfung der bundesgerichtlichen Praxis aufdränge.
1.2. Die Vorinstanz erwägt, dass für den Fall der nicht notwendigen Verteidigung eine Wiederherstellung der Frist bei einem Anwaltsfehler von vornherein nicht in Betracht komme. Vorliegend sei die Staatsanwaltschaft vor dem erstinstanzlichen Gericht persönlich aufgetreten, womit es sich um einen Fall notwendiger Verteidigung gemäss Art. 130 lit. d StPO gehandelt habe. Nach Abschluss der Verhandlung bestehe aber kein Anlass mehr, eine allfällige verhandlungstaktische Überlegenheit der Anklagebehörde durch Beistellung eines Verteidigers auszugleichen. In den folgenden Handlungen des Gerichts (Beratung, Fällung, mündliche und schriftliche Eröffnung des Urteils) komme der Staatsanwaltschaft keine Funktion mehr zu. Aus diesem Grund beschränke sich die notwendige Verteidigung gemäss Art. 130 lit. d StPO auf die Vorbereitung und Durchführung der Hauptverhandlung. Der Fehler von Rechtsanwalt A.________ liege knapp zwei Wochen nach der Hauptverhandlung. Zu diesem Zeitpunkt habe keine notwendige Verteidigung mehr bestanden, womit eine Fristwiederherstellung ausgeschlossen sei.
Die Vorinstanz erwägt ausserdem, dass im Gesetzestext von Art. 94 StPO jeder Hinweis auf die notwendige Verteidigung nach Art. 130 StPO fehle. Der entsprechende Zusammenhang leite sich aus dem verfassungs- und konventionsrechtlichen Anspruch auf eine effektive Verteidigung ab. Nur in Fällen, in welchen die beschuldigte Person entweder mit sehr gravierenden strafrechtlichen Konsequenzen rechnen müsse oder eine wirkungsvolle Verteidigung aus in der Person liegenden Gründen unmöglich sei, gelange die daraus abgeleitete richterliche Fürsorgepflicht zur Anwendung. Die nur vom Willen der Anklagebehörde abhängige Teilnahme an der Hauptverhandlung sei ein sachfremdes Kriterium, um die Folgen eines Fristversäumnisses zu bestimmen.
2. Hat eine Partei eine Frist versäumt und würde ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen, so kann sie die Wiederherstellung der Frist verlangen; dabei hat sie glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft ( Art. 94 Abs. 1 BGG ).
Nach der Rechtsprechung ist ein Fehler des Anwalts grundsätzlich dem Mandanten zuzurechnen und stellt in der Regel keine unverschuldete Säumnis dar ( BGE 143 I 284 E. 1.3; Urteil 6B_67/2018 vom 9. April 2018 E. 4). In BGE 143 I 284 hat das Bundesgericht in Anlehnung an die Lehre (insbesondere CHRISTOF RIEDO, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 57 zu Art. 94 StPO ) festgehalten, dass dem Beschuldigten im Rahmen einer notwendigen Verteidigung das allfällige Fehlverhalten seines Anwalts dann nicht anzurechnen ist, wenn dieses grob fahrlässig, qualifiziert unrichtig oder mit den Regeln der Anwaltskunst gänzlich unvereinbar erscheint. Dafür darf den Vertretenen selbst kein Verschulden treffen; namentlich muss der Fehler des Anwalts für ihn nicht erkennbar gewesen sein. Schliesslich muss eine Schadensersatzleistung ungeeignet sein, für Wiedergutmachung zu sorgen, was nicht der Fall ist, wenn eine blosse Busse oder Geldstrafe ohne Eintrag im Strafregister verhängt wird (E. 2.2.3). Eine Differenzierung anhand des Grundes der notwendigen Verteidigung erfolgte im erwähnten Entscheid nicht. Eine solche drängt sich - entgegen der Ansicht der Vorinstanz - auch nicht auf. Im Rahmen der notwendigen Verteidigung ist die beschuldigte Person verpflichtet, sich durch einen Anwalt vertreten zu lassen. Entsprechend kann ihr nicht zugemutet werden, sich sämtliche Fehler ihres Verteidigers uneingeschränkt zurechnen zu lassen. Anders verhält es sich im Rahmen der freiwilligen Verteidigung, bei welcher der Beschuldigte selber darüber entscheidet, ob er sich vertreten lassen will oder nicht. Es besteht demnach kein Anlass, von der erst kürzlich in BGE 143 I 284 ergangenen Rechtsprechung abzuweichen.
Die Staatsanwaltschaft trat vor der ersten Instanz persönlich auf, womit es sich um einen Fall notwendiger Verteidigung handelte ( Art. 130 lit. d StPO ). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz beschränkt sich diese nicht auf die Hauptverhandlung, sondern ist bis zum Abschluss des Rechtsmittelverfahrens zu gewähren ( BGE 129 I 281 E. 4.3; Urteil 6B_354/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 1.4). Die falsche Berechnung einer Berufungsfrist stellt ein grobes Verschulden dar und wäre für einen Anwalt leicht vermeidbar gewesen. Für den Beschwerdeführer, welchem der Verteidiger ohne nähere Begründung mitgeteilt hatte, die Berufungsfrist bereits verpasst zu haben (Akten Bezirksgericht, act. 18/2), war der Fehler hingegen nicht erkennbar. Schliesslich sind die Tatbestände der groben Verletzung der Verkehrsregeln und der (versuchten) Nötigung Vergehen, die im Strafregister einzutragen sind (Art. 3 Abs. 1 lit. a der Verordnung über das Strafregister vom 29. September 2006 [VOSTRA-Verordnung, SR 331]); der damit verbundene Nachteil wäre durch eine rein monetäre Schadenersatzleistung nicht auszugleichen. Die Voraussetzungen für eine Wiederherstellung der Berufungsfrist gemäss Art. 94 Abs. 1 StPO sind damit gegeben.
3. Die Beschwerde ist gutzuheissen. Der angefochtene Beschluss ist aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Für das bundesgerichtliche Verfahren sind keine Kosten zu erheben ( Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG ). Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine angemessene Parteientschädigung ( Art. 68 Abs. 2 BGG ). Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Beschluss des Kantonsgerichts von Graubünden vom 13. Juli 2017 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Der Kanton Graubünden hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- zu bezahlen.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. August 2018
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: Moses