Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_1111/2017 KI-generiert

Mandatory Defense Counsel Error Justifies Appeal Deadline Reinstatement

Geschäftsnummer 6B_1111/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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A defendant was found guilty of serious traffic rule violations and attempted coercion by a district court, resulting in a conditional fine and a monetary penalty. The defendant's attorney failed to properly file an appeal within the designated timeframe, mistakenly believing the deadline had passed, while in fact, it was still valid. Subsequently, the defendant applied to restore the appeal deadline and filed an appeal, but the cantonal court denied the request, leading the defendant to challenge this decision. The central issue involved whether the appeal deadline could be restored due to the attorney's error and the classification of the defense as necessary or voluntary during the proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 130 lit. d StPO, Art. 94 StPO, Art. 130 StPO, Art. 94 Abs. 1 BGG, Art. 94 Abs. 1 StPO, Art. 68 Abs. 2 BGG; Mandatory Defense Counsel Error Justifies Appeal Deadline Reinstatement: The defendant's attorney failed to properly file an appeal within the designated timeframe, mistakenly believing the deadline had passed, while in fact, it was still valid. Subsequently, the defendant applied to restore the appeal deadline and filed an appeal, but the cantonal court denied the request, leading the defendant to challenge this decision. The central issue involved whether the appeal deadline could be restored due to the attorney's error and the classification of the defense as necessary or voluntary during the proceedings.

Schlagwörter

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Wiederherstellung der Berufungsfrist notwendige Verteidigung Fristversäumnis Anwaltsverschulden fehlerhafte Strafzumessung Strafantrag Rechtsverzögerung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG

Applied because no court costs were to be levied in the Federal Tribunal proceedings.

Art. 68 Abs. 2 BGG

Applied to grant the appellant an appropriate party indemnity.

Art. 130 lit. d StPO

Cited to establish that the case involved mandatory defense, which influences the assessment of attributable fault for the lawyer's error.

Art. 94 Abs. 1 StPO

Basis for granting the request for reinstatement of the appeal deadline because the conditions for reinstatement were met.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (26)

BGE 149 IV 196
Supreme Court Upholds Denial of Restitutio in Integrum for Missed Deadline Due to Lawyer's Gross Negligence in Non-Mandatory Defense Case
«…ment dans le cadre de la défense volontaire, où le prévenu décide lui-même s'il veut se faire représenter ou non (arrêt 6B_1111/2017 du 7 août 2018 consid. 2; BRÜSCHWEILER/GRÜNIG, in Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Donatsch/Li…»
100 2019 300 (2019-11-28) · be
Algerian National Deportation Appeal Admissibility Due to Untimely Filing
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«…eine Wiederherstellung rechtfertigen würde (Urteile des Bun- desgerichts 6B_1367/2020 vom 9. Februar 2021 E. 3, 6B_1111/2017 vom 7. Au- gust 2018 E. 2 und 6B_67/2018 vom 9. April 2018 E. 4). Eine Ausnahme hiervon ist im Strafproze…»
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Appeal for Restitution of Opposition Deadline Denied Due to Counsel Negligence
«…I%20284) consid. 1.3 ; arrêt du Tribunal fédéral [6B\_1111/2017](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=6B_1111/2017) du 7 août 2018 consid. 2). En dépit de l'usage de la locution "*en particulier*" dans l'ATF [143 I 284](https://justi…»
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«…schränkt zurechnen zu lassen (Urteile 6B_16/2022 vom 26. Januar 2023 E. 1.2, zur Publikation vorgesehen, mit Hinweisen; 6B_1111/2017 vom 7. August 2018 E. 2). Im bundesgerichtlichen Verfahren, das die notwendige Verteidigung nicht kennt und in welchem…»
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«…vgl. Urteile 6B_16/2022 vom 26. Januar 2023 E. 1.1, zur Publikation vorgesehen; 6B_987/2019 vom 3. Oktober 2019 E. 1.3; 6B_1111/2017 vom 7. August 2018 E. 2; 6B_530/2016 vom 26. Juli 2017 E. 2.1; je mit Hinweisen). 4. Von einer Kostenauflage kann abges…»
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«…ment dans le cadre de la défense volontaire, où le prévenu décide lui-même s'il veut se faire représenter ou non (arrêt 6B_1111/2017 du 7 août 2018 consid. 2; BRÜSCHWEILER/GRÜNIG, in Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [éd.], Kommentar zur Schweizerischen…»
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«…ss (vgl. BGE 143 I 284 E. 2.2.3; Urteil 6B_1079/2021 vom 22. November 2021 E. 2.3, zur Publikation vorgesehen, Urteil 6B_1111/2017 vom 7. August 2018 E. 2). Das Institut der notwendigen Verteidigung, wie es die Strafprozessordnung vorsieht, ist dem B…»
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«…der Regel keine unverschuldete Säumnis dar (BGE 143 I 284 E. 1.3; Urteil 6B_67/2018 vom 9. April 2018 E. 4; BGer Urteil 6B_1111/2017 vom 7. August 2018 E. 2). Gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung ist dem Beschuldigten im Rahmen einer notwendigen…»
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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_1111/2017

Urteil vom 7. August 2018

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichter Oberholzer,

Bundesrichterin Jametti,

Gerichtsschreiber Moses.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Andri Hotz,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Erster Staatsanwalt, Sennhofstrasse 17, 7000 Chur,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Wiederherstellung der Berufungsfrist,

Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts von Graubünden, I. Strafkammer, vom 13. Juli 2017 (SK1 17 27).

Sachverhalt:

A. Das Bezirksgericht Plessur erklärte X.________ der groben Verletzung der Verkehrsregeln und der versuchten Nötigung schuldig. Es bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 70.-- sowie einer Busse von Fr. 800.--. Das Urteil wurde am 10. November 2016 mündlich eröffnet und das Dispositiv dem damaligen Verteidiger von X.________, Rechtsanwalt A.________, am 15. November 2016 schriftlich zugestellt.

Am 23. November 2016 hätte Rechtsanwalt A.________ gemäss der Anweisung von X.________ die Berufung anmelden sollen. Stattdessen teilte er X.________ mit, dass er die Frist zur Berufungsanmeldung falsch berechnet habe und diese mittlerweile abgelaufen sei. Tatsächlich lief die Frist noch bis zum 25. November 2016.

Am 16. Dezember 2016 beantragte X.________ beim Bezirksgericht Plessur, die Frist zur Einreichung der Berufung sei wiederherzustellen. Gleichzeitig erhob er Berufung gegen das Urteil vom 10. November 2016. Das Kantonsgericht von Graubünden, welches sich mit der Sache schlussendlich befasste, wies das Gesuch um Wiederherstellung der Berufungsfrist am 13. Juli 2017 ab und trat auf die Berufung nicht ein.

B. X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, der Beschluss des Kantonsgerichts sei aufzuheben, das Wiederherstellungsgesuch sei gutzuheissen und auf die Berufung sei einzutreten. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

Die Staatsanwaltschaft Graubünden beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen. Das Kantonsgericht verweist auf den angefochtenen Entscheid.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz verneine zu Unrecht eine Wiederherstellung der Berufungsfrist. Sie stütze sich dabei auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach eine solche bei Fehlern des Anwaltes nur möglich sei, wenn ein Fall notwendiger Verteidigung vorliege. Eine Unterscheidung danach, ob die Verteidigung freiwillig oder notwendig ist, sei nicht sachgerecht, weshalb sich eine Überprüfung der bundesgerichtlichen Praxis aufdränge.

1.2. Die Vorinstanz erwägt, dass für den Fall der nicht notwendigen Verteidigung eine Wiederherstellung der Frist bei einem Anwaltsfehler von vornherein nicht in Betracht komme. Vorliegend sei die Staatsanwaltschaft vor dem erstinstanzlichen Gericht persönlich aufgetreten, womit es sich um einen Fall notwendiger Verteidigung gemäss Art. 130 lit. d StPO gehandelt habe. Nach Abschluss der Verhandlung bestehe aber kein Anlass mehr, eine allfällige verhandlungstaktische Überlegenheit der Anklagebehörde durch Beistellung eines Verteidigers auszugleichen. In den folgenden Handlungen des Gerichts (Beratung, Fällung, mündliche und schriftliche Eröffnung des Urteils) komme der Staatsanwaltschaft keine Funktion mehr zu. Aus diesem Grund beschränke sich die notwendige Verteidigung gemäss Art. 130 lit. d StPO auf die Vorbereitung und Durchführung der Hauptverhandlung. Der Fehler von Rechtsanwalt A.________ liege knapp zwei Wochen nach der Hauptverhandlung. Zu diesem Zeitpunkt habe keine notwendige Verteidigung mehr bestanden, womit eine Fristwiederherstellung ausgeschlossen sei.

Die Vorinstanz erwägt ausserdem, dass im Gesetzestext von Art. 94 StPO jeder Hinweis auf die notwendige Verteidigung nach Art. 130 StPO fehle. Der entsprechende Zusammenhang leite sich aus dem verfassungs- und konventionsrechtlichen Anspruch auf eine effektive Verteidigung ab. Nur in Fällen, in welchen die beschuldigte Person entweder mit sehr gravierenden strafrechtlichen Konsequenzen rechnen müsse oder eine wirkungsvolle Verteidigung aus in der Person liegenden Gründen unmöglich sei, gelange die daraus abgeleitete richterliche Fürsorgepflicht zur Anwendung. Die nur vom Willen der Anklagebehörde abhängige Teilnahme an der Hauptverhandlung sei ein sachfremdes Kriterium, um die Folgen eines Fristversäumnisses zu bestimmen.

2. Hat eine Partei eine Frist versäumt und würde ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen, so kann sie die Wiederherstellung der Frist verlangen; dabei hat sie glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft ( Art. 94 Abs. 1 BGG ).

Nach der Rechtsprechung ist ein Fehler des Anwalts grundsätzlich dem Mandanten zuzurechnen und stellt in der Regel keine unverschuldete Säumnis dar ( BGE 143 I 284 E. 1.3; Urteil 6B_67/2018 vom 9. April 2018 E. 4). In BGE 143 I 284 hat das Bundesgericht in Anlehnung an die Lehre (insbesondere CHRISTOF RIEDO, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 57 zu Art. 94 StPO ) festgehalten, dass dem Beschuldigten im Rahmen einer notwendigen Verteidigung das allfällige Fehlverhalten seines Anwalts dann nicht anzurechnen ist, wenn dieses grob fahrlässig, qualifiziert unrichtig oder mit den Regeln der Anwaltskunst gänzlich unvereinbar erscheint. Dafür darf den Vertretenen selbst kein Verschulden treffen; namentlich muss der Fehler des Anwalts für ihn nicht erkennbar gewesen sein. Schliesslich muss eine Schadensersatzleistung ungeeignet sein, für Wiedergutmachung zu sorgen, was nicht der Fall ist, wenn eine blosse Busse oder Geldstrafe ohne Eintrag im Strafregister verhängt wird (E. 2.2.3). Eine Differenzierung anhand des Grundes der notwendigen Verteidigung erfolgte im erwähnten Entscheid nicht. Eine solche drängt sich - entgegen der Ansicht der Vorinstanz - auch nicht auf. Im Rahmen der notwendigen Verteidigung ist die beschuldigte Person verpflichtet, sich durch einen Anwalt vertreten zu lassen. Entsprechend kann ihr nicht zugemutet werden, sich sämtliche Fehler ihres Verteidigers uneingeschränkt zurechnen zu lassen. Anders verhält es sich im Rahmen der freiwilligen Verteidigung, bei welcher der Beschuldigte selber darüber entscheidet, ob er sich vertreten lassen will oder nicht. Es besteht demnach kein Anlass, von der erst kürzlich in BGE 143 I 284 ergangenen Rechtsprechung abzuweichen.

Die Staatsanwaltschaft trat vor der ersten Instanz persönlich auf, womit es sich um einen Fall notwendiger Verteidigung handelte ( Art. 130 lit. d StPO ). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz beschränkt sich diese nicht auf die Hauptverhandlung, sondern ist bis zum Abschluss des Rechtsmittelverfahrens zu gewähren ( BGE 129 I 281 E. 4.3; Urteil 6B_354/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 1.4). Die falsche Berechnung einer Berufungsfrist stellt ein grobes Verschulden dar und wäre für einen Anwalt leicht vermeidbar gewesen. Für den Beschwerdeführer, welchem der Verteidiger ohne nähere Begründung mitgeteilt hatte, die Berufungsfrist bereits verpasst zu haben (Akten Bezirksgericht, act. 18/2), war der Fehler hingegen nicht erkennbar. Schliesslich sind die Tatbestände der groben Verletzung der Verkehrsregeln und der (versuchten) Nötigung Vergehen, die im Strafregister einzutragen sind (Art. 3 Abs. 1 lit. a der Verordnung über das Strafregister vom 29. September 2006 [VOSTRA-Verordnung, SR 331]); der damit verbundene Nachteil wäre durch eine rein monetäre Schadenersatzleistung nicht auszugleichen. Die Voraussetzungen für eine Wiederherstellung der Berufungsfrist gemäss Art. 94 Abs. 1 StPO sind damit gegeben.

3. Die Beschwerde ist gutzuheissen. Der angefochtene Beschluss ist aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Für das bundesgerichtliche Verfahren sind keine Kosten zu erheben ( Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG ). Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine angemessene Parteientschädigung ( Art. 68 Abs. 2 BGG ). Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Beschluss des Kantonsgerichts von Graubünden vom 13. Juli 2017 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Der Kanton Graubünden hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- zu bezahlen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. August 2018

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Moses