Refusal of Admission of Appeal Against Dismissal of Criminal Complaint Against Court President.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complainant who filed a criminal complaint against a regional court president, alleging various offenses including abuse of office, coercion, fraud, forgery, and defamation. The cantonal public prosecutor decided not to proceed with the case, leading to a complaint that was rejected by the Bern cantonal court. The complainant subsequently appealed to the Swiss Federal Tribunal, seeking to overturn the previous decision and have the matter re-evaluated. However, the tribunal found the appeal to be insufficiently substantiated and did not consider it valid for further proceedings.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 95 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 i.V.m, Art. 65 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 Abs. 2 BGG; Refusal of Admission of Appeal Against Dismissal of Criminal Complaint Against Court President: The cantonal public prosecutor decided not to proceed with the case, leading to a complaint that was rejected by the Bern cantonal court. The complainant subsequently appealed to the Swiss Federal Tribunal, seeking to overturn the previous decision and have the matter re-evaluated. However, the tribunal found the appeal to be insufficiently substantiated and did not consider it valid for further proceedings.
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KI-generiertUsed as the procedural basis for declining to hear the appeal due to lack of a proper statement of grounds (lack of adherence to Art. 42 BGG).
Used to impose court costs on the appellant due to the inadmissibility of the appeal.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_1110/2017
Urteil vom 5. Oktober 2017
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme (Amtsmissbrauch usw.), Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 16. August 2017 (BK 17 227).
Der Präsident zieht in Erwägung:
1. Die Beschwerdeführerin erstattete am 4. Juli 2016 Strafanzeige gegen den Gerichtspräsidenten eines Regionalgerichts u.a. wegen Amtsmissbrauchs, Amtsanmassung, Nötigung, Prozessbetrugs, Urkundenfälschung sowie Verleumdung. Die kantonale Staatsanwaltschaft für besondere Aufgaben nahm das Verfahren am 9. Mai 2017 nicht an die Hand und trat auf die Staatshaftungsbegehren nicht ein. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern mit Beschluss vom 16. August 2017 ab.
Die Beschwerdeführerin wendet sich am 17. September 2017 an das Bundesgericht. Sie verlangt u.a. die Aufhebung des Beschlusses und die Rückweisung der Angelegenheit zur Neubeurteilung.
2. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet einzig der Beschluss vom 16. August 2017. Soweit die Beschwerdeführerin allgemeine Kritik an anderen Entscheiden oder Verfahren übt, ist darauf nicht einzutreten.
3. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Die Begründung muss sachbezogen sein und die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2 88 f.).
Diesen Anforderungen genügt die Eingabe nicht. Die Beschwerdeführerin setzt sich mit den Erwägungen des angefochtenen Beschlusses nicht ansatzweise auseinander. Aus ihren Ausführungen ergibt sich mithin nicht, dass und inwiefern der angefochtene Beschluss gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte. Auf die Beschwerde kann mangels einer tauglichen Beschwerdebegründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten werden. Ob und inwiefern die Beschwerdeführerin zum vorliegenden Rechtsmittel überhaupt legitimiert wäre, kann offen bleiben.
4. Der Beschwerdeführerin sind die Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 Abs. 2 BGG ; vgl. Urteil 6B_999/2016 vom 13. Dezember 2016).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. Oktober 2017
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill