Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_111/2020 KI-generiert

Appeal Against Refusal to Prosecute Fraud: Lack of Standing and Insufficient Substantiation

Geschäftsnummer 6B_111/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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On November 16, 2018, an individual filed a criminal complaint against an insurance company, accusing it of fraud, document suppression, and abuse of office after being denied access to case files. The Lucerne prosecutor’s office decided not to pursue the investigation on May 15, 2019, a decision that was confirmed by the Lucerne higher public prosecutor's office on May 20, 2019. The complainant then filed an appeal against this decision, which was dismissed by the Lucerne Cantonal Court on December 6, 2019. The individual subsequently lodged a complaint with the Swiss Federal Tribunal, questioning the legitimacy of the decision regarding their civil claims and asserting procedural errors related to document listing during the investigation, but the appeal was deemed unsubstantial as it failed to properly address the legal justification needed for the claims in accordance with Swiss federal law.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 99 Abs. 2 BGG, Art. 95 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Against Refusal to Prosecute Fraud: Lack of Standing and Insufficient Substantiation: The Lucerne prosecutor’s office decided not to pursue the investigation on May 15, 2019, a decision that was confirmed by the Lucerne higher public prosecutor's office on May 20, 2019. The complainant then filed an appeal against this decision, which was dismissed by the Lucerne Cantonal Court on December 6, 2019. The individual subsequently lodged a complaint with the Swiss Federal Tribunal, questioning the legitimacy of the decision regarding their civil claims and asserting procedural errors related to document listing during the investigation, but the appeal was deemed unsubstantial as it failed to properly address the legal justification needed for the claims in accordance with Swiss federal law.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme (Betrug usw.) Nichteintreten Beschwerdelegitimation Versicherungsbetrug Betrug Stellung des Opfers Versicherungsgesellschaft Unterdrückung von Urkunden

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Used to decide not to enter into the merits of the appeal due to glaring deficiencies in the statement of reasons (Art. 108 BGG is cited in the final order as the basis for non-admittance after the reasoning refers to it).

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_111/2020

Urteil vom 17. März 2020

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (Betrug usw.); Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 6. Dezember 2019 (2N 19 72 / 2U 19 16).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Der Beschwerdeführer erstattete am 16. November 2018 Strafanzeige gegen eine Versicherung. Er begründete seine Anzeige im Wesentlichen damit, die Versicherung würde ihm Einsicht in die Akten verweigern. Die Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern nahm eine Strafuntersuchung gegen die verantwortlichen Personen der Versicherung wegen Betrug, Unterdrückung von Urkunden und Amtsanmassung am 15. Mai 2019 nicht an die Hand. Die Nichtanhandnahmeverfügung wurde am 20. Mai 2019 durch die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern visiert und dem Beschwerdeführer zugestellt. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Kantonsgericht Luzern am 6. Dezember 2019 ab, soweit es darauf eintrat.

Der Beschwerdeführer wendet sich mit Beschwerde an das Bundesgericht.

2. In einer Beschwerde an das Bundesgericht ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwieweit dieser nach Meinung der beschwerdeführenden Partei gegen das Recht verstossen soll ( Art. 42 Abs. 2 BGG ).

Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur legitimiert, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Die beschwerdeführende Partei hat im bundesgerichtlichen Verfahren ihre Beschwerdelegitimation darzulegen. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation der Privatklägerschaft strenge Anforderungen ( BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen).

3. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen nicht. Der Beschwerdeführer äussert sich in seiner Eingabe nicht zur Beschwerdelegitimation und zur Frage der Zivilforderungen. Er setzt sich auch nicht (substanziiert) mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinander, sondern beschränkt sich unter Darlegung seiner subjektiven Sicht darauf, an seinen bereits im kantonalen Verfahren vertretenen Standpunkten festzuhalten. Die Feststellungen der Vorinstanz, wonach die Untersuchungsakten in üblicher und übersichtlicher Art geordnet seien und darüber ein Aktenverzeichnis erstellt worden sei, widerlegt der Beschwerdeführer nicht als willkürlich. Sein Antrag, es sei zwingend zur Kenntnis zu nehmen, dass ein Aktenverzeichnis zur Zeit der Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft nicht vorhanden gewesen sei, ist neu und damit unzulässig ( Art. 99 Abs. 2 BGG ). Aus der Beschwerde ergibt sich mithin nicht, inwiefern der Beschwerdeführer nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zur Beschwerde legitimiert sein sollte und der angefochtene Beschluss gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte. Der Begründungsmangel ist offensichtlich. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

4. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. März 2020

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill