Federal Court Dismisses Appeal for Inadequate Legal Argument in Official Misconduct Case
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual who filed criminal charges against a president of a regional court and two prosecutors, alleging abuse of office and usurpation of authority. The cantonal public prosecutor's office decided not to initiate proceedings on May 16, 2017, and dismissed related civil liability claims. A subsequent appeal to the Bernese Court of Appeal was rejected on August 16, 2017. The individual then appealed to the Swiss Federal Tribunal, seeking to overturn the decision and remand the case for re-evaluation. However, the Federal Tribunal found the appeal lacking sufficient legal grounding to proceed.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 95 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 i.V.m, Art. 65 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Court Dismisses Appeal for Inadequate Legal Argument in Official Misconduct Case: The cantonal public prosecutor's office decided not to initiate proceedings on May 16, 2017, and dismissed related civil liability claims. A subsequent appeal to the Bernese Court of Appeal was rejected on August 16, 2017. The individual then appealed to the Swiss Federal Tribunal, seeking to overturn the decision and remand the case for re-evaluation. However, the Federal Tribunal found the appeal lacking sufficient legal grounding to proceed.
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KI-generiertThe appeal was not admitted due to insufficient reasoning, as per this provision for simplified procedure.
This provision was cited in conjunction with Art. 66 Abs. 1 BGG for imposing court costs.
The appellant was required to bear the court costs.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_1109/2017
Urteil vom 5. Oktober 2017
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme (Amtsmissbrauch usw.), Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 16. August 2017 (BK 17 226).
Der Präsident zieht in Erwägung:
1. Der Beschwerdeführer erstattete am 4. Juli 2016 sowie am 4. und 14. März 2017 Strafanzeige gegen einen Gerichtspräsidenten eines Regionalgerichts, zwei Staatsanwälte und eine regionale Staatsanwaltschaft u.a. wegen Amtsmissbrauchs und Amtsanmassung. Die kantonale Staatsanwaltschaft für besondere Aufgaben nahm die Verfahren am 16. Mai 2017 nicht an die Hand und trat auf die Staatshaftungsbegehren nicht ein. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern mit Beschluss vom 16. August 2017 ab.
Der Beschwerdeführer wendet sich am 17. September 2017 an das Bundesgericht. Er verlangt u.a. die Aufhebung des Beschlusses und die Rückweisung der Angelegenheit zur Neubeurteilung.
2. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet einzig der Beschluss vom 16. August 2017. Soweit sich der Beschwerdeführer in seinen Ausführungen auf andere Entscheide oder Verfahren bezieht, ist auf die Beschwerde von vornherein nicht einzutreten.
3. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Die Begründung muss sachbezogen sein und die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2 88 f.).
Diesen Anforderungen genügt die Eingabe nicht. Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Erwägungen des angefochtenen Beschlusses nicht ansatzweise auseinander. Aus seinen Ausführungen ergibt sich mithin nicht, dass und inwiefern der angefochtene Beschluss gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte. Auf die Beschwerde kann mangels einer tauglichen Beschwerdebegründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten werden. Ob und inwiefern der Beschwerdeführer zum vorliegenden Rechtsmittel legitimiert wäre, kann unter diesen Umständen offen bleiben.
4. Dem Beschwerdeführer sind die Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 Abs. 2 BGG ; vgl. Urteile 6B_729/2017 vom 27. Juni 2017 und 6B_1016/2016 vom 16. Dezember 2016).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. Oktober 2017
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill