Complainants Lack Standing to Appeal Public Prosecutor's Decision in Municipal Coercion Case
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, two individuals filed a criminal complaint against the Municipal Council of a municipality in Lucerne, alleging coercion and abuse of office in relation to the issuance of a planning zone. The public prosecutor's office declined to pursue the investigation, leading the individuals to appeal this decision. The Cantonal Court of Lucerne subsequently dismissed their appeal, prompting the individuals to take their complaint to the Federal Court, seeking to overturn the Cantonal Court's decision. However, the Federal Court determined it lacked jurisdiction to accept the complaint, as the claim primarily involved public law, and the individuals did not have standing under the applicable legal framework.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG; Complainants Lack Standing to Appeal Public Prosecutor's Decision in Municipal Coercion Case: The public prosecutor's office declined to pursue the investigation, leading the individuals to appeal this decision. The Cantonal Court of Lucerne subsequently dismissed their appeal, prompting the individuals to take their complaint to the Federal Court, seeking to overturn the Cantonal Court's decision. However, the Federal Court determined it lacked jurisdiction to accept the complaint, as the claim primarily involved public law, and the individuals did not have standing under the applicable legal framework.
Schlagwörter
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KI-generiertUsed as the procedural basis for the decision not to enter upon the appeal (non-entrée en matière).
Used to determine the allocation of court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_1107/2014
Urteil vom 10. Dezember 2014
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Gerichtsschreiber C. Monn.
Verfahrensbeteiligte
1. X.________,
2. Y.________,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern , Postfach 3439, 6002 Luzern,
2. Gemeinderat A.________ ,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Nichtanhandnahme (Nötigung, Amtsmissbrauch),
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 15. Oktober 2014.
Der Präsident zieht in Erwägung:
1. Die Beschwerdeführer reichten am 8. Juli 2014 gegen den Gemeinderat einer Luzerner Gemeinde im Zusammenhang mit dem Erlass einer Planungszone Strafanzeige wegen Nötigung und Amtsmissbrauchs ein. Zudem verlangten sie die Zusprechung einer Genugtuung.
Die Staatsanwaltschaft nahm die Untersuchung am 6. August 2014 nicht an die Hand. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Kantonsgericht Luzern am 15. Oktober 2014 ab, soweit es darauf eintrat. Gleichzeitig wies das Gericht ein Ausstandsgesuch gegen seine Mitglieder ab.
Die Beschwerdeführer wenden sich ans Bundesgericht und beantragen unter anderem, der Beschluss des Kantonsgerichts vom 15. Oktober 2014 sei aufzuheben.
2. Das Bundesgericht ist für die Entgegennahme und Behandlung von Strafanzeigen nicht zuständig. Die Anträge 3 bis 6 sind unzulässig. Ebenfalls nicht zuständig ist das Bundesgericht, soweit die Beschwerdeführer eine Anweisung an den Gemeinderat verlangen (Antrag 7).
3. Gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG sind Privatkläger zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann. Als Zivilansprüche im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG gelten solche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. Nicht in diese Kategorie gehören Ansprüche, die sich aus öffentlichem Recht ergeben. Öffentlich-rechtliche Ansprüche, auch solche aus Staatshaftungsrecht, können nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden und zählen nicht zu den Zivilansprüchen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG (Urteil 6B_520/2013 vom 13. September 2013).
Für Schäden, die Gemeindebehörden in Ausübung amtlicher Verrichtungen einem Dritten widerrechtlich zufügen, haftet gemäss Haftungsgesetz des Kantons Luzern vom 13. September 1988 das Gemeinwesen (§ 4 Abs. 1 i.V. mit § 1 Abs. 2 und § 2 HaftungsG/LU). Der Dritte hat gegen die Beschuldigten keinen Anspruch (§ 4 Abs. 3 HaftungsG/LU). Allfällige Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche der Beschwerdeführer gegen den Gemeinderat beurteilen sich ausschliesslich nach dem HaftungsG/LU und sind demnach öffentlich-rechtlicher Natur. Die Beschwerdeführer sind zum vorliegenden Rechtsmittel nicht legitimiert.
4. Soweit die Vorinstanz ein Ausstandsgesuch gegen seine Mitglieder abwies, ist die Beschwerde zudem nicht hinreichend begründet. Die Beschwerdeführer werfen den Kantonsrichtern Begünstigung vor, weil sie den Gemeinderat über die von ihnen eingereichte Strafanzeige orientiert hätten. Die Vorinstanz stellt fest, dass die Kantonsrichter dem beschuldigten Gemeinderat das rechtliche Gehör gewähren und ihm deshalb die Beschwerde zur Stellungnahme zustellen mussten, weshalb ein Fehlverhalten nicht ersichtlich sei (Beschluss S. 3 E. 2.3). Die Beschwerdeführer sind demgegenüber der Ansicht, ein Gericht, welches aufgrund der Eingabe zum Schluss komme, eine Beschwerde müsse abgewiesen werden, dürfe der Gegenpartei erst Einsicht in die Beschwerdeschrift gewähren, nachdem das Urteil gefällt sei (Beschwerde S. 7 Ziff. 2c). Eine Bestimmung, welche die Gerichte zu einem solchen Verhalten verpflichten würde, vermögen die Beschwerdeführer nicht zu nennen.
5. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführern je zur Hälfte unter solidarischer Haftung aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG ). Dem Beschwerdegegner 2 ist keine Entschädigung auszurichten, weil er vor Bundesgericht keine Umtriebe hatte.
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden den Beschwerdeführern je zur Hälfte unter solidarischer Haftung auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. Dezember 2014
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Mathys
Der Gerichtsschreiber: C. Monn