Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_1106/2021 KI-generiert

Appeal Dismissed for Insufficient Reasoning and Non-Substantiation

Geschäftsnummer 6B_1106/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an appellant challenging a decision by the High Court of the Canton of Solothurn not to proceed with a complaint against the Public Prosecutor's Office's discontinuation of an investigation involving the alleged abduction of minors and violation of postal secrets. The High Court had dismissed the complaint due to insufficient justification provided by the appellant, who failed to meet statutory requirements even after being given an additional deadline to rectify the submission. Additionally, the appellant sought free legal aid for the proceedings, which was denied. Subsequently, the appellant approached the Swiss Federal Tribunal, arguing procedural and legal violations regarding the High Court's dismissal of the complaint and rejection of free legal aid.

Legislator-Regeste

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Art. 385 Abs. 1 StPO, Art. 385 Abs. 2 StPO, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 95 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Appeal Dismissed for Insufficient Reasoning and Non-Substantiation: The High Court had dismissed the complaint due to insufficient justification provided by the appellant, who failed to meet statutory requirements even after being given an additional deadline to rectify the submission. Additionally, the appellant sought free legal aid for the proceedings, which was denied. Subsequently, the appellant approached the Swiss Federal Tribunal, arguing procedural and legal violations regarding the High Court's dismissal of the complaint and rejection of free legal aid.

Schlagwörter

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Nichteintreten Begründung in der Sache Strafverfolgung begründeter Entscheid unentgeltliche Rechtspflege Beweislosigkeit formelle Verfahrenseinstellung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not admitted based on the simplified procedure stipulated by this article due to insufficient grounds.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

Used for the decision to waive the imposition of costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_1106/2021

Urteil vom 2. November 2021

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28,

Postfach 157, 4502 Solothurn,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (Entziehung von Minderjährigen, Verletzung des Schriftgeheimnisses); Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, vom 26. August 2021 (BKBES.2021.130).

Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:

1. Die Vorinstanz trat am 26. August 2021 auf eine Beschwerde gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn nicht ein, weil sie den Begründungsanforderungen von Art. 396 Abs. 1 und Art. 385 Abs. 1 StPO nicht genügte und der Beschwerdeführer auch innert der ihm angesetzten Nachfrist keine den gesetzlichen Anforderungen genügende Beschwerdeschrift einreichte ( Art. 385 Abs. 2 StPO ). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wurde abgewiesen. Der Beschwerdeführer wendet sich mit Beschwerde an das Bundesgericht.

2. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt.

3. Vorliegend kann es nur um die Frage gehen, ob die kantonale Beschwerde den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügte und ob die Vorinstanz darauf zu Unrecht nicht eingetreten ist und sie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abweisen durfte. Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Anforderungen von Art. 385 Abs. 1 und 2 StPO an die Beschwerdebegründung nicht auseinander. Ebenso wenig befasst er sich rechtsgenüglich mit der Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege für das kantonale Beschwerdeverfahren. Stattdessen äussert er sich zur materiellen Seite der Angelegenheit, welche nicht zum Verfahrensgegenstand gehört und wozu sich das Bundesgericht folglich nicht aussprechen kann. Aus seiner Beschwerdeeingabe ergibt sich nicht, dass und inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Nichteintretensentscheid und der Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege geltendes Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt haben könnte. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

4. Die beantragte Beigabe eines (unentgeltlichen) Rechtsanwalts fällt wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde ausser Betracht. Ausnahmsweise kann von einer Kostenauflage abgesehen werden (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird damit gegenstandslos.

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. November 2021

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill