Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_1103/2018 KI-generiert

Unauthorized Academic Title Not Constituting Unfair Competition for Services Already Engaged

Geschäftsnummer 6B_1103/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual, X.________, who was found guilty by the Criminal Court of the Canton of Basel-Stadt on March 22, 2016, for violating the Swiss Federal Act against Unfair Competition. She received a suspended monetary penalty of 45 daily units at 120 CHF each. X.________ appealed this judgment, but the Appellate Court of Basel-Stadt confirmed the original decision on September 19, 2018. The accusation centered on X.________ falsely claiming an academic title on a business card in October 2012, allegedly misleading A.________, the complainant. X.________ contested the appellate court's decision by filing an appeal in criminal matters, arguing for an acquittal or a return of the case to the lower court.

Legislator-Regeste

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Art. 23 Abs. 1 UWG, Art. 3 Abs. 1 lit. c UWG, Art. 2 UWG, Art. 108 al. 1 let. a LTF, Art. 66 al. 1 LTF; Unauthorized Academic Title Not Constituting Unfair Competition for Services Already Engaged: She received a suspended monetary penalty of 45 daily units at 120 CHF each. X.________ appealed this judgment, but the Appellate Court of Basel-Stadt confirmed the original decision on September 19, 2018. The accusation centered on X.________ falsely claiming an academic title on a business card in October 2012, allegedly misleading A.________, the complainant. X.________ contested the appellate court's decision by filing an appeal in criminal matters, arguing for an acquittal or a return of the case to the lower court.

Schlagwörter

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unlauterer Wettbewerb strafbare Handlung Dienstleistung Verletzung wesentlicher Formvorschriften zivilrechtliche Markenrechtsverletzung Vollstreckungstitel

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 al. 1 let. a LTF

Cited implicitly or assumed in decision logic concerning the procedure leading to the final ruling on the merits (though not explicitly listed in the final operative part '1.', the ultimate procedural decision falls under the scope of the result). However, looking strictly at the dispositive only, this is not explicitly cited in Order 1.

Art. 66 al. 1 LTF

Applied in the dispositive regarding the decision not to impose costs because the appellant succeeded and the opposing party made no concrete requests.

Art. 23 Abs. 1 UWG

This provision defines the offense of unfair competition, which was the subject of the criminal charges, although the appeal was ultimately granted on other grounds not explicitly cited in the operative part regarding the conviction itself.

Art. 3 Abs. 1 lit. c UWG

This provision defines unfair use of titles, which was the specific basis for the alleged offense, although the appeal was ultimately granted on other grounds not explicitly cited in the operative part regarding the conviction itself.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_1103/2018

Urteil vom 7. August 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichterinnen Jacquemoud-Rossari, Jametti,

Gerichtsschreiber Moses.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

1. Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel,

2. A.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Vergehen gegen das Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb, willkürliche Beweiswürdigung,

Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, vom 19. September 2018 (SB.2016.56).

Sachverhalt:

A. Das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt erklärte X.________ am 22. März 2016 des Vergehens gegen das Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb vom 19. Dezember 1986 (UWG; SR 241) schuldig und bestrafte sie mit einer bedingten Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 120.--. Gegen dieses Urteil erhob X.________ Berufung.

B. Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt bestätigte das erstinstanzliche Urteil am 19. September 2018.

C. X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragt, das Urteil des Appellationsgerichts sei aufzuheben und sie sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.

A.________ reichte eine Vernehmlassung ein. Das Appellationsgericht und die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt verzichteten darauf. X.________ replizierte. A.________ duplizierte.

Erwägungen:

1. Die Beschwerdeführerin rügt unter anderem, die Vorinstanz habe die Befragung von Entlastungszeugen in unzulässiger Weise abgelehnt. Die Frage kann offenbleiben, zumal das angeklagte Verhalten der Beschwerdeführerin sich aus den nachstehenden Gründen ohnehin als nicht tatbestandsmässig erweist.

2.

2.1. Gegenstand der Anklage ist - wie bereits die Vorinstanz zutreffend erwägt (Urteil, S. 15) - nicht der Vorwurf, dass sich die Beschwerdeführerin im beruflichen Kontext generell einen ihr nicht zustehenden akademischen Titel angemasst habe, sondern nur, dass sie sich im Oktober 2012 gegenüber dem Berschwerdegegner 2 auf einer Visitenkarte als Trägerin eines Doktortitels ausgegeben habe.

Gemäss Art. 23 Abs. 1 UWG macht sich strafbar, wer vorsätzlich unlauteren Wettbewerb nach Art. 3, 4, 4a, 5 oder 5 UWG begeht. Nach Art. 3 Abs. 1 lit. c UWG handelt unlauter, wer unzutreffende Titel oder Berufsbezeichnungen verwendet, die geeignet sind, den Anschein besonderer Auszeichnungen oder Fähigkeiten zu erwecken. Ein Verhalten ist nach der Rechtsprechung nicht bereits deshalb als unlauter zu qualifizieren, weil es einen der Tatbestände der Artikel 3 bis 8 UWG erfüllt. Dies ist nur der Fall, wenn es zusätzlich das Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder zwischen Anbietern und Abnehmern beeinflusst ( BGE 126 III 198 E. 2 c/aa; Urteil 6B_1038/2018 vom 29. Mai 2019 E. 5.1 mit Hinweisen; siehe auch PASCAL PICHONNAZ, in: Commentaire romand, Loi contre la concurrence déloyale, 2017, N. 46 zu Art. 2 UWG ) bzw. geeignet ist, den Entscheid des Kunden zu beeinflussen ( BGE 132 III 414 E. 4.1.2).

2.2. Die Vorinstanz hält fest, dass der Beschwerdegegner 2 und dessen frühere Ehefrau die Dienste der Beschwerdeführerin bereits vor der Abgabe der Visitenkarte in Anspruch genommen hätten, weshalb die Falschangabe für das Zustandekommen des Beratungsverhältnisses nicht kausal gewesen sei. Nichtsdestotrotz habe die Beschwerdeführerin durch den Hinweis auf ihren angeblichen akademischen Titel eine unzutreffende Erwartung in Bezug auf ihre berufliche Qualifikation bestätigt (Urteil, S. 18). Aus der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung kann nicht der Schluss gezogen werden, dass die angebliche Übergabe einer Visitenkarte einen Einfluss auf die Wahl des Beschwerdegegners 2, die Dienste der Beschwerdeführerin in Anspruch zu nehmen, gehabt habe oder dazu geeignet gewesen wäre. Dies entspricht im Übrigen auch den Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts hinsichtlich der bereits in diesem Verfahrensstadium rechtskräftig abgewiesenen Zivilforderungen, wonach der Beschwerdegegner 2 nicht geltend gemacht habe, dass er - nach der Übergabe - die Dienstleistungen nicht in Anspruch genommen hätte, wenn er gewusst hätte, dass die Beschwerdeführerin nicht Inhaberin eines Doktortitels ist (erstinstanzliches Urteil, S. 9). Eine Widerhandlung gegen die Bestimmungen des UWG liegt demnach von vornherein nicht vor.

3. Die Beschwerde ist gutzuheissen. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Für das bundesgerichtliche Verfahren sind keine Kosten zu erheben, zumal die Beschwerdeführerin obsiegt und der Beschwerdegegner 2, obwohl er eine Vernehmlassung eingereicht hat, keine konkreten Anträge gestellt hat. Die Beschwerdeführerin liess sich nicht anwaltlich vertreten, weshalb sie keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 19. September 2018 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. August 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Moses