Private Prosecutor's Appeal Dismissed for Inadmissibility Due to Unpaid Security for Costs and Lack of Specific Legal Reasoning
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, an individual, A.________, acting as a private claimant, appealed a decision from the District Court of Pfäffikon to the High Court of the Canton of Zurich. However, the High Court dismissed the appeal because A.________ did not pay the required legal security deposit within the timeframe, leading to him being responsible for court costs. A.________ then appealed to the Swiss Federal Tribunal against the cost ruling of the lower court. The procedural law requires that the rationale behind the alleged legal violation be clearly stated, which A.________ failed to do. This failure to properly justify the appeal led to the Federal Tribunal deciding not to proceed with hearing the case.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 383 Abs. 1 Satz, Art. 136 StPO, Art. 383 Abs. 2 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 428 StPO; Private Prosecutor's Appeal Dismissed for Inadmissibility Due to Unpaid Security for Costs and Lack of Specific Legal Reasoning: However, the High Court dismissed the appeal because A.________ did not pay the required legal security deposit within the timeframe, leading to him being responsible for court costs. A.________ then appealed to the Swiss Federal Tribunal against the cost ruling of the lower court. The procedural law requires that the rationale behind the alleged legal violation be clearly stated, which A.________ failed to do. This failure to properly justify the appeal led to the Federal Tribunal deciding not to proceed with hearing the case.
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KI-generiertUsed to declare the appeal inadmissible due to lack of proper grounds.
Used as the basis for not imposing any court costs.
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Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_1102/2021
Urteil vom 25. November 2021
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Boller.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtleisten der Prozesskaution (Drohung); Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 24. August 2021 (SB210398-O/U/cwo).
Die Präsidentin zieht in Erwägung:
1. A.________ erhob als Privatkläger gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon Berufung. Das Obergericht des Kantons Zürich trat auf das Rechtsmittel nicht ein, weil A.________ die ihm auferlegte Prozesskaution innert Frist nicht leistete, und auferlegte ihm die Gerichtskosten. A.________ gelangt an das Bundesgericht und wendet sich gegen den vorinstanzlichen Kostenspruch.
2. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, wobei mit der Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen ist ( BGE 142 III 364 E. 2.4).
Art. 383 Abs. 1 Satz 1 StPO sieht vor, dass die Verfahrensleitung der Rechtsmittelinstanz die Privatklägerschaft verpflichten kann, innert einer Frist für allfällige Kosten und Entschädigungen Sicherheit zu leisten. Art. 136 StPO bleibt vorbehalten ( Art. 383 Abs. 1 Satz 2 StPO ). Wird die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein ( Art. 383 Abs. 2 StPO ).
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht ( Art. 428 Abs. 1 StPO ).
3. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern der vorinstanzliche Kostenspruch gegen Art. 428 StPO verstossen oder sonstwie Recht verletzen soll. Allein der Hinweis auf die mit E-Mail vom 17. Mai 2021 seinem Rechtsvertreter entzogene Vollmacht genügt nicht. Der Beschwerdeführer übersieht dabei, dass die Berufungsanmeldung am 29. April 2021 noch mit gültiger Vollmacht erfolgte und die Vorinstanz deshalb von einer bestehenden Bevollmächtigung ausgehen durfte, bis ihr deren Widerruf durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 6. August 2021 mitgeteilt wurde. Der vom Beschwerdeführer sinngemäss betonte Umstand, dass sein Rechtsvertreter den Entzug der Vollmacht nicht umgehend der vorinstanzlichen Verfahrensleitung zur Kenntnis brachte, sondern zunächst mit "eigensinnigen Handlungen" weiter prozessierte, mithin noch die Berufungserklärung für den Beschwerdeführer einreichte, geht an der Sache vorbei. Er ist nicht geeignet, eine Rechtsverletzung in Bezug auf die vorinstanzliche Kostenauflage darzutun, sondern vermöchte höchstens gegebenenfalls eine zivilrechtliche Verantwortlichkeit des Rechtsvertreters zu begründen. Es wäre am Beschwerdeführer als Verfahrenspartei gelegen, sich nach Entzug der Vollmacht im kantonalen Rechtsmittelverfahren einzubringen und etwa die Berufung zwecks Kostenvermeidung zurückzuziehen. Der Beschwerde mangelt es damit im Ergebnis an einer den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG genügenden Begründung.
4. Auf die Beschwerde ist mangels tauglicher Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ), womit das sinngemäss gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos wird.
Demnach erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. November 2021
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Der Gerichtsschreiber: Boller