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6B_1102/2013 KI-generiert

Complainant v. Police Officer on Standing for Private Prosecution After Public Prosecutor Declined Investigation

Geschäftsnummer 6B_1102/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, the appellant accused a police officer from the canton of Bern of misconduct, specifically alleging that the officer engaged in defamation and malicious prosecution by inquiring about him in a pub. The Regional Public Prosecutor's Office decided not to initiate proceedings against the officer, a decision that was subsequently upheld by the Bernese High Court. The appellant then filed a complaint with the Federal Court, seeking to instigate a criminal investigation against the officer and his superiors. However, the Federal Court assessed the appellant's standing and the validity of the claims, ultimately determining it would not entertain the complaint, citing an absence of legal grounds for the desired actions against the police personnel involved.

Legislator-Regeste

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Art. 81 Abs. 1 BGG, Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 100 Abs. 1 haftet, Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG; Complainant v. Police Officer on Standing for Private Prosecution After Public Prosecutor Declined Investigation: The Regional Public Prosecutor's Office decided not to initiate proceedings against the officer, a decision that was subsequently upheld by the Bernese High Court. The appellant then filed a complaint with the Federal Court, seeking to instigate a criminal investigation against the officer and his superiors. However, the Federal Court assessed the appellant's standing and the validity of the claims, ultimately determining it would not entertain the complaint, citing an absence of legal grounds for the desired actions against the police personnel involved.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme (Amtsmissbrauch) Parteistellung der Staatsanwaltschaft Polizeibeamter Strafverfolgung wegen Ehrverletzung Staats- und Beamtenhaftung Beschwerdelegitimation Verletzung von Verfahrensrechten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not admitted according to the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court ordered the appellant to bear the costs following the inadmissibility of the appeal.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (4)

6B_1268/2015 (2016-03-18)
Federal Supreme Court Dismisses Appeal Against Refusal to Investigate Prosecutor Due to Lack of Standing
«…artun. 3. Wie der Beschwerdeführer seit langem weiss, ist er zur vorliegenden Beschwerde nicht legitimiert (z.B. Urteil 6B_1102/2013 vom 18. März 2014). Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 4. Die Gerichtskosten si…»
6B_1288/2015 (2016-01-18)
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«…Beschwerdeführer weiss, ist er zur vorliegenden Beschwerde nicht legitimiert. Es kann vollumfänglich auf das im Urteil 6B_1102/2013 vom 18. März 2014 Gesagte verwiesen werden. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.…»
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Complainant v. Cantonal Police Officers
«…sgericht und beantragt, die Sache sei an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Wie der Beschwerdeführer aus dem Urteil 6B_1102/2013 vom 18. März 2014, der ebenfalls eine Strafanzeige gegen Beamte der Kantonspolizei Bern betraf, weiss, ist er zum vorli…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_1102/2013

Urteil vom 18. März 2014

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Mathys, Präsident,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern , Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,

2. Y.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (Amtsmissbrauch),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 3. Oktober 2013.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Der Beschwerdeführer wirft einem Beamten der Kantonspolizei Bern vor, er habe sich in einem Pub nach ihm erkundigt und dabei "Rufmord" und "Rufschädigung" und damit Amtsmissbrauch und falsche Anschuldigung begangen. Die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau nahm das Verfahren am 3. September 2013 nicht an die Hand. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern am 3. Oktober 2013 ab. Der Beschwerdeführer beantragt beim Bundesgericht, es sei eine Strafuntersuchung gegen den Beamten und seine Vorgesetzten zu veranlassen.

2. Gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat, sofern er ein aktuelles rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat. Beim Privatkläger wird in Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zusätzlich verlangt, dass der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken kann. Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts können öffentlich-rechtliche Ansprüche, auch solche aus öffentlichem Staatshaftungsrecht, nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden und zählen nicht zu den Zivilansprüchen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG (vgl. Urteil 1B_491/2012 vom 30. November 2012 E. 2.3 mit Hinweis auf BGE 133 IV 228 E. 2.3.3 S. 234; 128 IV 188 E. 2).

Der Kanton Bern regelt die Haftung für Schädigungen durch seine Mitarbeiter, zu denen die Polizeibeamten gehören, im Personalgesetz vom 16. September 2004 (BSG 153.01). Gemäss Art. 100 Abs. 1 haftet der Staat für den Schaden, den Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zugefügt haben. Eine persönliche Haftung ist ausgeschlossen (Art. 102 Abs. 1). Ein Zivilanspruch gegen den Polizeibeamten oder seine Vorgesetzten steht dem Beschwerdeführer somit nicht zu.

3. Unbekümmert um die fehlende Legitimation in der Sache selbst können die Privatkläger die Verletzung von Verfahrensrechten geltend machen. Das nach Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG erforderliche rechtlich geschützte Interesse ergibt sich in diesem Fall aus der Berechtigung, am Verfahren teilzunehmen. Als Parteien des kantonalen Verfahrens können die Privatkläger die Verletzung jener Parteirechte rügen, die ihnen nach dem kantonalen Verfahrensrecht, der Bundesverfassung oder der EMRK zustehen und deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung bedeutet ( BGE 136 IV 41 E. 1.4).

Soweit der Beschwerdeführer angebliche Verfahrensfehler rügt (vgl. Beschwerde S. 7 - 9), erfüllen seine Ausführungen, die sich im Wesentlichen auf eine Aufzählung der gerügten Mängel beschränken, die strengen Voraussetzungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht.

4. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Dem Beschwerdegegner 2 ist keine Entschädigung auszurichten, weil er vor Bundesgericht keine Umtriebe hatte.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. März 2014

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Monn