Cantonal Court Defamation Appeal Dismissal Upheld for Non-Appearance
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn the case before the Swiss Federal Tribunal, the complainant challenged a decision made by the Zurich Cantonal Court's First Criminal Chamber on July 4, 2022. The case involved the complainant's withdrawal of an appeal regarding multiple counts of defamation, which led the Cantonal Court to conclude the appellate proceedings due to the appeal's retraction. The complainant failed to appear at the scheduled appellate hearing without an excuse, leading to the dismissal of his appeal by the lower court. The complainant subsequently sought to contest this outcome at the Federal Tribunal, arguing issues related to his right to defense and defense counsel, and questioning procedural actions by the prosecution. However, the Federal Tribunal's subject of evaluation was strictly whether the lower court rightfully declared the appellate procedure as resolved due to the appeal withdrawal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 80 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 92 StPO, Art. 407 Abs. 1 lit. a StPO; Cantonal Court Defamation Appeal Dismissal Upheld for Non-Appearance: The case involved the complainant's withdrawal of an appeal regarding multiple counts of defamation, which led the Cantonal Court to conclude the appellate proceedings due to the appeal's retraction. The complainant failed to appear at the scheduled appellate hearing without an excuse, leading to the dismissal of his appeal by the lower court. The complainant subsequently sought to contest this outcome at the Federal Tribunal, arguing issues related to his right to defense and defense counsel, and questioning procedural actions by the prosecution. However, the Federal Tribunal's subject of evaluation was strictly whether the lower court rightfully declared the appellate procedure as resolved due to the appeal withdrawal.
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KI-generiertThe appeal was not admitted due to insufficient grounds according to this procedural rule.
Cited in the final order to dispense with the imposition of costs.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (2)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_1101/2022
Urteil vom 20. Oktober 2022
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Frey Krieger.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis,
Bahnhofplatz 10, Postfach, 8953 Dietikon,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Mehrfache üble Nachrede; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 4. Juli 2022 (SB220144-O/U/cwo).
Die Präsidentin zieht in Erwägung:
1. Mit Beschluss vom 4. Juli 2022 schrieb das Obergericht des Kantons Zürich das bei ihm hängige Berufungsverfahren als durch Rückzug der Berufung erledigt ab. Der Beschwerdeführer wendet sich mit Beschwerde vom 14. September 2022 an das Bundesgericht.
2. Verfahrensgegenstand ist vorliegend einzig der vorinstanzliche Beschluss vom 4. Juli 2022 ( Art. 80 Abs. 1 BGG ). Es kann vor Bundesgericht daher nur um die Frage gehen, ob die Vorinstanz das bei ihr hängige Berufungsverfahren zu Recht als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben hat. Nicht einzugehen ist damit namentlich auf die Vorbringen des Beschwerdeführers, mit welchen er das Vorgehen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft, des erstinstanzlichen Gerichts bzw. dessen Entscheid und die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung moniert.
3.
3.1. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen ( Art. 42 Abs. 1 BGG ). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 143 I 377 E. 1.2 und 1.3). Die Begründung muss sachbezogen sein und erkennen lassen, dass und weshalb nach Auffassung des Beschwerdeführers Recht verletzt ist ( BGE 142 I 99 E. 1.7.1; 140 III 86 E. 2 ; 139 I 306 E. 1.2). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ).
3.2. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer sei trotz ordnungsgemäss zugestellter Vorladung zur auf den 4. Juli 2022 anberaumten Berufungsverhandlung unentschuldigt nicht erschienen.
Was an diesen Erwägungen bundesrechtswidrig sein könnte, zeigt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht in einer den Formerfordernissen genügenden Weise auf. Ohne sich mit der Begründung der Vorinstanz substanziiert zu befassen, beschränkt er sich darauf, Art. 92 StPO anzurufen und damit einhergehend zumindest sinngemäss zu behaupten, um eine Verschiebung der Verhandlung ersucht zu haben. Abgesehen davon, dass das Bundesgericht auf solch rein appellatorische Kritik nicht eintritt, ergibt sich aus den vorinstanzlichen Akten kein Hinweis auf ein dementsprechendes Gesuch. Auch insoweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Vorinstanz habe ihm zu Unrecht keine amtliche Verteidigung gewährt, setzt er sich nicht substanziiert mit den einlässlichen Erwägungen der Verfahrensleitung vom 17. Mai 2022 auseinander (vorinstanzliche Akten, act. 96). Die dagegen erhobene, pauschale Berufung auf das "Recht auf Verteidigung und Anwalt der ersten Stunde" genügt den Begründungsanforderungen nicht. Schliesslich ergibt sich angesichts der gesetzlichen Regelung (vgl. Art. 407 Abs. 1 lit. a StPO und Art. 401 Abs. 3 StPO ) aus der Beschwerde nicht, was der Beschwerdeführer, der Berufung erhoben hat und der mündlichen Berufungsverhandlung alsdann unentschuldigt fern geblieben ist, aus dem Hinweis auf Art. 407 Abs. 3 StPO zu seinen Gunsten ableiten will.
Auf die Beschwerde ist mangels tauglicher Begründungen im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Damit erübrigen sich Ausführungen zur materiellen Seite der Angelegenheit.
4. Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ), womit das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos wird.
Demnach erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. Oktober 2022
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Die Gerichtsschreiberin: Frey Krieger