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6B_1100/2022 KI-generiert

Failure to Pay Court Costs Leads to Dismissal of Traffic Violation Appeal

Geschäftsnummer 6B_1100/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an appellant who was convicted by the Obergericht of the Canton of Thurgau for a simple traffic rule violation, resulting in a fine of 300 CHF and being charged for the costs of the criminal investigation and subsequent legal proceedings. The appellant submitted an appeal against this decision, which was recognized as a formal complaint under Swiss law. However, the appellant failed to pay the required advance on costs within the designated timeframe, despite being given an additional deadline. As a consequence, the appeal could not proceed, and the court imposed the legal costs of 500 CHF on the appellant.

Legislator-Regeste

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Art. 62 Abs. 1 BGG, Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 44 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Failure to Pay Court Costs Leads to Dismissal of Traffic Violation Appeal: The appellant submitted an appeal against this decision, which was recognized as a formal complaint under Swiss law. However, the appellant failed to pay the required advance on costs within the designated timeframe, despite being given an additional deadline. As a consequence, the appeal could not proceed, and the court imposed the legal costs of 500 CHF on the appellant.

Schlagwörter

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Einfache Verletzung von Verkehrsregeln Nichteintreten Verletzung der Verkehrsregeln Kostenvorschuss Zahlungsbefehl Umwandlung der Busse Lohnpfändung Zivilurteil

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Used to rule on the non-admission of the appeal using the simplified procedure.

Art. 62 Abs. 3 BGG

Used to justify the dismissal of the appeal because the required cost deposit was not paid even after the final extension.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_1100/2022

Urteil vom 7. November 2022

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Maurerstrasse 2, 8510 Frauenfeld,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Einfache Verletzung von Verkehrsregeln; Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 16. August 2022 (SBR.2022.31).

Die Präsidentin zieht in Erwägung:

1. Das Obergericht des Kantons Thurgau verurteilte den Beschwerdeführer wegen einfacher Verletzung von Verkehrsregeln zu einer Busse von Fr. 300.-- und auferlegte ihm die Kosten der Strafuntersuchung, des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens.

2. Die als "Einspruch" bezeichnete Eingabe des Beschwerdeführers vom 14. September 2022 (Poststempel) ist als Beschwerde gemäss Art. 78 ff. BGG zu behandeln.

3. Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen ( Art. 62 Abs. 1 BGG ).

4. Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 16. September 2022 aufgefordert, dem Bundesgericht spätestens am 3. Oktober 2022 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- einzuzahlen. Die mittels Gerichtsurkunde versandte Verfügung wurde am 21. September 2022 zugestellt.

5. Da der Kostenvorschuss innert Frist nicht einging, wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 12. Oktober 2022 in Anwendung von Art. 62 Abs. 3 BGG die gesetzlich vorgesehene und nicht erstreckbare Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 26. Oktober 2022 angesetzt, mit der Androhung, dass ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Die ebenfalls mittels Gerichtsurkunde an den Beschwerdeführer versandte Nachfristverfügung wurde dem Bundesgericht mit dem Vermerk "nicht abgeholt" retourniert. Sie gilt gemäss Art. 44 Abs. 2 BGG dennoch als zugestellt, da der Beschwerdeführer mit Zustellungen rechnen musste.

6. Der Kostenvorschuss ging auch innert der Nachfrist nicht ein. Auf die Beschwerde ist deshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

7. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. November 2022

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill