Employee Coercion Complaint Dismissed on Grounds of Standing
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint made by an individual who, after entering into a one-month probation period within an employment contract, was asked to extend this probation. She perceived this request as a violation of her freedom of action and consequently filed a criminal complaint for attempted coercion. The Zurich-Sihl public prosecutor's office declined to pursue the investigation, leading to the individual's appeal, which was subsequently rejected by the Zurich Court of Appeal. The individual then escalated the matter to the Swiss Federal Tribunal, seeking to challenge the decision and assert that the attempted coercion charges should be pursued.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Employee Coercion Complaint Dismissed on Grounds of Standing: She perceived this request as a violation of her freedom of action and consequently filed a criminal complaint for attempted coercion. The Zurich-Sihl public prosecutor's office declined to pursue the investigation, leading to the individual's appeal, which was subsequently rejected by the Zurich Court of Appeal. The individual then escalated the matter to the Swiss Federal Tribunal, seeking to challenge the decision and assert that the attempted coercion charges should be pursued.
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KI-generiertThe appeal was not admitted (non-entrée en matière) based on this procedural rule.
The court imposed court costs on the appellant.
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Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_1100/2013
Urteil vom 2. Dezember 2013
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich , Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
2. Y.________ AG,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Nichtanhandnahme (versuchte Nötigung),
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 8. November 2013.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1. Die Beschwerdeführerin schloss mit der Beschwerdegegnerin 2 einen schriftlichen Arbeitsvertrag, der eine Probezeit von einem Monat vorsah. Kurz vor deren Ablauf wurde sie durch die Beschwerdegegnerin 2 gebeten, sich mit einer Probezeitverlängerung einverstanden zu erklären. Da die Beschwerdeführerin in diesem Vorgehen eine rechtswidrige Beeinträchtigung ihrer Handlungsfreiheit erblickte, reichte sie Strafanzeige wegen versuchter Nötigung ein. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl nahm die Untersuchung am 3. September 2013 nicht an die Hand. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich am 8. November 2013 ab.
Die Beschwerdeführerin wendet sich ans Bundesgericht und beantragt, es sei der Beschluss vom 8. November 2013 aufzuheben und festzustellen, dass der Tatbestand der versuchten Nötigung durch die Beschwerdegegnerin 2 erfüllt ist. Gestützt darauf sei das Obergericht anzuweisen, einen neuen Beschluss zu erlassen, der die Staatsanwaltschaft dazu verpflichte, die Untersuchung wegen versuchter Nötigung zu eröffnen und beim Gericht Anklage zu erheben.
2. Die Privatklägerin ist zur Beschwerde legitimiert, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Dies verlangt grundsätzlich von ihr, dass sie adhäsionsweise Zivilforderungen geltend gemacht hat. Auf dieses Erfordernis kann bei Nichtanhandnahme oder Einstellung des Strafverfahrens verzichtet werden. Indessen ist erforderlich, dass die Privatklägerin im Verfahren vor Bundesgericht darlegt, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann, Das Bundesgericht stellt insoweit strenge Anforderungen ( BGE 127 IV 185 E. 1a; Urteil 1B_695/2012 vom 14. Februar 2013 E. 1.2).
Dem angefochtenen Entscheid ist nicht zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im kantonalen Verfahren eine Zivilforderung gestellt hätte. Vor Bundesgericht äussert sie sich zur Frage ihrer Legitimation bzw. zu allfälligen Zivilansprüchen nicht (vgl. insbesondere Beschwerde S. 2: "Formelles"). Da sie ihrer Begründungspflicht nicht nachkommt, ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
3. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Der Beschwerdegegnerin 2 ist keine Entschädigung auszurichten, weil sie vor Bundesgericht keine Umtriebe hatte.
Demnach erkennt der Einzelrichter:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. Dezember 2013
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Schneider
Der Gerichtsschreiber: Monn