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6B_110/2007 KI-generiert

Challenge to Traffic Violation Conviction Dismissed for Lack of Substantiation

Geschäftsnummer 6B_110/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A legal case was brought to the Swiss Federal Tribunal concerning a traffic rule violation. The appellant had been fined by a cantonal court, which dismissed their appeal in February 2007. The appellant subsequently filed a constitutional complaint, asserting that the lower court had arbitrarily evaluated evidence and sought to have the decision overturned. The Federal Tribunal indicated that the complaint did not meet the required substantiation standards, focusing mainly on criticizing the earlier ruling without engaging with the details of the decision itself. As a result, the Tribunal chose not to consider the complaint further.

Legislator-Regeste

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Art. 29 BV, Art. 132 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 90 Abs. 1 lit. b OG, Art. 108 BGG; Challenge to Traffic Violation Conviction Dismissed for Lack of Substantiation: The appellant had been fined by a cantonal court, which dismissed their appeal in February 2007. The appellant subsequently filed a constitutional complaint, asserting that the lower court had arbitrarily evaluated evidence and sought to have the decision overturned. The Federal Tribunal indicated that the complaint did not meet the required substantiation standards, focusing mainly on criticizing the earlier ruling without engaging with the details of the decision itself. As a result, the Tribunal chose not to consider the complaint further.

Schlagwörter

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Verkehrsregelverletzung Verletzung der Verkehrsregeln strafrechtliches Revisionsgesuch willkürliche Beweiswürdigung verfassungsmässige Anforderung Einrede der Verfassungswidrigkeit Demonstrationsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Used as the basis for the decision not to enter into the merits of the appeal due to insufficient substantiation.

Art. 66 al. 1 BGG

Cited as the basis for imposing court fees on the appellant.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_110/2007 /bri

Urteil vom 1. Juni 2007

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft I des Kantons Uri, Postfach 933, 6460 Altdorf UR.

Gegenstand

Verkehrsregelverletzung; Revision,

Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Uri, Strafrechtliche Abteilung, vom 12. Februar 2007.

Das Präsidium zieht in Erwägung:

1. Das Obergericht des Kantons Uri verurteilte X.________ im Berufungsverfahren am 12. Juli 2006 wegen Verletzung von Verkehrsregeln zu einer Busse von Fr. 550.--. Das dagegen erhobene Revisionsgesuch wies es mit Urteil vom 13. Februar 2007 ab. X.________ wendet sich (erneut) mit einer staatsrechtlichen Beschwerde an das Bundesgericht. Er wirft dem Obergericht unter Berufung auf Art. 29 BV eine willkürliche Beweiswürdigung vor und beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids.

2. Der angefochtene Entscheid ist nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG) am 1. Januar 2007 ergangen. Auf das Rechtsmittel ist das neue Verfahrensrecht anwendbar ( Art. 132 Abs. 1 BGG ). Die staatsrechtliche Beschwerde ist daher als Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. BGG entgegenzunehmen.

3. Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften unter anderem die Begehren des Beschwerdeführers sowie deren Begründung zu enthalten. Gemäss Abs. 2 der genannten Bestimmung ist darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die Begründung einer Beschwerde hat sich also mit dem angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen. Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen. Die Verletzung von Grundrechten kann es nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Insoweit gelten die gleichen strengen Begründungsanforderungen wie bisher nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG bei der staatsrechtlichen Beschwerde.

Diesen Begründungsanforderungen genügt die vorliegende Beschwerde in keiner Art und Weise. Die Vorbringen des Beschwerdeführers erschöpfen sich in unzulässiger Kritik am angefochtenen Entscheid, ohne sich damit auch nur ansatzweise auseinanderzusetzen, behauptet er doch einzig, das Obergericht habe die von ihm angerufenen Beweismittel nicht bzw. nicht zu seinen Gunsten gewertet. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

Demnach erkennt das Präsidium:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft I des Kantons Uri und dem Obergericht des Kantons Uri, Strafrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Juni 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: