Appeal Dismissal for Untimely Justification
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA complainant filed an appeal with the Swiss Federal Tribunal after the Higher Court of the Canton of Bern dismissed their pending appeal case on August 17, 2023, marking it as resolved due to the withdrawal of the appeal. The Higher Court concluded that the appeal was considered withdrawn because the complainant failed to submit a written justification for the appeal within the specified deadline after receiving a notification on July 6, 2023. The complainant's appeal to the Federal Tribunal did not address the reasons provided by the Higher Court for considering the appeal withdrawn or demonstrate why the decision infringed upon legal or constitutional rights, thus lacking sufficient grounds for consideration.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 80 Abs. 1 BGG, Art. 407 Abs. 1 lit. b StPO, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Dismissal for Untimely Justification: The Higher Court concluded that the appeal was considered withdrawn because the complainant failed to submit a written justification for the appeal within the specified deadline after receiving a notification on July 6, 2023. The complainant's appeal to the Federal Tribunal did not address the reasons provided by the Higher Court for considering the appeal withdrawn or demonstrate why the decision infringed upon legal or constitutional rights, thus lacking sufficient grounds for consideration.
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KI-generiertThe appeal was not admitted (Nichteintreten) based on this article due to insufficient grounds in the appeal.
Used to rule that no court costs (Kosten) shall be levied in this decision.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_1099/2023
Urteil vom 15. November 2023
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Frey Krieger.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Rückzug der Berufung (Widerhandlung gegen die Covid-19-Verordung besondere Lage usw.); Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 17. August 2023
(SK 23 199).
Die Präsidentin zieht in Erwägung:
1. Mit Beschluss vom 17. August 2023 hat das Obergericht des Kantons Bern das bei ihm hängige Berufungsverfahren als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben. Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.
2. Anfechtungsobjekt des bundesgerichtlichen Verfahrens ist einzig der vorinstanzliche Beschluss vom 17. August 2023 ( Art. 80 Abs. 1 BGG ). Es kann damit vor Bundesgericht nur um die Frage gehen, ob die Vorinstanz das bei ihr hängige Berufungsverfahren zu Recht zufolge Nichteinreichung einer schriftlichen Berufungsbegründung gestützt auf Art. 407 Abs. 1 lit. b StPO als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben hat.
3. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwieweit dieser gegen das Recht verstossen soll.
4. Die Vorinstanz erwägt, dass sich die Parteien mit der Durchführung eines schriftlichen Berufungsverfahrens einverstanden erklärt hätten. Der Beschwerdeführer sei mit Verfügung vom 6. Juli 2023 aufgefordert worden, innert 30 Tagen eine schriftliche Begründung der Berufung einzureichen, dies unter dem Verweis auf Art. 407 Abs. 1 lit. b StPO und dem expliziten Hinweis, dass die Berufung als zurückgezogen gelte, wenn innert Frist keine schriftliche Begründung eingehe. Der Beschwerdeführer habe die Verfügung am 10. Juli 2023 in Empfang genommen und innert Frist keine schriftliche Begründung eingereicht. Entsprechend sei das Verfahren als durch Rückzug der Berufung erledigt abzuschreiben.
Mit diesen Erwägungen befasst sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht, respektive genügt es den Begründungsanforderungen ( Art. 42 Abs. 2 BGG ) nicht, der Vorinstanz einen "Taschenspielertrick" vorzuwerfen. Dementsprechend zeigt der Beschwerdeführer nicht im Ansatz auf, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht vom Rückzug der Berufung ausgegangen wäre. Insofern er vom - hierfür per se nicht zuständigen - Bundesgericht verlangt, ihm zwecks Beibringung eines von der Staatsanwältin geforderten ärztlichen Zeugnisses einen "freien Hausarzt zu beschaffen", betrifft dies letztlich die materielle Seite der Angelegenheit, welche indes nicht Verfahrensgegenstand bildet. Darauf ist nicht weiter einzugehen. Auch mit seinen übrigen Ausführungen und Hinweisen vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun, inwiefern der vorinstanzliche Beschluss Bundes- und/oder Verfassungsrecht verletzen soll.
Aus der Beschwerde ergibt sich mithin nicht, dass und weshalb der angefochtene Entscheid gegen das Recht verstossen könnte. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht. Auf die Beschwerde ist mangels tauglicher Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Kosten kann ausnahmsweise verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. November 2023
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Die Gerichtsschreiberin: Frey Krieger