Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_1099/2022 KI-generiert

Criminal Complaint Dismissed for Lack of Standing and Insufficient Argumentation

Geschäftsnummer 6B_1099/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual and his spouse who filed a criminal complaint against a company and an association, along with specific representatives of these entities, alleging coercion, blackmail, and other offenses. The Zurich-Sihl public prosecutor's office decided not to pursue a criminal investigation on June 17, 2021. The couple's subsequent complaint was dismissed by the Zurich Cantonal Court on July 26, 2022, which also denied their request for legal aid. The complainant then appealed to the Swiss Federal Tribunal, seeking a public hearing with media presence and arguing for his rights under the Swiss Federal Constitution, but did not adequately substantiate the claim with respect to how the previous decisions impacted his legal rights or civil claims.

Legislator-Regeste

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Art. 57 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 95 BGG; Criminal Complaint Dismissed for Lack of Standing and Insufficient Argumentation: The Zurich-Sihl public prosecutor's office decided not to pursue a criminal investigation on June 17, 2021. The couple's subsequent complaint was dismissed by the Zurich Cantonal Court on July 26, 2022, which also denied their request for legal aid. The complainant then appealed to the Swiss Federal Tribunal, seeking a public hearing with media presence and arguing for his rights under the Swiss Federal Constitution, but did not adequately substantiate the claim with respect to how the previous decisions impacted his legal rights or civil claims.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme (Nötigung) Nichteintreten Strafanzeige strafrechtliche Nötigung Streitgegenstand Beschwerdelegitimation Parteistellung der Staatsanwaltschaft ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not admitted due to lack of proper reasoning, applied in the dispositive.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The request for legal aid was rejected because the appeal was hopeless, as stated in the dispositive.

Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 Abs. 2 BGG

Reduced court costs were imposed on the appellant, as stated in the dispositive.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_1099/2022

Urteil vom 10. Oktober 2022

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Postfach, 8036 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (Nötigung); Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Verfügung und den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 26. Juli 2022 (UE210205-O/U/HON).

Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:

1. Am 30. März 2021 erstatteten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau Strafanzeige gegen die B.________ AG, den Verband C.________ sowie gegen als "Verantwortliche" bezeichnete Repräsentanten der B.________ AG und des Verbands C.________ wegen Nötigung, Erpressung und weiterer Delikte. Am 17. Juni 2021 nahm die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl eine Strafuntersuchung nicht an die Hand. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich am 26. Juli 2022 ab. Gleichentags wurde auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen. Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.

2. Der Beschwerdeführer beantragt, eine "persönliche" und "öffentliche" Gerichtsverhandlung" mit Medienbeisitz. Für eine mündliche Parteiverhandlung, die gemäss Art. 57 BGG nur ausnahmsweise angeordnet wird, besteht kein Anlass. Die Sache ist auch ohne Anhörung bzw. Parteiverhandlung spruchreif.

3. Auf die über den durch den angefochtenen Beschluss begrenzten Streitgegenstand hinausgehenden Anträge, Rügen und Ausführungen ist von vornherein nicht einzutreten.

4. In einer Beschwerde an das Bundesgericht ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwieweit dieser gegen das Recht verstossen soll ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür; vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG ) besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ).

Der Privatklägerschaft wird ein rechtlich geschütztes Interesse an der Beschwerde zuerkannt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Im Verfahren vor Bundesgericht muss aber dargelegt werden, weshalb sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderungen auswirken kann, sofern dies, etwa aufgrund der Natur der untersuchten Straftat, nicht ohne Weiteres aus den Akten ersichtlich ist. Das Bundesgericht stellt an die Begründung strenge Anforderungen ( BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen).

5. Die Beschwerde genügt nicht den gesetzlichen Begründungsanforderungen. Der Begründungsmangel ist evident. Der Beschwerdeführer äussert sich nicht ansatzweise zu seiner Legitimation als Privatkläger im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG und zur Frage der Zivilforderungen. Zudem setzt er sich nicht im Geringsten mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander. Unter Verweis auf die in der BV verankerten Grundrechte behauptet er stattdessen lapidar, seine Rechte würden missachtet und ignoriert oder gar vertuscht. Dass und inwiefern seine Grundrechte im Einzelnen verletzt sein könnten, sagt er indessen nicht. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, geht es vorliegend um eine zivilrechtliche bzw. vertragliche Streitigkeit. Der Beschwerde lässt sich denn auch nichts entnehmen, was auch nur einigermassen konkret und nachvollziehbar auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten der vom Beschwerdeführer Beschuldigten hindeuten würde. Dass und weshalb die Vorinstanz mit dem angefochtenen Beschluss Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt haben könnte, ergibt sich aus der Beschwerde mithin nicht. Ebenso wenig ergibt sich daraus, inwiefern das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege zu Unrecht abgewiesen worden sein soll.

Auf die Beschwerde ist mangels tauglicher Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

6. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ), wobei der (sinngemässe) Antrag auf Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsanwalts schon deshalb ins Leere stösst, weil er erst unmittelbar vor Ablauf der gesetzlich nicht erstreckbaren Beschwerdefrist gestellt wurde. Dem Beschwerdeführer sind reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 Abs. 2 BGG ). Die Ausrichtung von Entschädigungen und Genugtuungen fällt ohne Weiteres ausser Betracht.

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Oktober 2022

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill