Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_1099/2019 KI-generiert

Claimant Lacks Standing for Private Prosecution Against Judge for Abuse of Office

Geschäftsnummer 6B_1099/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A complainant filed a criminal complaint against a canton judge for alleged abuse of office on April 8, 2019. However, the State Prosecutor's Office of the Canton of Valais decided not to pursue the case on May 15, 2019. The complainant then appealed to the Cantonal Court of Valais, requesting the recusal of all its members; however, the Federal Criminal Court did not accept jurisdiction over the recusal request on June 24, 2019. Subsequently, the Cantonal Court rejected the complaint on August 28, 2019, also imposing court costs on the complainant. The complainant further appealed to the Swiss Federal Tribunal, asking for the Cantonal Court's decision to be overturned and for a directive instructing the State Prosecutor's Office to investigate the judge for multiple instances of abuse of office.

Legislator-Regeste

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Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 95 BGG, Art. 109 BGG, Art. 66 al. 1 LTF; Claimant Lacks Standing for Private Prosecution Against Judge for Abuse of Office: However, the State Prosecutor's Office of the Canton of Valais decided not to pursue the case on May 15, 2019. The complainant then appealed to the Cantonal Court of Valais, requesting the recusal of all its members; however, the Federal Criminal Court did not accept jurisdiction over the recusal request on June 24, 2019. Subsequently, the Cantonal Court rejected the complaint on August 28, 2019, also imposing court costs on the complainant. The complainant further appealed to the Swiss Federal Tribunal, asking for the Cantonal Court's decision to be overturned and for a directive instructing the State Prosecutor's Office to investigate the judge for multiple instances of abuse of office.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahmeverfügung (Amtsmissbrauch) unabhängiges und unparteiisches Gericht Parteistellung der Staatsanwaltschaft fehlende Legitimation Strafanzeige Verletzung von Verfahrensrechten Staats- und Beamtenhaftung Demonstrationsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 BGG

The Federal Tribunal decided not to enter upon the appeal according to this procedural article.

Art. 66 al. 1 LTF

The provision under which court costs are imposed on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_1099/2019

Urteil vom 16. Dezember 2020

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichter Muschietti,

Bundesrichterin van de Graaf

Gerichtsschreiberin Andres.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Zentrales Amt, Rue des Vergers 9, 1950 Sitten,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahmeverfügung (Amtsmissbrauch); unabhängiges und unparteiisches Gericht,

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts des Kantons Wallis, Strafkammer, vom 28. August 2019 (P3 19 132).

Sachverhalt:

A. A.________ erstattete am 8. April 2019 Strafanzeige gegen Kantonsrichter B.________ wegen Amtsmissbrauchs.

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis nahm das Verfahren am 15. Mai 2019 nicht an die Hand.

B. A.________ erhob Beschwerde beim Kantonsgericht des Kantons Wallis und verlangte den Ausstand sämtlicher Mitglieder des Kantonsgerichts.

Das Bundesstrafgericht trat am 24. Juni 2019 auf das ihm zuständigkeitshalber weitergeleitete Ausstandsgesuch nicht ein.

Das Kantonsgericht wies die Beschwerde am 28. August 2019 ab und auferlegte A.________ die Gerichtskosten.

C. A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, die Verfügung des Kantonsgerichts sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, gegen B.________ ein Ermittlungsverfahren wegen mehrfachen Amtsmissbrauchs einzuleiten.

Erwägungen:

1. Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen grundsätzlich nur berechtigt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung allfälliger, ihr durch die Straftat entstandener Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Die Privatklägerschaft muss im Verfahren vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderung es geht ( BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 4 f. mit Hinweisen).

Der Beschwerdeführer äussert sich nicht zu seiner Legitimation als Privatkläger und zeigt nicht auf, inwieweit der angefochtene Entscheid sich auf allfällige Zivilforderungen auswirken könnte ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Dies ist auch nicht ersichtlich. Zivilforderungen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG sind unmittelbar aus der Straftat resultierende und vor den Zivilgerichten geltend zu machende Ansprüche, in erster Linie auf Schadenersatz und Genugtuung gemäss Art. 41 ff. OR (vgl. BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 4). Öffentlich-rechtliche Ansprüche, auch solche aus Staatshaftung, können hingegen nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden und fallen nicht unter Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG ( BGE 146 IV 76 E. 3.1 S. 82 f.; Urteile 6B_1189/2020 vom 16. November 2020 E. 2.1; 6B_1324/2018 vom 22. März 2019 E. 5.1; je mit Hinweisen).

Die vom Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe richten sich gegen ein Mitglied des Kantonsgerichts Wallis. Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Wallis vom 10. Mai 1978 über die Verantwortlichkeit der öffentlichen Gemeinwesen und ihrer Amtsträger (SGS 170.1) haften der Staat und die Gemeinden für den Schaden, den ein Amtsträger in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit einem Dritten widerrechtlich zufügt. Der Amtsträger ist gegenüber Dritten nicht persönlich verpflichtet den Schaden zu ersetzen (Art. 5 des vorgenannten Gesetzes). Allfällige Ansprüche des Beschwerdeführers wären daher öffentlich-rechtlicher Natur. Folglich ist er in der Sache nicht beschwerdelegitimiert.

2. Unbekümmert um die fehlende Legitimation in der Sache selbst kann die Privatklägerschaft die Verletzung ihr zustehender Verfahrensrechte geltend machen, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung bedeutet. Unzulässig sind Rügen, deren Beurteilung von der Prüfung in der Sache nicht getrennt werden kann und die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen (sog. "Star-Praxis"; BGE 146 IV 76 E. 2 S. 79; 141 IV 1 E. 1.1 S. 5; je mit Hinweisen).

Der Beschwerdeführer sieht seinen Anspruch gemäss Art. 30 Abs. 1 BV auf ein verfassungsmässiges Gericht verletzt, da der Einzelrichter, welcher die angefochtene Verfügung erlassen habe, nicht Mitglied der strafrechtlichen Abteilungen des Kantonsgerichts Wallis sei. Dabei handelt es sich um eine Rüge formeller Natur, zu deren Erhebung der Beschwerdeführer legitimiert ist.

Ob ein Gericht in ordnungsgemässer Zusammensetzung entschieden hat, beurteilt sich in erster Linie nach dem einschlägigen kantonalen Organisations- und Verfahrensrecht, dessen Auslegung und Anwendung das Bundesgericht - von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen - nur unter dem Gesichtswinkel der Willkür prüft ( Art. 95 BGG ; BGE 141 IV 305 E. 1.2 S. 308 f. mit Hinweisen). Demgegenüber prüft es frei, ob die willkürfreie Anwendung des kantonalen Rechts mit dem verfassungsmässigen Anspruch auf ein gesetzmässiges Gericht im Einklang steht ( BGE 131 I 31 E. 2.1.2.1 S. 34 f. mit Hinweisen; Urteile 6B_671/2018 vom 15. Oktober 2019 E. 1.3.4; 1B_311/2016 vom 10. Oktober 2016 E. 2.2).

Der Beschwerdeführer bringt zur Begründung seiner Rüge einzig vor, der fragliche Richter sei zum Zeitpunkt der vorinstanzlichen Verfügung nicht Mitglied einer Abteilung gewesen, die strafrechtliche Beschwerden zu beurteilen vermöge und dürfe. Um den Begründungsanforderungen zu genügen, müsste er jedoch die einschlägigen Normen des kantonalen Organisations- und Verfahrensrechts darlegen und aufzeigen, dass deren willkürliche Anwendung zur Verletzung seines Anspruchs auf ein verfassungsmässiges Gericht führt. Diesen Begründungsanforderungen kommt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht nach, weshalb darauf auch in diesem Punkt nicht einzutreten ist.

3. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG nicht einzutreten. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. In Berücksichtigung des relativ geringen Aufwands ist eine reduzierte Entscheidgebühr angemessen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Dezember 2020

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Andres