Appellant Lacked Standing to Appeal Prosecutor's Refusal to Investigate
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a legal complaint filed by a liquidated company against the public prosecutor's office regarding a decision not to initiate proceedings for serious offenses, including forgery and attempted murder. The court from the canton did not admit the complaint on the grounds that the company was not directly affected by the alleged offenses. The company later appealed to the Federal Tribunal, seeking a review of the lower court's ruling on its standing to appeal. However, the Federal Tribunal found that the company failed to sufficiently argue that its appeal rights had been improperly denied, leading to a dismissal of the complaint and an order for the company to cover the court costs.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 115 StPO, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 95 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appellant Lacked Standing to Appeal Prosecutor's Refusal to Investigate: The court from the canton did not admit the complaint on the grounds that the company was not directly affected by the alleged offenses. The company later appealed to the Federal Tribunal, seeking a review of the lower court's ruling on its standing to appeal. However, the Federal Tribunal found that the company failed to sufficiently argue that its appeal rights had been improperly denied, leading to a dismissal of the complaint and an order for the company to cover the court costs.
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KI-generiertThe appeal was not proceeded with based on this procedural article.
The court imposed court costs on the appellant based on this provision.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_1098/2016
Urteil vom 5. Oktober 2016
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
X.________ AG in Liquidation,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Leitender Oberstaatsanwalt, An der Aa 4, 6300 Zug,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme (Urkundenfälschung, Mordversuch etc.), Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, vom 18. August 2016.
Der Präsident zieht in Erwägung:
1. Die Vorinstanz trat auf eine Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 14. Juli 2016 nicht ein, weil die Beschwerdeführerin nicht unmittelbar in ihren Rechten betroffen und damit nicht Geschädigte im Sinne von Art. 115 StPO sei.
Die Beschwerdeführerin wendet sich an das Bundesgericht.
2. Die Angelegenheit ist spruchreif. Für eine Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens besteht kein Anlass.
3. In einer Beschwerde ans Bundesgericht ist darzulegen, aus welchem Grund der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Beschwerdeführerin gegen das Recht verstossen soll ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Dieser Voraussetzung genügt die vorliegende Beschwerde trotz ihres erheblichen Umfangs nicht. Gegenstand des angefochtenen Entscheids bildet einzig die Frage der Beschwerdelegitimation im kantonalen Verfahren. Aus der Beschwerde ergibt sich nicht, inwiefern die Vorinstanz der Beschwerdeführerin die Beschwerdeberechtigung zu Unrecht abgesprochen haben sollte. Jene behauptet dies denn auch nicht ausdrücklich, sondern bringt einzig vor, sie legitimiere sich als Zessionarin der geschädigten "A.________ AG" (Beschwerde, S. 5). Damit zeigt sie nicht auf, dass und inwiefern die Erwägungen der Vorinstanz gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnten. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
4. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Nach der Rechtsprechung können juristische Personen grundsätzlich keine unentgeltliche Rechtspflege beanspruchen; sie sind nicht arm oder bedürftig, sondern bloss zahlungsunfähig oder überschuldet und haben in diesem Fall die gebotenen gesellschafts- und konkursrechtlichen Konsequenzen zu ziehen (Urteil 6B_261/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 4 mit Hinweis auf BGE 131 II 306 E. 5.2.1). Das Gesuch wäre im Übrigen auch deshalb abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen.
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. Oktober 2016
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill