Appellant's Refusal to Meet Statutory Requirements for Appeal on Sentencing
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual who was convicted by a lower court on August 20, 2020, for driving without a license and violating traffic regulations. The court sentenced the individual to seven months of imprisonment and a fine of CHF 100, with an alternative of five days' imprisonment if the fine was not paid. Additionally, the court ordered the person to serve the remaining 122 days of a previous sentence, resulting in a total imprisonment duration of 10 months. The individual acknowledged the charges and the guilt but disagreed with the length of the cumulative sentence and subsequently filed an appeal with the Swiss Federal Tribunal on September 23, 2020.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 95 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Appellant's Refusal to Meet Statutory Requirements for Appeal on Sentencing: The court sentenced the individual to seven months of imprisonment and a fine of CHF 100, with an alternative of five days' imprisonment if the fine was not paid. Additionally, the court ordered the person to serve the remaining 122 days of a previous sentence, resulting in a total imprisonment duration of 10 months. The individual acknowledged the charges and the guilt but disagreed with the length of the cumulative sentence and subsequently filed an appeal with the Swiss Federal Tribunal on September 23, 2020.
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KI-generiertThe appeal was dismissed by non-admission (Nichteintreten) according to this procedural rule.
The court decided to waive the collection of court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_1097/2020
Urteil vom 3. Februar 2021
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Held.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Strafzumessung; Nichteintreten,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 20. August 2020 (SST.2020.101).
Die Präsidentin zieht in Erwägung:
1. Die Vorinstanz verurteilte den Beschwerdeführer am 20. August 2020 wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten und einer Busse von Fr. 100.- respektive fünf Tagen Ersatzfreiheitsstrafe. Gleichzeitig ordnete es die Rückversetzung des Beschwerdeführers (in den Strafvollzug) hinsichtlich einer Reststrafe von 122 Tagen an und sprach eine Gesamtstrafe von 10 Monaten aus.
Der Beschwerdeführer erhebt mit Eingabe vom 23. September 2020 (Poststempel) Beschwerde in Strafsachen. Er anerkenne den Tatvorwurf und seine Schuld, jedoch sei er mit den Konditionen der Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Monaten nicht einverstanden.
2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Die beschwerdeführende Partei hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen ( BGE 142 III 364 E. 2.4).
3. Die Eingabe genügt nicht den gesetzlichen Begründungsanforderungen. Selbst unter Anwendung des bei Laienbeschwerden praxisgemäss grosszügigen Massstabs an die formellen Anforderungen einer Beschwerde in Strafsachen, ergibt sich aus der Eingabe an das Bundesgericht nicht, inwieweit der vorinstanzliche Entscheid gegen Bundesrecht verstossen soll. Der Beschwerdeführer setzt sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen weder in tatsächlicher noch rechtlicher Hinsicht auseinander und zeigt nicht auf, dass die vorinstanzliche Strafzumessung gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstösst.
4. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten kann ausnahmsweise verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. Februar 2021
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Der Gerichtsschreiber: Held