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6B_1097/2015 KI-generiert

Appellant v. State: Assault with Shovel and Vodka Bottle; Sentence and Conditional Suspension for Alcohol Treatment

Geschäftsnummer 6B_1097/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an incident that occurred on May 17, 2014, in which the appellant assaulted another individual outside his residence in Winterthur using a shovel and later a vodka bottle, resulting in serious injury. The lower court, in its decision on September 25, 2015, convicted the appellant of qualified simple bodily injury, sentencing him to 18 months of imprisonment, with time served, and ordering inpatient addiction treatment for alcohol dependency. The appellant subsequently contested the ruling, raising issues regarding both the severity of the sentence and the necessity of the treatment.

Legislator-Regeste

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Art. 60 StGB, Art. 109 Abs. 3 BGG, Art. 109 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 65 Abs. 2 BGG; Appellant v. State: Assault with Shovel and Vodka Bottle; Sentence and Conditional Suspension for Alcohol Treatment: The lower court, in its decision on September 25, 2015, convicted the appellant of qualified simple bodily injury, sentencing him to 18 months of imprisonment, with time served, and ordering inpatient addiction treatment for alcohol dependency. The appellant subsequently contested the ruling, raising issues regarding both the severity of the sentence and the necessity of the treatment.

Schlagwörter

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Qualifizierte einfache Körperverletzung Massnahme nach Art. 60 StGB (Suchtbehandlung Alkohol) bedingter Strafvollzug qualifizierte Fahrunfähigkeit Alkoholmissbrauch Körperverletzung therapeutische Massnahme Einstellung wegen Körperverletzung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 BGG

The appeal was dismissed based on this procedural provision.

Art. 65 Abs. 2 BGG

The court considered the appellant's financial circumstances when setting the court costs based on this provision.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court ordered the appellant to bear the court costs based on this provision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_1097/2015

Urteil vom 27. November 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichter Oberholzer,

Bundesrichterin Jametti,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Qualifizierte einfache Körperverletzung; Massnahme nach Art. 60 StGB (Suchtbehandlung Alkohol),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 25. September 2015.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Am 17. Mai 2014 kam es in Winterthur vor dem Wohnhaus des Beschwerdeführers zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und einer Drittperson. Zunächst schlug der Beschwerdeführer dem Geschädigten mit dem Stiel einer Schaufel zweimal gegen den Oberarm. Nachdem sich der Beschwerdeführer ins Haus begeben hatte, trat der Geschädigte mehrmals gegen die Haustüre. Der Beschwerdeführer kam erneut ins Freie und attackierte den Geschädigten mit einer Wodkaflasche, indem er damit fünf wuchtige Schläge in Richtung von dessen Kopf ausführte und ihn dabei einmal an der Stirn traf. Dieser Schlag führte zu einer klaffenden Wunde, die im Spital genäht werden musste.

Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte den Beschwerdeführer im Berufungsverfahren am 25. September 2015 wegen qualifizierter einfacher Körperverletzung zu 18 Monaten Freiheitsstrafe unbedingt, wovon 497 Tage durch Haft erstanden waren. Das Gericht ordnete eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 60 StGB (Suchtbehandlung Alkohol) an. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde zu diesem Zweck aufgeschoben.

Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht, ohne einen ausdrücklichen Antrag zu stellen. Seine Ausführungen betreffen einerseits das Strafmass und anderseits die Suchtbehandlung.

2. In Bezug auf die Strafzumessung betont der Beschwerdeführer, er sei vom Geschädigten provoziert worden. Insoweit kann in Anwendung von Art. 109 Abs. 3 BGG auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Urteil S. 6/7). Ihre Schlussfolgerung, die Schläge mit der Flasche lägen ausserhalb jeder Verhältnismässigkeit und seien nur sehr begrenzt nachvollziehbar, trifft angesichts der unbedeutenden Provokation durch den Geschädigten zu. Eine erhebliche Strafminderung war nicht notwendig.

3. In Bezug auf die Suchtbehandlung und die Behandlungsbereitschaft des Beschwerdeführers kann ebenfalls auf die einlässlichen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Urteil S. 9 - 14). Die ambivalente Haltung des Beschwerdeführers kommt auch in seiner Eingabe vor Bundesgericht zum Ausdruck, führt er doch aus, während er vor der ersten Instanz noch verneint habe, ganz mit dem Alkohol aufhören zu wollen, sei er heute an einem Punkt angelangt, wo er keinen Alkohol mehr trinken wolle (Beschwerde S. 2 unten/3 oben). Damit hat sich bei ihm in der letzten Zeit eine Einsicht in die Krankheit entwickelt, die sich von seiner früheren Haltung unterscheidet. Nachdem der Beschwerdeführer in der Vergangenheit bereit war, sich einer ambulanten Behandlung zu unterziehen, ist mit der Vorinstanz durchaus davon auszugehen, dass er auch für eine stationäre Suchtbehandlung motiviert werden kann. Deren Anordnung ist nicht zu beanstanden.

4. Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Den finanziellen Verhältnissen des alkoholabhängigen und sich seit längerem in Haft befindenden Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. November 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Monn