Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_1096/2023 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Insufficient Legal Substantiation for Neglect of Support

Geschäftsnummer 6B_1096/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case before the Swiss Federal Tribunal, a complainant appealed against a decision from the Zurich Superior Court, which had previously found him guilty of neglecting maintenance obligations, imposing a fine of 180 daily penalty units of CHF 30 each. The complainant sought to challenge the ruling, arguing broadly that proper application of legal principles could prevent much suffering and injustice, and explaining his reasons for believing that his former spouse should bear financial responsibility alone. However, he failed to directly address the rationale of the lower court's decision or demonstrate how it violated legal provisions, thus not meeting the requisite grounds for appeal. Consequently, the Federal Tribunal did not proceed with the complaint since it did not meet the statutory requirements for substantiation as per the provisions of Swiss law.

Legislator-Regeste

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Art. 80 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Insufficient Legal Substantiation for Neglect of Support: The complainant sought to challenge the ruling, arguing broadly that proper application of legal principles could prevent much suffering and injustice, and explaining his reasons for believing that his former spouse should bear financial responsibility alone. However, he failed to directly address the rationale of the lower court's decision or demonstrate how it violated legal provisions, thus not meeting the requisite grounds for appeal. Consequently, the Federal Tribunal did not proceed with the complaint since it did not meet the statutory requirements for substantiation as per the provisions of Swiss law.

Schlagwörter

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Vernachlässigung von Unterhaltspflichten rechtliches Gehör verfassungsmässige Anforderung materielle Begründung Anwendung der Gesetze Beweislosigkeit formelle Verfahrenseinstellung Obligationenrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed by simplified procedure due to insufficient substantiation.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court decided not to impose costs for this decision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_1096/2023

Urteil vom 13. November 2023

I. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,

Gerichtsschreiberin Frey Krieger.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Vernachlässigung von Unterhaltspflichten; rechtliches Gehör; Nichteintreten,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 29. Juni 2023 (SB230220-O/U/jv).

Die Präsidentin zieht in Erwägung:

1. Mit Urteil vom 29. Juni 2023 sprach das Obergericht des Kantons Zürich den Beschwerdeführer im Berufungsverfahren der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten schuldig und bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.--.

Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.

2. Anfechtungs- und Verfahrensgegenstand ist vorliegend einzig das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 29. Juni 2023 (vgl. Art. 80 Abs. 1 BGG ). Nicht zu hören ist der Beschwerdeführer daher mit Anträgen, Vorbringen und Ausführungen, die ausserhalb des durch das vorinstanzliche Urteil begrenzten Streitgegenstands liegen. Dies ist folglich der Fall, insoweit sich seine Vorbringen gegen ein Urteil des Zwangsmassnahmengerichts Horgen richten. Auf diese ist nicht weiter einzugehen.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde in Strafsachen in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen ( BGE 146 IV 297 E. 1.2). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür; vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG ) besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Die Willkürrüge ist nach Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorzubringen und substanziiert zu begründen. Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein ( BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1).

4. Der Beschwerdeführer wendet sich "indirekt" gegen den vorinstanzlichen Entscheid und macht geltend, dass durch eine "Umsetzung einer gesunden Handhabung" der von ihm aufgeführten Gesetze "viel Leid und Unrecht" vermieden werden könnte. Damit einhergehend legt er die Gründe dar, wegen welcher er die Alimentenzahlungen verweigert habe, respektive er "dafür halte", dass seine (geschiedene) Frau die finanzielle Verantwortung selber tragen solle. Damit setzt er indes nicht an den Erwägungen der Vorinstanz an respektive setzt er sich mit diesen nicht ansatzweise auseinander. Dementsprechend legt der Beschwerdeführer auch nicht dar, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Verfassungs- und/oder Bundesrecht verstossen könnte. Die Beschwerde vermag den gesetzlichen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht zu genügen ( Art. 42 Abs. 2 BGG , Art. 106 Abs. 2 BGG ). Auf diese ist folglich im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

5. Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ), womit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos wird.

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. November 2023

Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari

Die Gerichtsschreiberin: Frey Krieger