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6B_1096/2014 KI-generiert

Federal Supreme Court Declines Review of Trespass Discontinuance Due to Private Prosecutor's Lack of Standing

Geschäftsnummer 6B_1096/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed by an individual regarding a suspected home invasion connected to a complicated rental situation and the changing of a lock cylinder. The initial investigation by the local prosecutor was concluded without action, leading the complainant to seek a review from a higher court. However, the higher court ultimately rejected the appeal, stating that the complainant did not demonstrate how the decision impacted any civil claims related to the case, and the Federal Tribunal upheld this rejection based on the complainant's lack of standing.

Legislator-Regeste

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Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Declines Review of Trespass Discontinuance Due to Private Prosecutor's Lack of Standing: The initial investigation by the local prosecutor was concluded without action, leading the complainant to seek a review from a higher court. However, the higher court ultimately rejected the appeal, stating that the complainant did not demonstrate how the decision impacted any civil claims related to the case, and the Federal Tribunal upheld this rejection based on the complainant's lack of standing.

Schlagwörter

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Einstellungsverfügung (Hausfriedensbruch) Beschwerdelegitimation Strafanzeige Privatstrafklage fehlende Legitimation der Staatsanwaltschaft Zutrittsrecht im Sachenrecht Einrede der Verfassungswidrigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Used in the reasoning to state that the appeal is not to be considered due to the appellant's lack of standing (legitimation).

Art. 66 Abs. 1 BGG

The judgment orders the appellant to bear the costs of the proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_1096/2014

Urteil vom 10. Dezember 2014

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Mathys, Präsident,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X._________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich , Florhofgasse 2, 8090 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Einstellungsverfügung (Hausfriedensbruch),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 1. Oktober 2014.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 6. Mai 2013 im Zusammenhang mit einer recht unübersichtlichen Mietangelegenheit und dem Auswechseln eines Schlosszylinders gegen eine Person Strafantrag wegen Hausfriedensbruchs. Die Staatsanwaltschaft See/Oberland stellte die Untersuchung am 9. September 2013 ein. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich am 1. Oktober 2014 ab, soweit es darauf eintrat.

Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und beantragt, der Beschluss des Obergerichts vom 1. Oktober 2014 sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft zu verpflichten, das Verfahren nicht einzustellen.

2. Der Privatkläger ist zur Erhebung einer Beschwerde in Strafsachen nur legitimiert, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Sofern es aufgrund der Natur der untersuchten Straftat nicht ohne Weiteres ersichtlich ist, muss er nach der Rechtsprechung spätestens vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann. Das Bundesgericht stellt insoweit strenge Anforderungen (Urteil 6B_1128/2013 vom 24. März 2014 mit Hinweisen).

Der Beschwerdeführer äussert sich zur Frage der Legitimation nicht. Weder dem angefochtenen Entscheid noch der Beschwerde ist zu entnehmen, dass er im kantonalen Verfahren eine Zivilforderung gestellt hätte. Um welche es gehen könnte, ist bei einem Hausfriedensbruch auch nicht ohne Weiteres ersichtlich. Auf die Beschwerde ist mangels Legitimation des Beschwerdeführers im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

3. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Dezember 2014

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: C. Monn