Lack of Standing to Appeal Discontinuance of Criminal Proceedings
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint filed by an individual against a decision by the Cantonal Court that upheld an earlier ruling by an investigating judge to dismiss a criminal case concerning defamation, slander, and false accusations against another party. The complainant argued against the dismissal of the charges, but the court determined that the complainant did not have standing to file the appeal, as he was neither a victim nor a private prosecutor in the context of the alleged offenses. Consequently, the court found that the complainant lacked the legitimacy to pursue the legal challenge.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 1 Abs. 1 OHG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Lack of Standing to Appeal Discontinuance of Criminal Proceedings: The complainant argued against the dismissal of the charges, but the court determined that the complainant did not have standing to file the appeal, as he was neither a victim nor a private prosecutor in the context of the alleged offenses. Consequently, the court found that the complainant lacked the legitimacy to pursue the legal challenge.
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KI-generiertThe appeal was dismissed without entering into the merits based on this procedural provision.
The court imposed the court costs on the appellant.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_1096/2009
Urteil vom 19. Januar 2010
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.
Parteien
X._________,
Beschwerdeführer,
gegen
A._________, vertreten durch Rechtsanwalt Fernando Willisch,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Einstellungsverfügung (üble Nachrede, Verleumdung, falsche Anschuldigung),
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Wallis, I. Strafrechtliche Abteilung, vom 24. November 2009 (P1 09 41).
Der Präsident zieht in Erwägung:
1. Die Beschwerde richtet sich dagegen, dass ein Strafverfahren gegen die Beschwerdegegnerin wegen übler Nachrede, Verleumdung und falscher Anschuldigung zunächst durch den Untersuchungsrichter des Oberwallis und auf Berufung des Beschwerdeführers hin im angefochtenen Entscheid auch durch das Kantonsgericht des Kantons Wallis eingestellt wurde.
Zur Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung sind zur Hauptsache der Privatstrafkläger und das Opfer legitimiert (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 und 5 BGG). Der Beschwerdeführer ist zunächst nicht Opfer, da er durch die angezeigten Straftaten nicht in seiner körperlichen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt wurde ( Art. 1 Abs. 1 OHG ).
Privatstrafkläger ist, wer nach dem kantonalen Recht die Anklage ohne Beteiligung der Staatsanwaltschaft vertreten hat. Er ist indessen zur Beschwerde nicht legitimiert, wenn der öffentliche Ankläger in anderer Funktion denn als Partei das öffentliche Interesse vertreten hat, indem er zum Beispiel die Verfahrenseinstellung verfügte oder am Einstellungsbeschluss mitwirkte ( BGE 128 IV 39 E. 2a). Im vorliegenden Fall hat der Untersuchungsrichter das Strafverfahren eingestellt. Der Beschwerdeführer ist deshalb kein prinzipaler Privatstrafkläger im Sinne von BGE 127 IV 236 E. 2b/aa.
Als Geschädigter, der nicht Opfer und nicht Privatstrafkläger ist, ist der Beschwerdeführer zur Beschwerde in Strafsachen nicht legitimiert (BGE 6B_540/2009 vom 22. Oktober 2009 E. 1.9; 133 IV 228 ). Auf das Rechtsmittel ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Der Beschwerdegegnerin ist keine Entschädigung auszurichten, weil sie vor Bundesgericht keine Umtriebe hatte.
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, I. Strafrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. Januar 2010
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Favre Monn