Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_1095/2014 KI-generiert

Switzerland v. Chronic Traffic Offender (Excessive Speed)

Geschäftsnummer 6B_1095/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a defendant who was caught driving at a speed of 175 km/h, significantly exceeding the legal limit of 80 km/h, which resulted in a conviction for a serious traffic violation. Following his conviction, he received an 18-month prison sentence, with half of it suspended, by a Cantonal Court. The defendant appealed the decision, arguing for a modification of the sentence to allow for a conditional release and a fine instead, citing his past traffic record and changes in his personal circumstances since the initial ruling. The appeal included claims regarding the consideration of his employment situation and the impact of a full prison term on his business operations. However, the court maintained that the seriousness of his offense and previous violations justified the original sentence, prompting the rejection of his appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 43 Abs. 1 StGB, Art. 42 StGB, Art. 43 StGB, Art. 42 Abs. 4 StGB, Art. 47 StGB; Switzerland v. Chronic Traffic Offender (Excessive Speed): Following his conviction, he received an 18-month prison sentence, with half of it suspended, by a Cantonal Court. The defendant appealed the decision, arguing for a modification of the sentence to allow for a conditional release and a fine instead, citing his past traffic record and changes in his personal circumstances since the initial ruling. The appeal included claims regarding the consideration of his employment situation and the impact of a full prison term on his business operations. However, the court maintained that the seriousness of his offense and previous violations justified the original sentence, prompting the rejection of his appeal.

Schlagwörter

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Strafzumessung (qualifizierte grobe Verletzung der Verkehrsregeln) qualifizierte Geschwindigkeitsüberschreitung bedingter Strafvollzug Fahrverbot als Massnahme einfache Verkehrsregelverletzung fortgesetztes Delikt Strafzumessungsgrad

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

The Tribunal imposed the court costs on the unsuccessful appellant.

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«…tstätige und in ein familiäres Umfeld eingebettete Person mit einer gewissen Härte verbunden ist (Urteil des BGer 6B_1095/2014 vom 24. März 2015 E. 3.3 mit Hinweisen). Solche Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich. Die Strafempfin…»
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«…stätige und in ein familiäres Umfeld eingebettete Person mit einer gewissen Härte verbunden ist (Urteil des BGer 6B_1095/2014 vom 24. März 2015 E. 3.3 mit Hinweisen). Solche Umstände sind vorliegend nicht ersicht- lich. Die Strafem…»
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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_1095/2014

Urteil vom 24. März 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichter Rüedi,

Bundesrichterin Jametti,

Gerichtsschreiber Moses.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Stefan La Ragione,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Strafzumessung (qualifizierte grobe Verletzung der Verkehrsregeln),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 22. September 2014.

Sachverhalt:

A. X.________ fuhr am 30. April 2013 um 21:24 Uhr auf der Hauptstrasse in Steinebrunn in Richtung Amriswil mit einer Geschwindigkeit von 175 km/h. Er überschritt die ausserorts zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 95 km/h.

B. Das Obergericht des Kantons Thurgau erklärte X.________ am 22. September 2014 zweitinstanzlich der qualifizierten groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig. Es bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 9 Monate mit bedingtem Vollzug.

C. X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, er sei mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten und einer Busse vom maximal Fr. 3'500.-- zu bestrafen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

Erwägungen:

1. Der Beschwerdeführer wurde zwischen 2006 und 2010 fünf Mal wegen Verkehrsdelikten verurteilt. Das erstinstanzliche Gericht hielt fest, dass - obwohl frühere Strafen und Entzüge des Führerausweises kein adäquates Mittel zur Vermeidung von Rückfällen dargestellt hätten - ein teilbedingter Vollzug der achtzehnmonatigen Freiheitsstrafe eine günstige Prognose einschliesse und vermöge, den Beschwerdeführer von weiteren schweren Delikten abzuhalten. Die Vorinstanz erwägt diesbezüglich, dass aufgrund der strafrechtlichen Vorbelastung des Beschwerdeführers insgesamt nur von einer ungünstigen Prognose gesprochen werden könne und auch nur bei einer sehr grosszügigen Betrachtungsweise davon auszugehen sei, dass der teilbedingte Vollzug ohne Weiteres eine günstige Prognose einschliesse. Die von der ersten Instanz ausgesprochene Strafe erscheine als ausgewogen und angemessen; jedenfalls seien keine ernsthaften Gründe zu erkennen, welche eine andere Lösung rechtfertigen würden.

2. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe nicht berücksichtigt, dass er - anders als zum Zeitpunkt, an welchem der Strafbefehl erlassen (recte: Anklage erhoben) wurde - wieder über ein Einkommen verfüge. Er habe einen Anspruch, einen Teil der Strafe in Form einer Busse zu leisten. Hinsichtlich seines Verschuldens sei zu berücksichtigen, dass es zum Tatzeitpunkt nicht dunkel, sondern dämmrig war. Eine unbedingte Freiheitsstrafe hätte verheerende Folgen. Selbst in Halbgefangenschaft wäre es ihm nicht möglich, sein eigenes Unternehmen aufrechtzuerhalten. Die Vorinstanz gehe aufgrund seines Einkommens zu Unrecht davon aus, es falle nicht soviel Arbeit an, dass er rund um die Uhr für seine Kunden erreichbar sein müsse. Sein Strafregisterauszug weise keine Geschwindigkeitsüberschreitung auf, welche als "Raserei" (im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG ) zu qualifizieren sei. Erstmalige Raser würden praxisgemäss nicht mit unbedingten Freiheitsstrafen geahndet. Aus den erwähnten Gründen sei die gesamte Freiheitsstrafe bedingt aufzuschieben und mit einer Busse zu verbinden.

3.

3.1. Nach Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Es kann eine Strafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen ( Art. 43 Abs. 1 StGB ).

Im überschneidenden Anwendungsbereich von Art. 42 und 43 StGB (zwischen einem und drei Jahren) ist der Strafaufschub nach Art. 42 StGB die Regel, die grundsätzlich vorgeht. Der teilbedingte Vollzug bildet dazu die Ausnahme. Sie ist nur zu bejahen, wenn der Aufschub wenigstens eines Teils der Strafe aus spezialpräventiver Sicht erfordert, dass der andere Strafteil unbedingt ausgesprochen wird. Ergeben sich - insbesondere aufgrund früherer Verurteilungen - ganz erhebliche Bedenken an der Legalbewährung des Täters, die bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände eine eigentliche Schlechtprognose noch nicht zu begründen vermögen, so kann das Gericht an Stelle des Strafaufschubs den teilbedingten Vollzug gewähren. Auf diesem Wege kann es im Bereich höchst ungewisser Prognosen dem Dilemma "Alles oder Nichts" entgehen. Art. 43 StGB hat die Bedeutung, dass die Warnwirkung des Teilaufschubes angesichts des gleichzeitig angeordneten Teilvollzuges für die Zukunft eine weitaus bessere Prognose erlaubt. Erforderlich ist aber stets, dass der teilweise Vollzug der Freiheitsstrafe für die Erhöhung der Bewährungsaussichten unumgänglich erscheint. Das trifft nicht zu, solange die Gewährung des bedingten Strafvollzugs, kombiniert mit einer Verbindungsgeldstrafe bzw. Busse ( Art. 42 Abs. 4 StGB ), spezialpräventiv ausreichend ist. Diese Möglichkeit hat das Gericht vorgängig zu prüfen ( BGE 134 IV 1 E. 5.5.2).

Erkennt das Gericht auf eine teilbedingte Strafe, hat es im Zeitpunkt des Urteils den aufgeschobenen und den zu vollziehenden Strafteil festzusetzen und die beiden Teile in ein angemessenes Verhältnis zu bringen. Als Bemessungsregel ist das Verschulden zu beachten, dem in genügender Weise Rechnung zu tragen ist ( Art. 43 Abs. 1 StGB ). Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingte Strafteil darf dabei das unter Verschuldensgesichtspunkten ( Art. 47 StGB ) gebotene Mass nicht unterschreiten ( BGE 134 IV 1 E. 5.6).

Sowohl bei der Gewährung des bedingten Strafvollzugs als auch bei der Festsetzung des aufzuschiebenden und des zu vollziehenden Strafteils gemäss Art. 43 StGB steht dem Sachrichter ein erheblicher Spielraum des Ermessens zu. Das Bundesgericht greift in dieses nur ein, wenn das Sachgericht es über- bzw. unterschreitet oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt ( BGE 134 IV 1 E. 5.6; 136 IV 55 E. 5.6 mit Hinweis; Urteil 6B_251/2012 vom 2. Oktober 2012 E. 5.4).

3.2. Der Beschwerdeführer weist im Strafregister fünf Vorstrafen auf. Er wurde in der Schweiz im Jahr 2006 mit Bussen von Fr. 1'300.-- und Fr. 1'000.-- und in Deutschland in den Jahren 2007, 2009 und 2010 mit unbedingten Geldstrafen von 35, 100 und 40 Tagessätzen bestraft. Diese Verurteilungen erfolgten wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand, (mehrfacher) Verletzung der Verkehrsregeln, pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall und Fahrens trotz Entzug des Führerausweises. Es handelt sich hierbei ausschliesslich um Verkehrsdelikte. Dass im Strafregister keine Verurteilung wegen einer im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG qualifizierten Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit eingetragen ist, spielt keine Rolle, zumal selbst Vorstrafen, welche andersartige Delikte betreffen, bei der Frage der Prognose nicht belanglos sind ( BGE 100 IV 133 E. 2d; Urteil 6B_1058/2010 vom 1. März 2011 E. 2.3 mit Hinweisen). Aufgrund der - einschlägigen und bereits unbedingt ausgesprochenen - Vorstrafen durfte die Vorinstanz auf eine nur teilbedingte Strafe erkennen. Ebenso durfte sie berücksichtigen, dass frühere Administrativmassnahmen wirkungslos waren. Die Vorinstanz missbraucht das ihr zustehende Ermessen nicht und verletzt kein Bundesrecht. Irrelevant ist daher, dass erstmalige Raser angeblich von einem vollständigen Aufschub der Strafe profitieren.

3.3. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit ist gemäss der Rechtsprechung nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen, da die Verbüssung einer Freiheitsstrafe für jede arbeitstätige und in ein familiäres Umfeld eingebettete Person mit einer gewissen Härte verbunden ist (Urteil 6B_1032/2014 vom 8. Januar 2015 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Eine ausserordentliche Strafempfindlichkeit ist nicht erkennbar. Der Beschwerdeführer legt auch nicht dar, inwiefern dies der Fall sein soll. Er macht lediglich geltend, die Vorinstanz schliesse aufgrund seines Einkommens zu Unrecht auf eine geringe Arbeitslast, welche keine permanente Erreichbarkeit rechtfertige. Er setzt sich aber nicht mit dem Argument der Vorinstanz auseinander, er könne seinen Geschäftspartner und seine Angestellten so instruieren, dass eine Weiterführung des Betriebes während seiner Halbgefangenschaft ohne Einschränkung möglich ist und er seiner Arbeit bis zu einem gewissen Grad auch im Gefängnis nachgehen könne. Auf die Rüge ist mangels ausreichender Begründung ( Art. 42 Abs. 2 BGG ) nicht weiter einzugehen.

3.4. Art. 90 Abs. 3 SVG sieht eine Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren vor. Ein Anspruch, einen Teil der Strafe in Form einer Busse zu leisten, besteht entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht. Die Kombination einer teilbedingten Strafe nach Art. 43 StGB mit einer Busse oder einer unbedingten Geldstrafe im Sinne von Art. 42 Abs. 4 StGB ist ausgeschlossen (THOMAS MANHART, Bedingte und teilbedingte Strafen sowie kurze unbedingte Strafen, in: Tag/Hauri [Hrsg.], Die Revision des Strafgesetzbuches Allgemeiner Teil, 2006, S. 119 ff., 132; Urteil 6B_327/2011 vom 7. Juli 2011 E. 4.2 mit Hinweisen). Die Rüge, die Vorinstanz habe das Einkommen des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt und deshalb die Freiheitsstrafe nicht mit einer Busse verbunden, ist unbegründet.

3.5. Hinsichtlich des Verschuldens erwägt die Vorinstanz, der Beschwerdeführer könne daraus, dass zum Tatzeitpunkt nicht komplette Dunkelheit, sondern Dämmerung herrschte, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Sie begründet dies damit, dass die Lichtverhältnisse bei Dämmerung schlecht seien und selbst wenn die Geschwindigkeitsüberschreitung bei Tag stattgefunden hätte, diese so gross war, dass gute Licht- und Sichtverhältnisse keinen Strafminderungsgrund dargestellt hätten. Der Beschwerdeführer wiederholt vor Bundesgericht, es sei zum Tatzeitpunkt nicht dunkel, sondern dämmrig gewesen, ohne sich mit den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Die Beschwerde enthält diesbezüglich keine den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG genügende Begründung. Darauf ist nicht einzutreten.

4. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Mit dem Entscheid in der Sache ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos geworden. Die Kosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. März 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Moses