Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_1094/2022 KI-generiert

Federal Supreme Court Upholds Reduced Moral Damages for Unjust Detention of Asylum Seeker

Geschäftsnummer 6B_1094/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual initially found guilty by the District Court of Bülach for violating the Aliens and Integration Act due to failure to assist in obtaining entry documents, resulting in a fine. Although the charges for illegal entry and stay were dismissed, on appeal, the Zurich High Court upheld the fine. However, the Swiss Federal Tribunal later acquitted the individual, directing the Zurich High Court to reassess the costs and compensation. Subsequently, the Zurich High Court awarded a compensation of 150 Swiss Francs for three days of unjust detention, which the individual contested, seeking an increase to 600 Swiss Francs. The individual argued that the reduction in compensation was unjustified and discriminatory, considering the impact of the detention on their life circumstances. The Swiss Federal Tribunal was tasked with evaluating the adequacy and fairness of the compensation awarded by the Zurich High Court.

Legislator-Regeste

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Art. 120 Abs. 1 lit. e i.V.m, Art. 90 lit. c AuG, Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO, Art. 429 Abs. 1 StPO, Art. 110 Abs. 7 StGB, Art. 28a Abs. 3 ZGB; Federal Supreme Court Upholds Reduced Moral Damages for Unjust Detention of Asylum Seeker: Although the charges for illegal entry and stay were dismissed, on appeal, the Zurich High Court upheld the fine. However, the Swiss Federal Tribunal later acquitted the individual, directing the Zurich High Court to reassess the costs and compensation. Subsequently, the Zurich High Court awarded a compensation of 150 Swiss Francs for three days of unjust detention, which the individual contested, seeking an increase to 600 Swiss Francs. The individual argued that the reduction in compensation was unjustified and discriminatory, considering the impact of the detention on their life circumstances. The Swiss Federal Tribunal was tasked with evaluating the adequacy and fairness of the compensation awarded by the Zurich High Court.

Schlagwörter

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Asylgesetz Haftentschädigung Genugtuung Prozessrecht Recht auf Wohnung Rechtsmissbrauch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 BGG

Applied to reject the appellant's request for free legal aid due to the hopelessness of the appeal.

Art. 65 Abs. 2 BGG

Mentioned as the basis for taking the appellant's financial situation into account when determining court costs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to impose court costs on the appellant because the appeal was dismissed.

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SB240134 (2024-11-21) · zh
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SK 2024 281 (2024-07-08) · be
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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_1094/2022

Urteil vom 8. August 2023

I. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Muschietti,

Bundesrichterin van de Graaf,

Gerichtsschreiberin Erb.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Peter Nideröst,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Genugtuung (Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz, usw.),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 7. Juli 2022 (SB220216-O/U/hb).

Sachverhalt:

A. A.a. Mit Urteil vom 26. November 2019 sprach das Bezirksgericht Bülach A.________ der Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz durch Verletzung der Mitwirkungspflicht zur Beschaffung von Einreisepapieren schuldig und verurteilte ihn zu einer Busse von Fr. 150.--. Das Verfahren betreffend die rechtswidrige Einreise und den rechtswidrigen Aufenthalt stellte es ein.

A.b. Auf Berufung hin stellte das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 29. September 2020 die teilweise Rechtskraft des Urteils des Bezirksgerichts Bülach vom 26. November 2019 fest. Es sprach A.________ der Widerhandlung gegen das Ausländergesetz schuldig und verurteilte ihn ebenfalls zu einer Busse von Fr. 150.--.

A.c. Dagegen erhob A.________ Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht. Mit Urteil 6B_1361/2020 vom 28. März 2022 hiess das Bundesgericht die Beschwerde gut, hob den Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 29. September 2020 auf, sprach A.________ vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das AuG i.S.v. Art. 120 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 90 lit. c AuG frei und wies die Sache zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie der weiteren Nebenfolgen des kantonalen Verfahrens an das Obergericht des Kantons Zürich zurück.

B. Mit Urteil vom 7. Juli 2022 sprach das Obergericht des Kantons Zürich A.________ eine Genugtuung von Fr. 150.-- zzgl. Zins von 5 % auf Fr. 50.-- seit dem 15. Mai 2018 und von 5 % auf Fr. 100.-- seit dem 8. Dezember 2018 aus der Gerichtskasse zu.

C. A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, die Dispositivziffer 1 des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom 7. Juli 2022 sei insoweit aufzuheben, als ihm eine Genugtuung von weniger als Fr. 600.-- zugesprochen werde. Der Kanton Zürich sei zu verpflichten, ihm eine Genugtuung von Fr. 600.-- zuzüglich Zins von 5 % auf Fr. 200.-- seit dem 15. Mai 2018 und von 5 % Zins auf Fr. 400.-- seit dem 8. Dezember 2018 zu bezahlen. Eventualiter sei die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. A.________ stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.

Erwägungen:

1. Streitig ist vorliegend die Höhe eines Genugtuungsanspruchs nach Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO . Entscheide über Ansprüche auf Entschädigungen und schwere Verletzungen der persönlichen Verhältnisse im Sinne von Art. 429 Abs. 1 StPO unterliegen der Beschwerde in Strafsachen ( BGE 139 IV 206 E. 1).

2.

2.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Höhe der Genugtuung von Fr. 150.--. Zusammengefasst macht er geltend, keiner der von der Vorinstanz aufgeführten Gründe rechtfertige eine Reduktion des Regelsatzes von Fr. 200.-- pro Tag auf Fr. 50.-- pro Tag. Die Vorinstanz überschreite das ihr zustehende Ermessen krass. Ausserdem verletze sie mit ihrer Begründung das Rechtsgleichheitsgebot, das Diskriminierungsverbot, die Untersuchungsmaxime und den Gehörsanspruch. Die Herabsetzung der Genugtuung um 75 % erscheine als derart unangemessen, dass sie als haltlos und willkürlich bezeichnet werden müsse.

2.2.

2.2.1. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie nach Art. 429 Abs. 1 StPO Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (lit. a) und der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (lit. b), sowie auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (lit. c). Der Begriff des Freiheitsentzugs im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO muss im Lichte von Art. 51 und Art. 110 Abs. 7 StGB ausgelegt werden. Nach dieser letzten Bestimmung gilt als Untersuchungshaft jede in einem Strafverfahren verhängte Haft, Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft ( BGE 146 IV 231 E. 2.3.1; 143 IV 339 E. 3.2).

Ein Anspruch auf Genugtuung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO besteht regelmässig, wenn gegenüber der beschuldigten Person Untersuchungs- oder Sicherheitshaft angeordnet wurde. Nebst der Haft können auch weitere Verfahrenshandlungen oder Umstände wie etwa familiäre oder berufliche Konsequenzen des Strafverfahrens sowie eine mit starkem Medienecho durchgeführte Untersuchung oder eine erhebliche Präsentation in den Medien eine schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO begründen ( BGE 146 IV 231 E. 2.3.1; 143 IV 339 E. 3.1; Urteil 6B_502/2020 vom 6. Mai 2021 E. 2.2.1 mit Hinweis).

2.2.2. Materiellrechtlich beurteilt sich der Genugtuungsanspruch nach Art. 28a Abs. 3 ZGB und Art. 49 OR ( BGE 146 IV 231 E. 2.3.1.; 143 IV 339 E. 3.1 mit Hinweis). Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene immaterielle Unbill, indem das Wohlbefinden anderweitig gesteigert oder die Beeinträchtigung erträglicher gemacht wird. Bemessungskriterien sind vor allem die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen, der Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen, ein allfälliges Selbstverschulden des Geschädigten sowie die Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags ( BGE 146 IV 231 E. 2.3.1 mit Hinweisen).

Die Festlegung der Genugtuungssumme beruht auf der Würdigung sämtlicher Umstände und richterlichem Ermessen ( Art. 4 ZGB ). In dieses greift das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung ein. Es schreitet nur ein, wenn das Sachgericht grundlos von den in bewährter Lehre und Rechtsprechung anerkannten Bemessungsgrundsätzen abweicht, oder wenn Tatsachen berücksichtigt worden sind, die für den Entscheid im Einzelfall keine Rolle spielen oder umgekehrt Umstände ausser Betracht gelassen worden sind, die in den Entscheid hätten einbezogen werden müssen. Ausserdem greift das Bundesgericht in Ermessensentscheide ein, wenn sich diese als offensichtlich unbillig bzw. als in stossender Weise ungerecht erweisen ( BGE 146 IV 231 E. 2.3.1; 143 IV 339 E. 3.1; vgl. Urteile 6B_472/2020 vom 13. Juli 2021 E. 3.3.3; 6B_1273/2019 vom 11. März 2020 E. 4.4.1; 6B_470/2019 vom 9. August 2019 E. 4.4.2; 6B_53/2013 vom 8. Juli 2013 E. 3.2, nicht publ. in: BGE 139 IV 243 ; je mit Hinweisen). Das Bundesrecht setzt keinen Mindestbetrag fest.

Im Falle einer ungerechtfertigten Inhaftierung erachtet die Rechtsprechung grundsätzlich einen Betrag von Fr. 200.-- pro Tag als angemessen, soweit keine besonderen Umstände einen tieferen oder höheren Betrag rechtfertigen. Dieser Tagessatz ist indes nur ein Kriterium für die Ermittlung der Grössenordnung der Entschädigung. In einem zweiten Schritt sind auch die Besonderheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen wie die Dauer des Freiheitsentzugs, die Auswirkungen des Strafverfahrens auf die betroffene Person und die Schwere der ihr vorgeworfenen Taten etc. ( BGE 146 IV 231 E. 2.3.2; 143 IV 339 E. 3.1; Urteile 6B_1160/2022 vom 1. Mai 2023 E. 2.1.2, zur Publ. vorgesehen; 6B_531/2019 vom 20. Juni 2019 E. 1.2.2; 6B_53/2013 vom 8. Juli 2013 E. 3.2, nicht publ. in: BGE 139 IV 243 ; je mit Hinweisen).

2.2.3. Zum Schaden gehört nach konstanter Rechtsprechung der Zins vom Zeitpunkt an, in welchem das schädigende Ereignis sich ausgewirkt hat. Der Zins bildet Teil der Genugtuung. Dessen Höhe beträgt gemäss Art. 73 OR 5 % (Urteile 6B_601/2021 vom 16. August 2022 E. 3; 6B_632/2017 vom 22. Februar 2018 E. 2.3; 6B_1404/2016 vom 13. Juni 2017 E. 2.2; je mit Hinweisen).

2.3. Die Vorinstanz stellt fest, der Beschwerdeführer habe sich vom 14. Mai 2018, 15.30 Uhr, bis zum 15. Mai 2018, 10.15 Uhr, sowie vom 7. Dezember 2018, 09.35 Uhr, bis zum 8. Dezember 2018, 14.45 Uhr, folglich insgesamt während 3 Tagen, in Haft befunden.

Sie erwägt, beim Beschwerdeführer handle es sich um einen rechtskräftig weggewiesenen, in einer Notunterkunft wohnenden Asylsuchenden, der in der Schweiz keine Familienangehörigen und keine Chancen auf ein legales Erwerbseinkommen habe. Zudem sei er nur kurzzeitig inhaftiert gewesen. Die Haft habe ihn deutlich weniger hart als andere Beschuldigte getroffen, die mit ihrer Inhaftierung aus ihrem beruflichen und intakten sozialen Umfeld herausgerissen würden und mit der Haft auch eine Rufschädigung erlitten. Aufgrund der gesamten Umstände erscheine die Festsetzung einer Genugtuung für den Beschwerdeführer in der Höhe von Fr. 150.--, ausmachend Fr. 50.-- pro Tag Haft, als angemessen. Dazu komme der Schadenszins von 5 % auf Fr. 50.-- ab dem 15. Mai 2018 und von 5 % auf Fr. 100.-- ab dem 8. Dezember 2018.

2.4. Was der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzlichen Erwägungen vorbringt, verfängt nicht.

2.4.1. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers argumentiert die Vorinstanz nicht mit seinem Aufenthaltsstatus - rechtskräftig weggewiesener Asylsuchender - als solchem und setzt diesen auch nicht in einen Zusammenhang zur Schwere der Verletzung in den persönlichen Verhältnissen durch den Freiheitsentzug. Vielmehr leitet die Vorinstanz aus dem Aufenthaltsstatus unter anderem ab, der Beschwerdeführer verfüge weder beruflich noch sozial über ein intaktes Umfeld und lebe in einer Notunterkunft. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit dadurch eine Verletzung der Rechtsgleichheit bzw. des Diskriminierungsverbots vorliegen soll. Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Ausführungen in dieser Hinsicht nicht zu überzeugen. Keineswegs entsteht durch eine Reduktion der Genugtuung bzw. der Abweichung des Grundsatzes von Fr. 200.-- pro Hafttag der Eindruck einer entwürdigenden Abwertung der menschlichen Existenz des Beschwerdeführers im Vergleich zu nicht rechtskräftig weggewiesenen Asylsuchenden, die nicht in einer Notunterkunft untergebracht sind. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers wird er nicht in menschenunwürdiger Weise auf einen Menschen zweiter Klasse degradiert. Zudem belässt er es grösstenteils dabei vorzubringen, die vorinstanzlichen Argumente seien sachfremd, ohne dabei indes darzutun, inwieweit im konkreten Fall die Rechtsgleichheit bzw. das Diskriminierungsverbot verletzt seien. Seine Rüge erweist sich als unbegründet.

2.4.2. Zur Festlegung der Höhe der Genugtuung darf das Gericht unter anderem die Auswirkungen der Haft auf das Privat-, das Sozial- und das Berufsleben des Beschwerdeführers berücksichtigen (vgl. Urteile 6B_1160/2022 vom 1. Mai 2023 E. 2.1.4; 6B_1374/2021 vom 18. Januar 2023 E. 3.2; 6B_196/2014 vom 5. Juni 2014 E. 1.4; je mit Hinweisen). Entsprechend ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die berufliche Situation bei der Festlegung der Genugtuung in ihre Würdigung miteinbezieht. Sie führt nachvollziehbar aus, der Beschwerdeführer habe als rechtskräftig weggewiesener Asylsuchender keine Chancen auf ein legales Erwerbseinkommen und sei durch die Inhaftierung nicht aus einem intakten beruflichen Umfeld gerissen worden (vgl. BGE 113 IV 93 E. 3a; Urteile 6B_1057/2015 vom 25. Mai 2016 E. 4.1; 6B_53/2013 vom 8. Juli 2013 E. 3.2, nicht publ. in BGE 139 IV 243 ). Dem Beschwerdeführer ist nicht zu folgen, soweit er diesbezüglich geltend macht, es sei mit Blick auf die beruflichen Interessen höchstens eine Erhöhung der Genugtuung, nicht jedoch eine Reduktion angezeigt. Ebensowenig überzeugt er mit seinem Vorbringen, wonach es sich beim Erwerbseinkommen um eine Frage des Schadenersatzes und nicht der Genugtuung handle.

Die Vorinstanz berücksichtigt zu Recht auch die private Situation des Beschwerdeführers und den Umstand, dass er in der Schweiz keine Familienangehörigen hat (vgl. Urteile 6B_1374/2021 vom 18. Januar 2023 E. 3.2; 6B_909/2015 vom 22. Juni 2016 E. 2.2.2; 6B_196/2014 vom 5. Juni 2014 E. 1.4). Sie stellt verbindlich fest, der Beschwerdeführer werde nicht aus einem intakten sozialen Umfeld gerissen. Der Beschwerdeführer ist nicht zu hören, soweit er diesen Feststellungen lediglich seine eigene Sicht der Dinge gegenüberstellt und vorbringt, Inhaftierte ohne Verwandte in der Schweiz seien stärker von der Haft betroffen, weil ihre Einsamkeit in der Haft nicht mit Verwandtenbesuchen gemildert werde, weshalb dies eher ein Grund für eine Erhöhung der Genugtuung sei ( Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 BGG ). Er vermag auch insoweit den strengen Begründungsanforderungen vor Bundesgericht nicht zu genügen, als er geltend macht, entgegen den Feststellungen der Vorinstanz habe er durchaus eine Rufschädigung erlitten, die durch seine zweimalige Verhaftung schwerer als im üblichen Fall einer Verhaftung wiege.

Nichts für sich ableiten kann der Beschwerdeführer schliesslich aus dem Umstand, dass das Bundesgericht die Strafbarkeit seines Verhaltens verneint hat. Der Genugtuungsanspruch i.S.v. Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO entsteht gerade erst aufgrund des Freispruchs vom Vorwurf der Missachtung seiner ausländerrechtlichen Mitwirkungspflichten.

2.4.3. Insgesamt vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen und ist auch nicht ersichtlich, inwieweit die Vorinstanz Tatsachen berücksichtigt haben soll, die für den Entscheid keine Rolle spielen oder Umstände ausser Betracht gelassen haben soll, die in den Entscheid hätten einbezogen werden müssen. Ihm ist nicht zu folgen, soweit er geltend macht, die Vorinstanz habe ihr Ermessen in willkürlicher Weise missbraucht. Mit der zugesprochenen Genugtuung i.S.v. Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO in der Höhe von Fr. 50.-- pro Tag setzt die Vorinstanz den Betrag zwar tief an, bewegt sich unter Berücksichtigung der konkreten Umstände im vorliegenden Fall aber gerade noch im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens. Die Festlegung der Genugtuungssumme auf insgesamt Fr. 150.-- verletzt kein Bundesrecht.

2.5. Die Vorinstanz spricht einen Schadenszins von 5 % auf Fr. 50.-- ab dem 15. Mai 2018 und von 5 % auf Fr. 100.-- ab dem 8. Dezember 2018 aus. Der Beschwerdeführer beanstandet die vorinstanzlichen Erwägungen zum Zins nicht bzw. nur mit Blick auf die Höhe der dem Zins zugrundeliegenden Genugtuung. Darauf ist nicht einzugehen.

3. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde ebenfalls abgewiesen ( Art. 64 BGG ). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers wird bei der Festsetzung der Gerichtskosten Rechnung getragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. August 2023

Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Erb