Timeliness of Appeal Notification in District Court Judgment
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual who appealed to the Swiss Federal Tribunal after the Zurich High Court (I. Criminal Chamber) declined to hear their appeal due to a missed deadline. The initial ruling, given by the District Court of Zurich on May 3, 2021, was orally communicated to the appellant following the main hearing. The appellant chose not to receive a verbal explanation and instead requested a written version, explicitly stating that this request was not an appeal. The requisite ten-day period for filing an appeal started the day after receiving the judgment and expired on May 14, 2021, due to the Ascension holiday. The appellant did not file the appeal within this timeframe, and their subsequent submission on May 24, 2021, was deemed late. Consequently, the High Court decided not to proceed with the appeal, a decision which the appellant contested at the federal level.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 399 Abs. 1 StPO, Art. 95 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Timeliness of Appeal Notification in District Court Judgment: Criminal Chamber) declined to hear their appeal due to a missed deadline. The initial ruling, given by the District Court of Zurich on May 3, 2021, was orally communicated to the appellant following the main hearing. The appellant chose not to receive a verbal explanation and instead requested a written version, explicitly stating that this request was not an appeal. The requisite ten-day period for filing an appeal started the day after receiving the judgment and expired on May 14, 2021, due to the Ascension holiday. The appellant did not file the appeal within this timeframe, and their subsequent submission on May 24, 2021, was deemed late. Consequently, the High Court decided not to proceed with the appeal, a decision which the appellant contested at the federal level.
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KI-generiertUsed in the reasoning to conclude that the appeal must not be entertained based on the lack of compliance with Art. 95 BGG.
Basis for imposing court costs on the appellant in the final order.
Used in the reasoning to state that the appellant did not demonstrate a violation of federal law in the contested decision.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_1091/2021
Urteil vom 18. Oktober 2021
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland,
Postfach, 8401 Winterthur,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichteintreten auf Berufung; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 10. August 2021 (SB210402-O/U/cwo).
Die Präsidentin zieht in Erwägung:
1. Die Vorinstanz trat am 10. August 2021 im angefochtenen Beschluss auf eine Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 3. Mai 2021 nicht ein, weil der Beschwerdeführer das Rechtsmittel nicht innert Frist angemeldet hatte. Der Beschwerdeführer wendet sich dagegen an das Bundesgericht.
2. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt.
3. Streitgegenstand ist der vorinstanzliche Nichteintretensbeschluss. Das Bundesgericht kann sich deshalb nur mit der Frage der Rechtzeitigkeit der Berufungsanmeldung im kantonalen Verfahren befassen.
4. Die Berufung ist dem erstinstanzlichen Gericht nach Art. 399 Abs. 1 StPO innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden.
5. Wie sich aus dem angefochtenen Beschluss ergibt, wurde dem Beschwerdeführer das Urteil des Bezirksgerichts Zürich im Anschluss an die Hauptverhandlung vom 3. Mai 2021 mündlich eröffnet. Dieser habe auf eine mündliche Begründung des Urteils verzichtet, indessen die Zustellung eines schriftlich begründeten Urteils verlangt. Er habe in diesem Zusammenhang klargestellt, dass seine Äusserung nicht als Berufungsanmeldung zu verstehen sei. Die 10-tägige Frist gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO habe am Tag nach der Übergabe des Urteilsdispositivs zu laufen begonnen und - aufgrund des Auffahrtsfeiertags - am 14. Mai 2021 geendet. Innert dieser Frist habe der Beschwerdeführer die Berufung nicht beim Bezirksgericht angemeldet. Die "als Einsprache und Beschwerde" bezeichnete Eingabe des Beschwerdeführers vom 24. Mai 2021 wäre sodann ohnehin verspätet. Auf dessen Berufung könne daher nicht eingetreten werden.
6. Was daran willkürlich oder sonstwie bundesrechtswidrig sein könnte, ergibt sich aus der Beschwerde nicht. Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Erwägungen der Vorinstanz nicht auseinander. Sein Vorbringen, die "Berufungserklärung" (recte Berufungsanmeldung) mündlich im Gerichtssaal ausgesprochen zu haben, erschöpft sich in einer reinen Behauptung, mit welcher er die anderslautenden vorinstanzlichen Feststellungen nicht als willkürlich zu widerlegen vermag. Soweit er zudem geltend macht, das schriftlich begründete Urteil am 24. Juli 2021 auf der Post abgeholt und die "Beschwerde" am 4. August 2021 rechtzeitig innert 20 Tagen eingereicht zu haben, verkennt er, dass es hier (nur) um die Wahrung der Frist für die Berufungsanmeldung geht, welche Gültigkeitserfordernis für die Berufungseinlegung bildet. Fehlt sie, ist die Berufung unwirksam. Dies ergibt sich ohne Weiteres auch aus der Rechtsmittelbelehrung des Urteilsdispositivs des Bezirksgerichts Zürich, welches dem Beschwerdeführer im Anschluss an die Hauptverhandlung vom 3. Mai 2021 mündlich eröffnet und übergeben wurde.
Aus der Beschwerde ergibt sich mithin nicht, dass und inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Nichteintretensbeschluss gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben könnte. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG folglich nicht einzutreten.
7. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. Oktober 2021
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill