Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_1091/2010 KI-generiert

Appeal Against Closure of Criminal Investigation Dismissed for Lack of Standing and Insufficient Substantiation

Geschäftsnummer 6B_1091/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed against a decision of the Zurich Supreme Court, which upheld the public prosecutor's decision to discontinue a criminal investigation into an alleged theft. The appellant argued that the prosecutor had failed to consider clear evidence related to the case, but the court found that the allegations lacked a factual basis. As the appellant did not directly suffer harm from the alleged theft, he was not deemed a victim or party entitled to appeal under the relevant legal provisions, leading to the dismissal of his complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 81 BGG, Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 BGG, Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 1 Abs. 1 OHG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 95 BGG; Appeal Against Closure of Criminal Investigation Dismissed for Lack of Standing and Insufficient Substantiation: The appellant argued that the prosecutor had failed to consider clear evidence related to the case, but the court found that the allegations lacked a factual basis. As the appellant did not directly suffer harm from the alleged theft, he was not deemed a victim or party entitled to appeal under the relevant legal provisions, leading to the dismissal of his complaint.

Schlagwörter

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Einstellung der Untersuchung (Diebstahl) Beschwerdelegitimation Strafuntersuchung fehlende Legitimation der Staatsanwaltschaft Verletzung von Verfahrensrechten Beweislosigkeit Stellung des Opfers

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The Court decided not to enter into the merits of the appeal using the simplified procedure outlined in this article.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The Court imposed the court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_1091/2010

Urteil vom 24. Januar 2011

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Favre, Präsident,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,

2. A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Bettoni,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Einstellung der Untersuchung (Diebstahl),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 11. November 2010.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Der angefochtene Entscheid datiert vom 11. November 2010, und die Beschwerde vom 21. Dezember 2010 ging beim Bundesgericht am 27. Dezember 2010 ein. In Bezug auf die Frage der Legitimation ist Art. 81 BGG in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung anwendbar.

2. Die Beschwerde richtet sich dagegen, dass die Staatsanwaltschaft See/Oberland ein Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner 2 wegen Diebstahls einstellte und die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid einen dagegen gerichteten Rekurs abwies, soweit darauf eingetreten wurde.

Da die Staatsanwaltschaft am kantonalen Verfahren beteiligt war, ist der Beschwerdeführer indessen nicht Privatstrafkläger im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 BGG. Da er durch den angeblichen Diebstahl in seiner körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität nicht unmittelbar beeinträchtigt wurde, ist er auch nicht Opfer im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 OHG . Als Geschädigter, der nicht Opfer ist, war er nach dem alten Recht zur vorliegenden Beschwerde grundsätzlich nicht legitimiert ( BGE 136 IV 29 ).

Eine Verletzung von Rechten, die dem Beschwerdeführer als am Verfahren beteiligte Partei nach dem Prozessrecht oder aufgrund der BV oder der EMRK zustehen, macht er nicht in einer dem Art. 106 Abs. 2 BGG genügenden Weise geltend. Er rügt zwar, die ermittelnde Staatsanwältin habe sich geweigert, offensichtliche und klare Indizien zu würdigen (Beschwerde S. 2 Ziff. 1). Dazu führt die Vorinstanz indessen aus, die Vorwürfe entbehrten jeder Grundlage in den Akten. Allein der Umstand, dass die Untersuchung gegen den Willen des Beschwerdeführers eingestellt worden sei und seine Vorwürfe sich aufgrund des Ermittlungsergebnisses als nicht erwiesen herausstellten, vermöge keine Parteilichkeit oder Befangenheit der Staatsanwältin zu begründen oder glaubhaft zu machen (angefochtener Entscheid S. 7/8). Inwieweit diese Erwägung gegen das schweizerische Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte, ergibt sich aus der Beschwerde nicht.

Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

3. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Dem Beschwerdegegner 2 ist keine Entschädigung auszurichten, weil er vor Bundesgericht keine Umtriebe hatte.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Januar 2011

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Favre Monn