Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_1090/2021 KI-generiert

Complainant v. Public Prosecutor & Cantonal Court (Federal Court Appeal Dismissed)

Geschäftsnummer 6B_1090/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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An individual filed a criminal complaint on June 14, 2021, against a prosecutor for alleged misconduct and other offenses. The public prosecutor's office of the Canton of Graubünden decided not to pursue the investigation on July 23, 2021. Subsequently, the individual appealed this decision, but the Cantonal Court of Graubünden did not admit the complaint and, in an alternative reasoning, rejected it even if they had considered it. Additionally, the court denied the individual's request for free legal assistance. The individual then approached the Swiss Federal Tribunal on September 20, 2021, seeking to continue the criminal investigation, obtain free legal assistance, and receive compensation. However, the Federal Tribunal's review focused solely on the previous decisions from August 23, 2021, concerning the lack of proceeding with the complaint and the denial of legal assistance.

Legislator-Regeste

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Art. 80 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 95 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG; Complainant v. Public Prosecutor & Cantonal Court (Federal Court Appeal Dismissed): The public prosecutor's office of the Canton of Graubünden decided not to pursue the investigation on July 23, 2021. Subsequently, the individual appealed this decision, but the Cantonal Court of Graubünden did not admit the complaint and, in an alternative reasoning, rejected it even if they had considered it. Additionally, the court denied the individual's request for free legal assistance. The individual then approached the Swiss Federal Tribunal on September 20, 2021, seeking to continue the criminal investigation, obtain free legal assistance, and receive compensation. However, the Federal Tribunal's review focused solely on the previous decisions from August 23, 2021, concerning the lack of proceeding with the complaint and the denial of legal assistance.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme unentgeltliche Rechtspflege Anklage Ausstand des Staatsanwalts Strafanzeige kostenloses Verfahren Einstellung wegen Körperverletzung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 139 III 536
Enthält ein Entscheid mehrere Begründungen, die je für sich den Ausgang der Sache besiegeln, müssen für die Gutheissung einer Beschwerde alle Begründungen das Recht verletzen ( BGE 139 III 536 E.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not admitted based on the procedural rule for simplified non-entry into the merits.

Art. 64 BGG

Rejected the request for free legal aid due to the lack of prospect of success.

Art. 65 Abs. 2 BGG

Considered the appellant's financial situation when setting the reduced court costs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Imposed court costs on the appellant due to the outcome of the decision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_1090/2021

Urteil vom 15. November 2021

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Erster Staatsanwalt,

Sennhofstrasse 17, 7000 Chur,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme; unentgeltliche Rechtspflege; Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Verfügungen des Kantonsgerichts von Graubünden, II. Strafkammer, vom 23. August 2021 (SK2 21 58 und SK2 21 60).

Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:

1. Der Beschwerdeführer reichte am 14. Juni 2021 Strafanzeige gegen eine Staatsanwältin wegen Amtsmissbrauchs und weiterer Delikte ein. Die Staatsanwaltschaft Graubünden nahm eine Strafuntersuchung am 23. Juli 2021 nicht an die Hand. Auf eine dagegen gerichtete Beschwerde trat die Vorinstanz am 23. August 2021 in einer Hauptbegründung nicht ein (angefochtene Verfügung SK2 21 58, S. 3 f.). In einer Eventualbegründung wies sie die Beschwerde im Falle des Eintretens ab (angefochtene Verfügung SK2 21 58, S. 4). Mit separater Verfügung desselben Datums lehnte sie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab (SK2 21 60).

Der Beschwerdeführer wendet sich mit Beschwerdeeingabe vom 20. September 2021 an das Bundesgericht. Er beantragt die Anhandnahme des Strafverfahrens, ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und verlangt eine Entschädigung.

2. Anfechtungsobjekt vor Bundesgericht sind alleine die angefochtenen Verfügungen vom 23. August 2021 ( Art. 80 Abs. 1 BGG ). Nicht zum vorliegenden Verfahrensgegenstand gehört das gegen den Beschwerdeführer geführte Verfahren. Ebenso wenig gehören dazu die Fragen einer Haftentschädigung sowie sinngemäss weiterer Entschädigungen für u.a. "die zerstörte Wohnung", "den Verlust von IT-Projekten", "Reputationsschaden" und "bleibender Haftschaden". Auf die diesbezüglichen Rügen, Vorbringen und Ausführungen des Beschwerdeführers ist von vornherein nicht einzutreten.

3. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Enthält ein Entscheid mehrere Begründungen, die je für sich den Ausgang der Sache besiegeln, müssen für die Gutheissung einer Beschwerde alle Begründungen das Recht verletzen ( BGE 139 III 536 E. 2.2; 133 IV 119 E. 6).

4. Die Vorinstanz tritt in einer Hauptbegründung auf die Beschwerde nicht ein (angefochtene Verfügung SK2 21 58 S. 3 f.). Der Beschwerdeführer befasst sich damit vor Bundesgericht, wenn überhaupt, nicht rechtsgenüglich. Erweist sich die Beschwerde bereits in Bezug auf die vorinstanzliche Hauptbegründung als ungenügend im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG , muss sich das Bundesgericht mit der Eventualbegründung der Vorinstanz nicht mehr befassen.

Dass und inwiefern die vorinstanzliche Einschätzung der kantonalen Beschwerde als aussichtslos (im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege) rechtsverletzend im Sinne von Art. 95 BGG sein könnte, zeigt der Beschwerdeführer, soweit überhaupt angefochten, ebenfalls nicht auf. Damit genügt die Beschwerde auch in diesem Punkt den Begründungsanforderungen nicht ( Art. 42 Abs. 2 BGG ).

5. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG mangels tauglicher Begründung nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ). Eine Entschädigung (für die vielen Schriftsätze und Arbeitsstunden) an den Beschwerdeführer fällt ausser Betracht.

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. November 2021

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill