Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_1090/2018 KI-generiert

Wife Abuse Conviction Upheld Despite Appeal Challenging Credibility Assessment

Geschäftsnummer 6B_1090/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a man accused of repeatedly raping, sexually coercing, physically assaulting, threatening, and attempting to threaten his wife and father-in-law. Initially, a trial court convicted the man on multiple counts of rape, sexual coercion, coercion, threat, attempted threat, and assault, sentencing him to four years in prison and a fine. The appellate court upheld the convictions and increased the sentence to five and a half years. The defendant appealed, claiming errors in the evaluation of evidence, including the absence of a psychological credibility assessment of the victim. He argued that the court should not have relied on his wife's statements without further investigation due to her mental health issues and potential motives of jealousy or revenge. The Swiss Federal Tribunal reviewed whether the refusal to seek a psychological assessment and the reliance on the wife's statements constituted a breach of evidentiary rules or the principle of "in dubio pro reo" (in doubt, for the accused).

Legislator-Regeste

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Art. 164 Abs. 1 StPO, Art. 164 Abs. 2 StPO, Art. 180 Abs. 2 StPO, Art. 182 StPO, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGE; Wife Abuse Conviction Upheld Despite Appeal Challenging Credibility Assessment: Initially, a trial court convicted the man on multiple counts of rape, sexual coercion, coercion, threat, attempted threat, and assault, sentencing him to four years in prison and a fine. The appellate court upheld the convictions and increased the sentence to five and a half years. The defendant appealed, claiming errors in the evaluation of evidence, including the absence of a psychological credibility assessment of the victim. He argued that the court should not have relied on his wife's statements without further investigation due to her mental health issues and potential motives of jealousy or revenge. The Swiss Federal Tribunal reviewed whether the refusal to seek a psychological assessment and the reliance on the wife's statements constituted a breach of evidentiary rules or the principle of "in dubio pro reo" (in doubt, for the accused).

Schlagwörter

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Haftentschädigung Einvernahme des Opfers Beweiswürdigung strafrechtliche Nötigung Häusliche Gewalt Vergewaltigung Strafanzeige

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 164 Abs. 1 StPO
Gemäss Art. 164 Abs. 1 StPO werden das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse einer Zeugin oder eines Zeugen nur abgeklärt, soweit dies zur Prüfung ihrer Glaubwürdigkeit erforderlich ist.
Art. 164 Abs. 2 StPO
Die Verfahrensleitung kann eine ambulante Begutachtung anordnen, wenn sie Zweifel an der Urteilsfähigkeit hat oder wenn Anhaltspunkte für eine psychische Störung vorliegen, sofern die Bedeutung des Strafverfahrens und des Zeugnisses dies rechtfertigt ( Art. 164 Abs. 2 StPO ).
Art. 180 Abs. 2 StPO
Aufgrund des Verweises in Art. 180 Abs. 2 StPO gilt die genannte Bestimmung grundsätzlich auch für die Privatklägerschaft (Urteil 1B_342/2016 vom 12.
Art. 182 StPO
Sodann bestimmt Art. 182 StPO , dass die Staatsanwaltschaft und die Gerichte eine oder mehrere sachverständige Personen beiziehen, wenn sie nicht über die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Feststellung oder Beurteilung eines Sachverhalts erforderlich sind.
Art. 95 BGG
Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art.
Art. 105 Abs. 2 BGE
1 und Art. 105 Abs. 2 BGE).
Art. 106 Abs. 2 BGG
Dabei gilt bei der Rüge, der Sachverhalt sei offensichtlich unrichtig festgestellt worden, das strenge Rügeprinzip ( Art. 106 Abs. 2 BGG ).
Art. 10 StPO
Der Grundsatz "in dubio pro reo" leitet sich aus der in Art. 10 StPO , Art.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 Abs. 1 BGG

Applied to reject the request for free legal aid and assistance, as the appeal was hopeless from the outset.

Art. 65 Abs. 2 BGG

Cited to justify taking the appellant's strained financial situation into account when setting the court costs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied because the appeal was dismissed, ordering the appellant to bear the court costs.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (33)

SK 2024 64 (2025-03-26) · be
Cantonal Court Affirms Attempted Rape Conviction Based on Credible Victim Testimony and Contradictory Evidence
«…ihrer Sicht nichts an ihrer Über- zeugung zu ändern vermag (so etwa Urteile 6B_860/2020 vom 18. November 2020 E. 1.3.3; 6B_1090/2018 vom 17. Januar 2019 E. 3.2). […] Die Kammer wies die (Eventual-)Anträge des Beschuldigten und der Privatklägerin anläs…»
7B_733/2023 (2024-08-21)
Federal Supreme Court Upholds Conviction for Sexual Coercion and Child Sexual Abuse Against Father Figure
«…e unter dem Einfluss von Drittpersonen steht ( BGE 129 IV 179 E. 2.4; Urteile 7B_182/2022 vom 9. November 2023 E. 3.2; 6B_1090/2018 vom 17. Januar 2019 E. 1.2; je mit Hinweisen). Das Gericht hat einen Ermessensspielraum bei der Beantwortung der Frage,…»
5A_670/2023 (2024-06-11)
Father's Contact Rights Denied Due to Children's Opposition Following Mother's Assaults
«…iche von A.________ gegen diese Entscheide erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos (für das Strafverfahren vgl. Urteil 6B_1090/2018 vom 17. Januar 2019). A.b. Mit Urteil vom 12. Dezember 2019 schied das Zivilgericht Basel-Stadt die Ehe von A.________…»
35548 (2024-06-11) · nw
Forgery, Mismanagement, and Creditor Preference Conviction Upheld on Appeal
«…nvernahme von Rechtsanwalt C.__ in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1090/2018 vom 17. Februar 2019 E. 3.2). Ebenso kann die Verteidigung die Vorteilsabsicht und damit den subjektiven Tatbestand ni…»
SB210296 (2024-03-13) · zh
State v. [Accused Name] (Intentional Homicide Affirmation)
«…reten Umstände der Beizug eines Sachverständigen not- wendig ist, ein Ermessensspielraum zu (Urteile des Bundesgerichts 6B_1090/2018 vom 17. Januar 2019 E. 1.2; 6B_297/2013 vom 27. Mai 2013 E. 1.4.1; 6B_681/2012 vom 12. März 2013, E. 3.2 m.w.H.). Solch…»
S 2023 25 (2023-12-21) · zg
State v. Accused (Sexual Acts and Coercion Appeal)
«…Anzeichen, dass die befragte Person unter dem Einfluss von Drittpersonen stehen könnte (Urteil des Bundesgerichts 6B_1090/2018 vom 17. Januar 2019 E. 1.2 m.w.H). 4.1.3 Die Privatklägerin war zum Zeitpunkt ihrer Aussagen 14 Jahre alt und mithin k…»
SB220287 (2023-11-20) · zh
Appellate Review of Attempted Rape Conviction and Sentence Modification
«…hts und nicht eines Sachverständigen (BGE 129 I 49 E. 4; Urteile Bundesgericht 6B_1454/2022 vom 20. März 2023 E. 2.4.5; 6B_1090/2018 vom 17. Januar 2019 E. 1.2). Auch diesbezüglich erscheint eine Beweisergänzung mithin als nicht angezeigt.…»
7B_182/2022 (2023-11-09)
Swiss Federal Court Rules on Evidentiary Exclusion and Concurrence of Offenses
«…haltspunkte dafür bestehen, dass der Zeuge unter dem Einfluss von Drittpersonen steht ( BGE 129 IV 179 E. 2.4; Urteile 6B_1090/2018 vom 17. Januar 2019 E. 1.2; 6B_297/2013 vom 27. Mai 2013 E. 1.4.1 und 6B_681/2012 vom 12. März 2013 E. 3.2; je mit Hinw…»
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Father Acquitted of Sexual Offenses Against Child Amid Custody Dispute
«…ndesgerichtlichen Rechtsprechung vorliegt ( BGE 129 IV 179 E. 2.4; Urteile 6B_1071/2019 vom 5. November 2020 E. 1.2.2; 6B_1090/2018 vom 17. Januar 2019 E. 1.2; je mit Hinweisen). 3.5. Der Beschwerde ist k ein Erfolg beschieden, sofern darin gerügt wi…»
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Speeding Conviction Upheld Despite Accusation and Hearing Challenges
«…offenkundig der Strafbehörde bekannt oder bereits als rechtsgenügend erwiesen anzusehen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1090/2018 vom 17. Januar 2019 E. 3.2; vgl. Art. 139 Abs. 2 StPO). Unterlässt es der Beschuldigte, rechtzeitig und formgerecht ein…»
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«…be des Gerichts und nicht eines Sachverständigen ( BGE 129 I 49 E. 4; Urteile 6B_1454/2022 vom 20. März 2023 E. 2.4.5; 6B_1090/2018 vom 17. Januar 2019 E. 1.2; je mit Hinweisen). Die Rüge ist unbegründet. 3. Der Beschwerdeführer greift in den Ziff. 2-…»
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«…nter dem Einfluss von Drittpersonen steht ( BGE 129 IV 179 E. 2.4; Urteile 6B_1071/2019 vom 5. November 2020 E. 1.2.2; 6B_1090/2018 vom 17. Januar 2019 E. 1.2; je mit Hinweisen). 2.3. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht…»
6B_1454/2022 (2023-03-20)
Child Sexual Abuse Acquittal Upheld Due to Inadmissible Evidence and Lack of Confrontation Right
«…haltspunkte dafür bestehen, dass der Zeuge unter dem Einfluss von Drittpersonen steht ( BGE 129 IV 179 E. 2.4; Urteile 6B_1090/2018 vom 17. Januar 2019 E. 1.2; 6B_297/2013 vom 27. Mai 2013 E. 1.4.1 und 6B_681/2012 vom 12. März 2013 E. 3.2; je mit Hinw…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_1090/2018

Urteil vom 17. Januar 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichter Oberholzer,

nebenamtliche Bundesrichterin Griesser,

Gerichtsschreiber Reut.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

vertreten durch Advokat Dr. Nicolas Roulet,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel,

2. A.________,

Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand

Mehrfache Vergewaltigung, mehrfache Nötigung, versuchte Drohung usw., Beweiswürdigung; Haftentschädigung,

Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Kammer, vom 9. Juli 2018 (SB.2017.112).

Sachverhalt:

A. Die Anklage wirft X.________ vor, seine Ehefrau (A.________) wiederholt vergewaltigt, sexuell genötigt, körperlich verletzt, tätlich angegriffen, genötigt und ihr gedroht zu haben. Ebenso habe er versucht, seinen Schwiegervater B.________) zu nötigen und ihm zu drohen.

B. Das Strafgericht Basel-Stadt sprach X.________ mit Urteil vom 18. Mai 2017 der mehrfachen Vergewaltigung, der mehrfachen sexuellen Nötigung, der mehrfachen Nötigung, der mehrfachen Drohung, der versuchten Drohung, der mehrfachen einfachen Körperverletzung sowie der mehrfachen Tätlichkeiten schuldig. Von weiteren Vorwürfen sprach es ihn frei oder stellte das Verfahren ein. Das Strafgericht verurteilte X.________ zu vier Jahren Freiheitsstrafe sowie zu einer Busse in der Höhe von Fr. 1'500.--. Es verpflichtete ihn zur Zahlung einer Genugtuung von Fr. 12'000.-- (nebst Zins) an A.________ sowie von Fr. 5'427.20 an die Opferhilfe beider Basel. Die von X.________ gestellte Genugtuungsforderung, die Schadenersatzforderung sowie seinen Antrag auf Ausrichtung einer Parteientschädigung wies das Strafgericht ab.

Dagegen erhob X.________ Berufung. Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt bestätigte am 9. Juli 2018 mit Ausnahme des Strafpunkts das erstinstanzliche Urteil. Es erhöhte die Freiheitsstrafe in Gutheissung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft auf 5 ½ Jahre.

C. Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________ zusammengefasst einen vollumfänglichen Freispruch. Eventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner ersucht X.________ um unentgeltliche Rechtspflege.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz hätte zum Aussageverhalten der Beschwerdegegnerin 2 ein aussagepsychologisches Fachgutachten einholen müssen. In der Lehre werde von ADRIAN BERLINGER (Glaubhaftigkeitsbegutachtung im Strafprozess, 2014) die Ansicht vertreten, dass ein Richter keine aussagepsychologische Glaubhaftigkeitsbegutachtung lege artis durchzuführen im Stande sei und mit seinen Möglichkeiten hinter einem aussagepsychologischen Experten zurückbleibe. Bei der Beschwerdegegnerin 2 sei ein mittelschweres depressives Syndrom diagnostiziert worden, was einen Einfluss auf ihre Aussagetüchtigkeit haben könnte. Die in der Anklage enthaltenen Vorwürfe liessen sich ohne die Berücksichtigung der Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 nicht ohne weiteres belegen. Daher sei gestützt auf die von BERLINGER geäusserte Lehrmeinung in Fällen wie dem vorliegenden auch bei "psychisch normalen" Erwachsenen die Notwendigkeit eines Glaubhaftigkeitsgutachtens zu bejahen. Sodann liessen auch die Eifersucht sowie nicht auszuschliessende Rachegelüste der Beschwerdegegnerin 2 Zweifel an ihren Angaben aufkommen. Der Verzicht auf die Einholung eines fachpsychologischen Gutachtens stelle eine Verletzung des Grundsatzes der freien richterlichen Beweiswürdigung dar, verletze das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers und müsse als Ermessensüberschreitung der Vorinstanz bezeichnet werden.

1.2. Gemäss Art. 164 Abs. 1 StPO werden das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse einer Zeugin oder eines Zeugen nur abgeklärt, soweit dies zur Prüfung ihrer Glaubwürdigkeit erforderlich ist. Die Verfahrensleitung kann eine ambulante Begutachtung anordnen, wenn sie Zweifel an der Urteilsfähigkeit hat oder wenn Anhaltspunkte für eine psychische Störung vorliegen, sofern die Bedeutung des Strafverfahrens und des Zeugnisses dies rechtfertigt ( Art. 164 Abs. 2 StPO ). Aufgrund des Verweises in Art. 180 Abs. 2 StPO gilt die genannte Bestimmung grundsätzlich auch für die Privatklägerschaft (Urteil 1B_342/2016 vom 12. Dezember 2016 E. 2 mit Hinweisen). Sodann bestimmt Art. 182 StPO , dass die Staatsanwaltschaft und die Gerichte eine oder mehrere sachverständige Personen beiziehen, wenn sie nicht über die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Feststellung oder Beurteilung eines Sachverhalts erforderlich sind.

Die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen ist primär Aufgabe des Gerichts. Eine Glaubwürdigkeitsbegutachtung durch eine sachverständige Person drängt sich nach der Rechtsprechung nur bei besonderen Umständen auf. Dies ist etwa der Fall, wenn bruchstückhafte oder schwer interpretierbare Äusserungen eines Kleinkinds zu beurteilen sind, bei ernsthaften Anzeichen geistiger Störungen, welche die Aussageehrlichkeit des Zeugen beeinträchtigen könnten, oder wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Zeuge unter dem Einfluss von Drittpersonen steht ( BGE 129 IV 179 E 2.4 S. 184; Urteile 6B_297/2013 vom 27. Mai 2013 E. 1.4.1 und 6B_681/2012 vom 12. März 2013 E. 3.2; je mit Hinweisen). Dem Gericht steht bei der Beantwortung der Frage, ob aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalles der Beizug eines Sachverständigen notwendig ist, ein Ermessensspielraum zu (Urteile 6B_297/2013 vom 27. Mai 2013 E. 1.4.1; 6B_681/2012 vom 12. März 2013 E. 3.2).

1.3. Die Vorinstanz begründet schlüssig, weshalb sie den Antrag auf Anordnung eines aussagepsychologischen Gutachtens abweist. Sie erwägt, es seien keine Auffälligkeiten in der Person oder Anzeichen für kognitive Fehlleistungen in den Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 ersichtlich. Die Diagnose einer prolongierten Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion stelle keine Störung dar, welche die Wahrnehmungs-, Erinnerungs- oder Wiedergabefähigkeit ernsthaft beeinträchtigen könnte. Die in sich stimmigen Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 wiesen in keiner Weise auf eine geistige Störung hin, die eine Begutachtung erfordern würde. Aus den vom Beschwerdeführer behaupteten Eifersuchts- bzw. Rachemotiven lasse sich nichts in Bezug auf eine Beeinträchtigung der Urteilsfähigkeit oder auf eine psychische Störung ableiten, vielmehr seien diese Einwände im Rahmen der Beweiswürdigung zu prüfen. Indem die Vorinstanz gestützt auf diese Feststellungen besondere, für eine Begutachtung sprechende, Umstände im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verneint und kein aussagepsychologisches Gutachten anfordert, verletzt sie kein Bundesrecht.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer rügt, durch das Abstellen auf die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 verletze die Vorinstanz den Grundsatz "in dubio pro reo". Die Beschwerdegegnerin 2 schildere die gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe nur pauschal. Die Vorinstanz verkenne, dass die Unwahrheit einer Aussage so lange anzunehmen sei, bis empirische Daten mit der Unwahrannahme nicht mehr kompatibel seien. Die Vorinstanz beschränke sich weitgehend darauf, vermeintliche Realitätskriterien zu den Angaben der Beschwerdegegnerin 2 zu finden ohne diese tatsächlich auf ihre Stimmigkeit zu evaluieren. Sie gehe nicht von einer Nullhypothese aus und befasse sich nicht mit der Aussagegeschichte, insbesondere mit der Rekonstruktion der Entstehungsbedingungen einer Aussage und ihrer weiteren Entwicklung. Die Beschwerdegegnerin 2 habe rund anderthalb Monate vor ihren im Jahr 2016 gemachten Depositionen Kontakte zu Fachstellen und Fachpersonen gehabt, so dass schon allein aufgrund dessen Zweifel bestehen, dass die im Jahr 2016 gemachten Aussagen unbeeinflusst von Sekundärwissen und Sekundärmeinungen zustande gekommen sind. Die Vorinstanz habe dem von der Beschwerdegegnerin 2 gegenüber dem psychiatrischen Gutachter Dr. G.________ geäusserten Wunsch, ihre Kinder allein zu erziehen, keine Beachtung geschenkt. Diese Äusserung sei aber ein triftiger Grund für eine falsche Anschuldigung des Beschwerdeführers. Ein weiteres Motiv für eine falsche Anschuldigung könne sein, dass die Beschwerdegegnerin 2 so eine Scheidung - welche ihre Eltern ablehnen würden - habe umgehen wollen. Es lägen somit nicht mehr zu unterdrückende Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 vor. Diesen habe die Vorinstanz nicht oder nur geringfügig Rechnung getragen. Aufgrund dieser Umstände bedürfe es keiner weiteren Prüfung des angeklagten Sachverhalts, sofern keine eindeutigen Beweise vorlägen. Dies sei in casu nicht der Fall, so dass einzig geschlussfolgert werden könne, dass sämtliche gegenüber dem Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe nicht zutreffen würden. Das Abstellen auf die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 durch die Vorinstanz verletze den Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel.

2.2. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGE). Offensichtlich unrichtig ist eine Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist ( BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244 ; 143 I 310 E. 2.2 S. 313; je mit Hinweis). Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht ( BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244 mit Hinweis). Dabei gilt bei der Rüge, der Sachverhalt sei offensichtlich unrichtig festgestellt worden, das strenge Rügeprinzip ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Demnach ist anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung willkürlich sein soll (141 IV 369 E. 6.3 S. 375; Urteil 5A_809/2017 vom 17. Oktober 2017 E. 2). Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht ( BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244; 141 IV 369 E. 6.3; je mit Hinweisen). Auf nicht bzw. nicht ausreichend begründete Beschwerden tritt das Bundesgericht nicht ein. Das gilt auch in Bezug auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid ( BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 367 f. mit Hinweis).

Der Grundsatz "in dubio pro reo" leitet sich aus der in Art. 10 StPO , Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Unschuldsvermutung ab. Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in der vom Beschwerdeführer angerufenen Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot hinausgehende selbständige Bedeutung zu ( BGE 143 IV 500 E. 1.1 S. 503 mit Hinweis).

2.3.

2.3.1. Was der Beschwerdeführer vorbringt, erschöpft sich weitgehend in einer appellatorischen Kritik am angefochtenen Urteil, auf welche das Bundesgericht praxisgemäss nicht eintritt. Der Beschwerdeführer wiederholt vor Bundesgericht, was er bereits vor Vorinstanz vorgetragen hat und begnügt sich im Wesentlichen damit, den bestrittenen Feststellungen in tatsächlicher Hinsicht eigene Behauptungen gegenüberzustellen oder darzulegen, wie die Aussagen seiner Ansicht nach zu würdigen gewesen wären. Das gilt namentlich in Bezug auf die Bewertung einzelner Realkennzeichen. Dass die Vorinstanz im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung auch Aussagen zu Vorfällen in ihre Würdigung einbezieht, die letztlich nicht zur Anklage führten, ist nicht zu beanstanden. Sie setzt sich jedenfalls hinreichend mit der Entstehungsgeschichte der Übergriffe auseinander und zieht punktuell Aussagen zu einzelnen Ereignissen heran, um die ihrer Ansicht nach nicht stereotyp, sondern authentisch wirkenden Aussagen zu veranschaulichen. Die Vorinstanz würdigt dabei die Aussagen differenziert bzw. kritisch. Sie weist insbesondere auf die für den Beschwerdeführer entlastenden Aussagen hin. So räumte die Beschwerdegegnerin 2 ein, dass es auch zu einvernehmlichem Geschlechtsverkehr gekommen sei. Zum Würgen bemerkte sie, dass der Beschwerdeführer nur etwa sechs bis sieben Sekunden zugedrückt habe. Zwar habe sie Atemnot und Schmerzen gehabt. Ohnmächtig sei sie aber nie geworden.

2.3.2. Weiter berücksichtigt die Vorinstanz bei der Beweiswürdigung den Umstand, dass die Beschwerdegegnerin 2 bereits vor Erstattung der Strafanzeige vom 19. Mai 2016 diversen ausserhalb der Strafjustiz stehenden Personen die später zur Anzeige gebrachten Vorfälle geschildert habe. Der Hausarzt Dr. C.________ habe in der Krankenakte ein mittelschweres depressives Syndrom als Folge von lang andauernder häuslicher Gewalt diagnostiziert. Die Care Managerin der D.________, E.________, habe festgehalten, dass die Beschwerdegegnerin 2 seit Jahren massiver körperlicher Gewalt in der Ehe ausgesetzt sei.

Zu einem der Besprechungstermine sei sie mit blau unterlaufenem Auge und Verletzungen am Hals erschienen, wobei die Beschwerdegegnerin 2 dies mit einem Halstuch kaschiert habe. Die Psychotherapeutin Dr. F.________ berichte, dass die Beschwerdegegnerin 2 bereits im September 2014 von neun Jahre dauernder häuslicher Gewalt erzählt habe. Dr. G.________, welcher am 25. März 2015 ein psychiatrisches Kurzgutachten zuhanden der D.________ verfasst habe, halte darin fest, dass die Beschwerdegegnerin 2 seit der Hochzeitsnacht brutal zusammengeschlagen werde, zweimal im Frauenhaus gewesen sei und der Beschwerdeführer ihr drohe, sie zusammenzuschlagen, ihren Bruder umzubringen, ihr die Kinder wegzunehmen und sie ihr Leben lang zu plagen.

Die Beschwerdegegnerin 2 wisse, dass der Beschwerdeführer diese Drohungen umsetzen würde, wenn sie sich ihm widersetzen würde. Die Gynäkologin der Beschwerdegegnerin 2, Dr. H.________, berichte, die Beschwerdegegnerin 2 habe ihr im September 2014 gestanden, dass ihr Ehemann ihr gegenüber seit etwa acht Jahren gewalttätig sei. Sodann soll die Beschwerdegegnerin auch gegenüber dem Personalverantwortlichen ihres Arbeitgebers, I.________, von Schlägen ihres Ehemannes berichtet haben. Einmal habe er gesehen, dass ihr Auge bläulich unterlaufen gewesen sei.

Im Jahr 2014 habe sie auch gesagt, dass sie von ihrem Ehemann zum Geschlechtsverkehr gezwungen worden sei. Auch die Schwester der Beschwerdegegnerin 2 schildere körperliche Übergriffe. Letztere habe ihr von dem Stoss gegen die Heizung und von der Vergewaltigung am Tag vor der Abreise nach Mazedonien erzählt. Dass diese Personen ihren Berichten tatsächlich das von der Beschwerdegegnerin 2 ihnen gegenüber Geäusserte wiedergeben, stellt der Beschwerdeführer nicht in Abrede. Die in diesem Zusammenhang vom Beschwerdeführer geäusserte Vermutung, die im Jahre 2016 gemachten Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 könnten durch die Sekundärmeinungen dieser Drittpersonen beeinflusst worden sein, entbehrt jeglicher Grundlage.

Dass die Vorinstanz in der Beweiswürdigung berücksichtigt, dass die Beschwerdegegnerin 2 bereits einige Zeit vor der Anzeigeerstattung Drittpersonen von Übergriffen der angeklagten Art berichtet hat, ist nicht zu beanstanden.

2.3.3. Die Vorinstanz begründet, weshalb sie das Vorliegen von Rachemotiven seitens der Beschwerdegegnerin 2 verneint. Es ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht dargetan, inwiefern aus der Äusserung der Beschwerdegegnerin 2, sie wünsche sich, ihre Kinder allein zu erziehen oder aus der Mutmassung des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin 2 habe so eine von ihren Eltern unerwünschte Scheidung vermeiden wollen, ein Motiv für eine Falschbelastung des Beschwerdeführers abgeleitet werden könnte.

2.3.4. Zum Aussageverhalten des Beschwerdeführers hält die Vorinstanz fest, er bleibe bei seinen Aussagen zumeist pauschal, verstricke sich in unerklärliche Widersprüche (welche die Vorinstanz anhand von Beispielen aufzeigt) und passe seine Aussagen dem jeweils aktuellen Stand des objektiv Belegbaren an. Diese Feststellungen blieben unangefochten, ebenso jene zur Glaubhaftigkeit der Aussagen des Vaters der Beschwerdegegnerin 2, B.________, im Zusammenhang mit dem Anklagepunkt der versuchten Drohung zum Nachteil von B.________.

2.3.5. Die gegen die vorinstanzliche Beweiswürdigung gerichteten Vorbringen des Beschwerdeführers erweisen sich insgesamt als unbehelflich. Mit seinen Ausführungen vermag der Beschwerdeführer, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann, keine willkürliche Beweiswürdigung zu belegen.

3.

3.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe eine unzulässige antizipierte Beweiswürdigung vorgenommen, indem sie zu Unrecht davon ausgegangen sei, die von ihm als Zeugen genannten Personen könnten nichts zur Klärung der angeklagten Sachverhalte beitragen. Er habe die Befragung von weiteren Personen aus dem unmittelbaren Umfeld der Ehegatten beantragt. Diese Personen hätten über die wahren Hintergründe der Beziehungsprobleme des Ehepaars berichten können. Die von diesen Dritten an den Tag gelegten Verhaltensweisen des Ehepaars hätten zudem Aufschluss über die Glaubhaftigkeit des vermeintlichen Opfers geben können.

3.2. Gemäss Art. 6 Abs. 1 StPO klären die Strafbehörden von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab. Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt ( Art. 139 Abs. 2 StPO ). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ( Art. 29 Abs. 2 BV , Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO , Art. 107 StPO ) räumt dem Betroffenen das persönlichkeitsbezogene Mitwirkungsrecht ein, erhebliche Beweise beizubringen, mit solchen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken. Dem Mitwirkungsrecht entspricht die Pflicht der Behörden, die Argumente und Verfahrensanträge der Parteien entgegenzunehmen und zu prüfen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Untersuchungsgrundsatzes im Sinne von Art. 6 StPO liegt nicht vor, wenn eine Behörde auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil sie auf Grund der bereits abgenommenen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen kann, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde ( BGE 143 III 297 E. 9.3.2 S. 332 ; 141 I 60 E. 3.3 S. 64; je mit Hinweisen).

Beim Verzicht auf weitere Beweisabnahmen muss die Strafbehörde das vorläufige Beweisergebnis hypothetisch um die Fakten des Beweisantrags ergänzen und würdigen. Die Ablehnung des Beweisantrags ist zulässig, wenn die zu beweisende Tatsache nach dieser Würdigung als unerheblich, offenkundig der Strafbehörde bekannt oder bereits als rechtsgenügend erwiesen anzusehen ist. Lehnt die Strafbehörde den Beweisantrag ab, hat sie nicht nur darzulegen, weshalb sie aufgrund der bereits abgenommenen Beweise eine bestimmte Überzeugung gewonnen hat, sondern auch, weshalb die beantragte Beweismassnahme aus ihrer Sicht nichts an ihrer Überzeugung zu ändern vermag (Urteile 6B_479/2016 vom 29. Juli 2016 E. 1.4 und 6B_644/2014 vom 28. Januar 2015 E. 3.1 mit Hinweis).

3.3. Diesem methodischen Vorgehen folgt die Vorinstanz, wenn sie von einer Befragung der vom Beschwerdeführer offerierten Zeugen absieht. Die Vorinstanz führt aus, alle vom Beschwerdeführer beantragten Zeugen könnten nichts aus eigener Wahrnehmung zu den angeklagten Vorfällen aussagen. Sie könnten zu Gunsten des Beschwerdeführers höchstens bestätigen, dass sie selbst keine Übergriffe gesehen hätten. Da sich häusliche Gewalt typischerweise in Abwesenheit von Drittpersonen abspiele, würde die Befragung der beantragten Zeugen das Beweisergebnis nicht beeinflussen. Dies gelte auch für die Auskünfte zu den Beziehungsproblemen des Ehepaars. Dass es solche gab, sei unbestritten, doch seien diesbezügliche Aussagen von Drittpersonen nicht geeignet, den Beschwerdeführer zu entlasten. Inwiefern die Vorinstanz durch den Verzicht auf die Zeugeneinvernahmen eine willkürliche antizipierte Beweiswürdigung hätte vorgenommen haben sollen, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf. Unter den gegebenen Umständen stellt der Verzicht der Vorinstanz auf die beantragten Zeugenbefragungen keine unzulässige antizipierte Beweiswürdigung dar und verletzt nicht Bundesrecht.

4. Für den Fall der Gutheissung seiner Rügen betreffend willkürliche Beweiswürdigung und Verletzung des rechtlichen Gehörs beantragt der Beschwerdeführer einen vollumfänglichen Freispruch, die Abweisung der Zivilforderungen der Privatklägerinnen, die Herausgabe seines Mobiltelefons, die Zusprechung von Genugtuung und Schadenersatz sowie seine unverzügliche Freilassung. Sämtliche Rügen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Sachverhaltsfeststellung haben sich als unbehelflich erwiesen. Die von der Vorinstanz vorgenommene rechtliche Würdigung ist unangefochten geblieben. Es bleibt beim vorinstanzlichen Schuldspruch, weshalb auf die Anträge des Beschwerdeführers nicht eingetreten werden kann.

5. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung ist abzuweisen, da die Beschwerde von vornherein aussichtslos war ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). Der angespannten finanziellen Situation des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten angemessen Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Januar 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Reut