Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_109/2022 KI-generiert

Complainant v. State: Unlawful Deprivation of Liberty and Psychiatric Hospitalization Appeal Dismissal

Geschäftsnummer 6B_109/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A complainant filed a criminal complaint against the "State of Lucerne" concerning his police custody on June 13, 2020, and subsequent involuntary commitment to a psychiatric clinic. The Public Prosecutor's Office of Lucerne decided not to pursue the matter on October 18, 2021, with the Lucerne Cantonal Court also declining to hear a complaint regarding this decision on December 6, 2021. The complainant then appealed to the Swiss Federal Tribunal, arguing that he was not granted party status and that pursuing the complaint would negatively impact his mental and physical health due to possible retraumatization. He raised issues about his involuntary commitment and alleged violations of human rights, including torture and coercion, without substantiating how these rights were violated or explaining the legal basis for his claims.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 13 EMRK, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Complainant v. State: Unlawful Deprivation of Liberty and Psychiatric Hospitalization Appeal Dismissal: The Public Prosecutor's Office of Lucerne decided not to pursue the matter on October 18, 2021, with the Lucerne Cantonal Court also declining to hear a complaint regarding this decision on December 6, 2021. The complainant then appealed to the Swiss Federal Tribunal, arguing that he was not granted party status and that pursuing the complaint would negatively impact his mental and physical health due to possible retraumatization. He raised issues about his involuntary commitment and alleged violations of human rights, including torture and coercion, without substantiating how these rights were violated or explaining the legal basis for his claims.

Schlagwörter

KI-generiert
Nichtanhandnahme (Freiheitsberaubung, Entführung, Folter, Nötigung usw.) Nichteintreten rechtswidrige Freiheitsentziehung Strafanzeige strafrechtliche Nötigung Haftstrafe Besitzesstörungsklage psychiatrische Unterbringung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 BGG

The appeal was not admitted based on the simplified procedure outlined in this article.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The decision explicitly states that no costs shall be levied.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_109/2022

Urteil vom 10. Februar 2022

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (Freiheitsberaubung, Entführung, Folter, Nötigung usw.); Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 6. Dezember 2021 (2N 21 193).

Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:

1. Der Beschwerdeführer erhob am 26. Juni 2021 sinngemäss Strafanzeige gegen den "Staat Luzern" im Zusammenhang mit seinem Polizeigewahrsam vom 13. Juni 2020 und der anschliessenden stationären Unterbringung in der psychiatrischen Klinik U.________. Die Staatsanwaltschaft Luzern trat mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 18. Oktober 2021 auf die Strafsache nicht ein. Auf eine dagegen gerichtete Beschwerde trat das Kantonsgericht Luzern am 6. Dezember 2021 nicht ein. Der Beschwerdeführer gelangt an das Bundesgericht.

2. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt.

3. Im vorliegenden Verfahren kann es nur darum gehen, ob die Vorinstanz die Parteistellung bzw. Beschwerdebefugnis des Beschwerdeführers unzulässig verneint hat und auf dessen Beschwerde zu Unrecht nicht eingetreten ist. Damit setzt sich der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht substanziiert auseinander. Er macht unter dem Titel "Menschenrechte, Residentenrechte, Privatklägerrechte" geltend, dass eine Privatklägerschaft weder seiner psychischen noch physischen Gesundheit zuträglich wäre, da er thematisch dauernd retraumatisiert werden würde. Zudem befasst er sich in seiner Beschwerde mit Fragen der fürsorgerischen Unterbringung (FU) und macht geltend, es sei ihm aktiv verwehrt worden, gegen diese FU vorzugehen, was indessen nicht zum Verfahrensgegenstand gehört und womit sich das Bundesgericht nicht befassen kann. Soweit er im Übrigen in allgemeiner Weise u.a. von Folter und Nötigung spricht, beruft er sich weder explizit noch sinngemäss auf Art. 3 und Art. 13 EMRK und legt zudem auch nicht dar, dass und inwiefern er grausam, erniedrigend oder unmenschlich behandelt bzw. weshalb sein Anspruch auf eine wirksame und vertiefte amtliche Untersuchung verletzt worden sein könnte. Aus seiner Beschwerde ergibt sich mithin nicht ansatzweise, dass und inwiefern die vorinstanzliche Nichteintretensverfügung verfassungs- oder sonstwie bundesrechtswidrig sein könnte. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Das Gesuch um Aktenbeizug wird mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos.

4. Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Februar 2022

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill