Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_1089/2013 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Costs and Compensation Following Discontinued Investigation

Geschäftsnummer 6B_1089/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A criminal investigation was initiated against an individual and others in August 2005 for serious violations of drug laws and involvement in a criminal organization. The investigation later expanded to include charges of money laundering, fraud, and other offenses. In November 2012, the prosecution was halted on several charges, and the defendant was awarded a partial compensation for legal costs. However, in April 2013, remaining charges were dismissed, and significant costs were imposed on the defendant, accompanied by asset seizures. The defendant contested these decisions, seeking comprehensive compensation and the return of seized assets. Following a ruling from the Federal Criminal Court, which lifted certain seizures but upheld other rulings, the defendant appealed to the Federal Tribunal, seeking to overturn the court's decisions and alleging denial of due process regarding compensation and asset seizures.

Legislator-Regeste

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Art. 79 BGG, Art. 196 StPO, Art. 32 Abs. 3 BV, Art. 14 Ziff. 5 IPBPR, Art. 32 BV, Art. 1 Abs. 2 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Costs and Compensation Following Discontinued Investigation: The investigation later expanded to include charges of money laundering, fraud, and other offenses. In November 2012, the prosecution was halted on several charges, and the defendant was awarded a partial compensation for legal costs. However, in April 2013, remaining charges were dismissed, and significant costs were imposed on the defendant, accompanied by asset seizures. The defendant contested these decisions, seeking comprehensive compensation and the return of seized assets. Following a ruling from the Federal Criminal Court, which lifted certain seizures but upheld other rulings, the defendant appealed to the Federal Tribunal, seeking to overturn the court's decisions and alleging denial of due process regarding compensation and asset seizures.

Schlagwörter

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Kosten und Entschädigung (Einstellung des Verfahrens) Untersuchungshaft- und Ermittlungskosten Aufsichtsbeschwerde Strafanzeige Haftentschädigung strafrechtliche Einziehung staatliche Entschädigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

The appeal was dismissed, leading to the imposition of court costs on the appellant.

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«…che possono essere oggetto di un ricorso in materia penale al Tribunale federale secondo l' art. 79 LTF (cfr. sentenze 6B_1089/2013 del 18 dicembre 2014 consid. 1.1 e 1B_505/2011 del 2 aprile 2012 consid. 2; AEMISEGGER/FORSTER, in: Basler Kommentar, B…»
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U 2019 118 (2020-02-21) · gr
Repayment of Legal Aid Costs Modification
«…im Voraus zur Stellungnahme zu unterbreiten (BGE 132 II 495 E. 3.4, 132 II 267 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1089/2013 vom 18. Dezember 2014 E. 1.3; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1011 S. 222). 3.3 Zum Geschehensablauf…»
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«…im Voraus zur Stellungnahme zu unterbreiten (BGE 132 II 495 E. 3.4, 132 II 267 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1089/2013 vom 18. De- zember 2014 E. 1.3; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1011 S. 222). 3.2. Zum Geschehensablauf…»
U 2019 97 (2019-11-25) · gr
Tax Authority Repayment Order Upheld Over Legal Aid Costs
«…us zur Stellungnahme zu unterbreiten (BGE 132 II 495 E. 3.4, 132 II 267 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1089/2013 vom 18. Dezember 2014 E. 1.3; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1011 S. 222). 3.2. Zum Geschehensablauf…»
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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_1089/2013

Urteil vom 18. Dezember 2014

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,

Gerichtsschreiber Faga.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

vertreten durch Fürsprecherin Eva Saluz,

Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Bundesanwaltschaft , 3003 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Kosten und Entschädigung (Einstellung des Verfahrens),

Beschwerde gegen den Beschluss des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer, vom 15. Oktober 2013.

Sachverhalt:

A. Die Bundesanwaltschaft eröffnete am 24. August 2005 gegen X.________ und weitere Personen eine Strafuntersuchung betreffend qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und Beteiligung an einer kriminellen Organisation. Am 21. Oktober 2005 und 24. November 2005 wurde das Verfahren auf die Tatbestände der qualifizierten Geldwäscherei, des Betrugs, des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage und der Widerhandlung gegen das aANAG ausgeweitet. Am 24. April 2008 erfolgte die Ausdehnung auf die Straftatbestände des betrügerischen Konkurses und des Pfändungsbetrugs.

Am 8. November 2012 stellte die Bundesanwaltschaft die Strafverfolgung gegen X.________ wegen qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Beteiligung an einer kriminellen Organisation, betrügerischen Konkurses und Pfändungsbetrugs, qualifizierter Geldwäscherei sowie Widerhandlungen gegen das aANAG ein. Die auf diesen Teil der Untersuchung entfallenden Kosten nahm die Bundesanwaltschaft auf die Bundeskasse und sprach X.________ für seinen Verteidigungsaufwand einen anteilsmässigen Betrag von Fr. 15'000.-- zu.

Am 17. April 2013 stellte die Bundesanwaltschaft auch die verbleibenden Tatvorwürfe des gewerbsmässigen Betrugs und gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage ein. Die Verfahrenskosten wurden im Umfang von Fr. 8'000.-- auf die Bundeskasse genommen und im Umfang von Fr. 151'199.20 X.________ auferlegt. Zu ihrer Deckung wurden verschiedene Vermögenswerte beschlagnahmt und eingezogen. X.________ erhielt weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung zugesprochen.

Auf Beschwerde von X.________ und dessen Verteidigerin, Fürsprecherin Eva Saluz, hob die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts am 15. Oktober 2013 die Einziehung der beschlagnahmten Vermögenswerte auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die Bundesanwaltschaft zurück. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab.

B. X.________ reicht eine Beschwerde in Strafsachen sowie eventualiter eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde und eine Aufsichtsanzeige ein. Er beantragt insbesondere, der Beschluss des Bundesstrafgerichts sei aufzuheben. Die Verfahrenskosten seien vollumfänglich auf die Bundeskasse zu nehmen, und sämtliche beschlagnahmte Vermögenswerte seien freizugeben. Ihm sei eine Entschädigung von Fr. 1'169'835.-- zuzüglich einer Haftentschädigung von Fr. 52'000.-- auszurichten. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in Strafsachen ist unzulässig gegen Entscheide der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, soweit es sich nicht um Entscheide über Zwangsmassnahmen handelt ( Art. 79 BGG ).

Der Begriff der Zwangsmassnahmen im Sinne von Art. 79 BGG bezieht sich gemäss Rechtsprechung auf im Verlaufe eines Strafverfahrens als Zwischenentscheid getroffene Untersuchungs- und Zwangsmassnahmen, wie die Verhaftung, die Haft, die Beschlagnahme, die Durchsuchung und die Hausdurchsuchung. Der Gesetzgeber wollte verhindern, dass der durch die Übertragung von Zuständigkeiten auf das Bundesstrafgericht gewollte Entlastungseffekt durch die systematische Öffnung des Beschwerdewegs an das Bundesgericht zunichtegemacht werde. Es können nur die Zwangsmassnahmen wie die provisorische Inhaftierung oder die Beschlagnahme von Vermögen Gegenstand einer Beschwerde sein, weil es sich um schwerwiegende Massnahmen handelt, welche die Grundrechte berühren ( BGE 136 IV 92 E. 2.1 S. 93 mit Hinweisen; vgl. auch Art. 196 StPO ).

Der Beschwerdeführer beantragte im vorinstanzlichen Verfahren unter anderem die Ausrichtung eines Betrages von Fr. 106'600.-- unter dem Titel Genugtuung und Haftentschädigung, was die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts abwies. Die Verweigerung der Haftentschädigung im Beschluss vom 15. Oktober 2013 ist entgegen der Meinung des Beschwerdeführers kein Entscheid über Zwangsmassnahmen im Sinne von Art. 79 BGG . Die Frage nach einer Entschädigung ist mit einer Zwangsmassnahme nicht vergleichbar (Urteil 6B_917/2013 vom 6. November 2013 E. 1 mit Hinweis).

Im Übrigen ist auch die Anordnung, die im Einstellungsentscheid der Bundesanwaltschaft vom 17. April 2013 verfügte Einziehung beschlagnahmter Vermögenswerte (Dispositiv-Ziffer 3) aufzuheben und die Beschlagnahme aufrechtzuerhalten, kein Anfechtungsobjekt der Beschwerde in Strafsachen nach Art. 79 BGG . Bei den im Zusammenhang mit der Einstellung des Strafverfahrens erfolgten Beschlagnahmungen handelt es sich um Nebenpunkte eines Endentscheids. Diese sind als Bestandteile materieller Entscheide keine Entscheide über Zwangsmassnahmen im Sinne von Art. 79 BGG (siehe Urteil 1B_505/2011 vom 2. April 2012 E. 2; AEMISEGGER/FORSTER, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 24 zu Art. 79 BGG ).

1.2. Ebenso fällt die Verfassungsbeschwerde ( Art. 113 ff. BGG ) ausser Betracht. Diese ist gegen Entscheide des Bundesstrafgerichts nicht gegeben, sondern einzig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach Art. 72 - 89 BGG zulässig ist. Der Beschwerdeführer rügt unter Hinweis auf Art. 32 Abs. 3 BV und Art. 14 Ziff. 5 IPBPR (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) eine Verletzung der Rechtsmittelgarantie und macht geltend, das Bundesgericht müsse auch aufgrund dieses Prinzips auf die Beschwerde eintreten. Er verkennt, dass sich die Rechtsmittelgarantie ausschliesslich an den Verurteilten richtet (Urteil 1P.485/2001 vom 28. Januar 2002 E. 3). Zudem räumt sie kein Recht auf einen doppelten gerichtlichen Instanzenzug ein (Urteil 6B_945/2013 vom 23. Mai 2014 E. 3.3.3 mit Hinweisen). Der Anspruch auf Überprüfung wird in Art. 32 Abs. 3 BV nicht spezifiziert, so dass eine reine Rechtskontrolle ausreicht (Hans Vest, in: Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014, N. 46 zu Art. 32 BV ). Die Überprüfung der Einstellungsverfügung durch die Vorinstanz genügt den genannten verfassungsrechtlichen Ansprüchen.

1.3. Der Beschwerdeführer reicht für den Fall, dass das Bundesgericht auf die Beschwerde in Strafsachen und die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht eintritt, eine Aufsichtsanzeige ein. Er rügt, ihm sei eine Entschädigung verweigert worden, ohne dass ihm das rechtliche Gehör gewährt worden sei. Die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme und die Verweigerung einer Haftentschädigung seien willkürlich. Dass das Verfahren nach achtjähriger Dauer noch nicht abgeschlossen sei, verletze zudem das Beschleunigungsgebot.

Dabei handelt es sich nach der Bezeichnung in der Beschwerde um eine Aufsichtsanzeige im Sinne von Art. 1 Abs. 2 BGG , Art. 3 lit. f des Aufsichtsreglements des Bundesgerichts (AufRBGer; SR 173.110.132) und Art. 34 Abs. 1 des Strafbehördenorganisationsgesetzes (StBOG; SR 173.71). Soweit darin eine formelle Rechtsverweigerung behauptet wird, ist die Rüge offensichtlich unbegründet. Eine formelle Rechtsverweigerung liegt nach der Praxis des Bundesgerichts vor, wenn eine Behörde auf eine ihr frist- und formgerecht unterbreitete Sache nicht eintritt, obschon sie darüber befinden müsste ( BGE 135 I 6 E. 2.1 S. 9 mit Hinweis). Inwieweit die behauptete Rechtsverweigerung zudem auf organisatorische Mängel hinweist, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf.

Im Übrigen richtet sich die Aufsichtsanzeige in der Sache aber gegen die Rechtsprechung der Vorinstanz. Dies ist der Fall, soweit der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Verweigerung der Entschädigung nach Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO und dem Vorwurf, mit der Werbung und dem Angebot der fraglichen Telefonkarten gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG; SR 241) und die Preisbekanntgabeverordnung (PBV; SR 942.211) verstossen zu haben, eine Gehörsverletzung rügt. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, es hätte ihm die Möglichkeit eingeräumt werden müssen, sich zur neuen rechtlichen Würdigung der Vorinstanz zu äussern.

Grundsätzlich muss Betroffenen Gelegenheit zur Äusserung geboten werden, wenn eine Rechtsmittelbehörde eine neue rechtliche Würdigung vorzunehmen gedenkt, mit welcher nicht zu rechnen war ( BGE 132 II 485 E. 3.2 und 3.4 S. 494 f. ; 126 I 19 E. 2c S. 22 ff.; je mit Hinweisen). Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt hingegen nicht, dass die verfahrensbeteiligte Partei die Gelegenheit erhalten muss, sich zu jedem möglichen Ergebnis, das von der entscheidenden Behörde ins Auge gefasst wird, zu äussern. Die Behörde hat in diesem Sinne nicht ihre Begründung den Parteien vorweg zur Stellungnahme zu unterbreiten.

Es genügt, dass sich die Parteien zu den Grundlagen des Entscheids, insbesondere zum Sachverhalt sowie zu den anwendbaren Rechtsnormen, vorweg äussern und ihre Standpunkte einbringen können ( BGE 132 II 257 E. 4.2 S. 267). Ob die Vorinstanz ihre von der Einschätzung der Bundesanwaltschaft abweichende rechtliche Subsumtion dem Beschwerdeführer hätte ankündigen oder der Beschwerdeführer damit hätte rechnen müssen, ist eine Frage der Rechtsanwendung. Diese ist von der administrativen Aufsicht ausgenommen ( Art. 2 Abs. 2 AufRBGer , Art. 34 Abs. 1 StBOG ).

Gleiches gilt für die im Zusammenhang mit dem Kostenentscheid bestätigte Beschlagnahme verschiedener Vermögenswerte und den Verzicht auf die Ausrichtung einer Entschädigung für die ausgestandene Haft. Ob dies rechtlich zu überzeugen vermag, hat nicht die administrative Aufsicht zu beurteilen. Schliesslich verweist der Beschwerdeführer betreffend die behauptete Verletzung des Beschleunigungsgebots einzig auf die Verfahrensdauer, ohne seine Rüge näher zu begründen. Im Rahmen der administrativen Aufsicht wäre einzig zu überprüfen, ob eine bestimmte Verfahrenslänge auf einen organisatorischen oder administrativen Mangel zurückzuführen ist, den es zu beheben gilt (Urteil 12T_3/2013 vom 18.

Dezember 2013 E. 2). Dies macht der Beschwerdeführer nicht geltend.

2. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer wird ausgangsgemäss kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts sowie der Verwaltungskommission des Bundesgerichts (Orientierungskopie) schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Dezember 2014

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Denys

Der Gerichtsschreiber: Faga