Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_1088/2021 KI-generiert

Narcotics Violation Conviction Appeal Dismissed Due to Insufficient Substantiation of Procedural Errors

Geschäftsnummer 6B_1088/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A Swiss Federal Tribunal decision addresses the case of an individual who was convicted by the District Court of Affoltern for multiple offenses, including qualified breaches of the Narcotics Act, and sentenced to a partially conditional prison term of 28 months and a fine. The offender appealed to the Zurich Cantonal Court against the conviction for qualified offenses, the sentence length, and the partial enforcement of the sentence. The cantonal court upheld the previous decision, partially suspending the sentence for 22 months with four years of probation. The appellant then filed a complaint requesting the annulment of this decision and the appointment of a new defense attorney, claiming ineffective legal representation during the trial. The complaint was ultimately not pursued by the tribunal due to insufficient substantiation and failure to meet procedural requirements.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 406 StPO, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Narcotics Violation Conviction Appeal Dismissed Due to Insufficient Substantiation of Procedural Errors: The offender appealed to the Zurich Cantonal Court against the conviction for qualified offenses, the sentence length, and the partial enforcement of the sentence. The cantonal court upheld the previous decision, partially suspending the sentence for 22 months with four years of probation. The appellant then filed a complaint requesting the annulment of this decision and the appointment of a new defense attorney, claiming ineffective legal representation during the trial. The complaint was ultimately not pursued by the tribunal due to insufficient substantiation and failure to meet procedural requirements.

Schlagwörter

KI-generiert
Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz Nichteintreten Betäubungsmittelvergehen Verletzung von Verfahrensrechten bedingter Strafvollzug unentgeltliche Rechtsverbeiständung Anspruch auf rechtliches Gehör Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 BGG

Used as the procedural basis for the decision not to enter into the merits of the appeal (Nichteintreten).

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose the court costs on the appellant.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_1088/2021

Urteil vom 6. Dezember 2021

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz; Nichteintreten,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 5. Juli 2021 (SB200491-O/U/cwo).

Die Präsidentin zieht in Erwägung:

1. Das Bezirksgericht Affoltern verurteilte den Beschwerdeführer am 16. Juni 2020 wegen mehrfacher, zum Teil qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 28 Monaten (unter Anrechnung von 5 Tagen Haft) sowie zu einer Busse von Fr. 200.--. Der Vollzug der Strafe wurde im Umfang von 6 Monaten (abzüglich 5 Tage) angeordnet; im Übrigen (22 Monate) wurde er aufgeschoben.

Der Beschwerdeführer wandte sich an das Obergericht des Kantons Zürich. Seine Berufung richtete sich gegen den Schuldspruch der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG, die Höhe der ausgefällten Freiheitsstrafe und die Anordnung des teilweisen Vollzugs der Strafe. Nicht angefochten wurden die Schuldsprüche wegen mehrfacher Widerhandlungen gegen das BetmG.

Die Berufungsverhandlung wurde am 29. Dezember 2020 auf den 25. Februar 2021 angesetzt. Der Antrag auf Verschiebung der Verhandlung wurde am 18. Februar 2021 gutgeheissen. Mit dem Einverständnis der Parteien wurde am 22. Februar 2021 das schriftliche Berufungsverfahren angeordnet.

Mit Urteil vom 5. Juli 2021 stellte das Obergericht des Kantons Zürich, soweit nicht angefochten, die Rechtskraft des bezirksgerichtlichen Urteils vom 16. Juni 2020 fest. Es verurteilte den Beschwerdeführer zudem wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das BetmG und bestrafte ihn mit 28 Monaten Freiheitsstrafe (unter Anrechnung der Haft von 5 Tagen). Den Vollzug der Strafe schob es im Umfang von 22 Monaten bei einer Probezeit von vier Jahren auf. Im Übrigen liess es die Strafe vollziehen.

2. Mit einer als "Einsprache" bezeichneten Beschwerde in Strafsachen beantragt der Beschwerdeführer am 16. September 2021 die Aufhebung des Urteils und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Er verlangt die Beigabe eines neuen Pflichtverteidigers, damit er ein korrektes Strafverfahren erhalte. Aufgrund des schwerwiegenden Fehlverhaltens des damaligen amtlichen Verteidigers sei er seiner Rechte beraubt worden, sich persönlich verteidigen zu können.

3. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, wobei für die Anfechtung des Sachverhalts und die Rüge der Verletzung von Grundrechten qualifizierte Begründungsanforderungen gelten (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG ). Die beschwerdeführende Partei hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen ( BGE 140 III 115 E. 2; Urteil 6B_3/2016 vom 28. Oktober 2016 E. 2.2; je mit Hinweisen).

4. Die Vorinstanz ordnete die Durchführung des schriftlichen Verfahrens gestützt auf Art. 406 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a StPO an, weil im Berufungsverfahren vorwiegend Rechtsfragen zu klären waren, der Beschwerdeführer sich mit der schriftlichen Durchführung einverstanden erklärte und die Staatsanwaltschaft einzig die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils beantragte (Urteil S. 6). Vor Bundesgericht moniert der Beschwerdeführer, ihm sei mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens das Recht genommen worden, persönlich angehört zu werden. Im Rahmen seiner Kritik befasst er sich allerdings nicht ansatzweise mit den vorinstanzlichen Erwägungen und den Voraussetzungen von Art. 405 und Art. 406 StPO , so dass sich daraus auch nicht ergibt, inwiefern die Vorinstanz das schriftliche Verfahren zu Unrecht angeordnet und durchgeführt haben soll. Soweit der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens zudem den Vorwurf einer Schlechtverteidigung erhebt, erschöpfen sich seine Vorbringen (z.B. der damalige amtliche Anwalt habe ihn hintergangen und belogen, um eine schriftliche Verhandlung zu bekommen; er selber habe nur gezwungenermassen in die Durchführung des schriftlichen Verfahrens eingewilligt; durch das schwerwiegende Fehlverhalten des Anwalts sei er seiner Grundrechte beraubt worden) ausnahmslos in pauschalen Anschuldigungen und unbelegten Behauptungen, die weder im Urteil noch in den Akten eine Stütze finden. Aus der Beschwerde ergibt sich mithin nicht im Ansatz, inwiefern das angefochtene Urteil verfassungs- oder sonstwie bundesrechtswidrig sein könnte. Die Beschwerde erfüllt selbst die an eine Laienbeschwerde zu stellenden, minimalen Begründungsanforderungen nicht. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

5. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Dezember 2021

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill