Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_1088/2019 KI-generiert

Complainant's Appeal on Disability Office Dismissal Inadmissible Due to Lack of Standing

Geschäftsnummer 6B_1088/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A complainant filed a criminal report alleging abuse of office and fraud against the social insurance office and its employees in the Canton of Nidwalden. The Nidwalden public prosecutor's office dismissed the criminal proceedings on May 29, 2019. The complainant's appeal against this decision was subsequently rejected by the Canton's Higher Court on August 22, 2019. The complainant then turned to the Swiss Federal Tribunal, challenging the dismissal and alleging that he was improperly denied free legal assistance. However, the Federal Tribunal noted that the complainant did not demonstrate how civil claims could be linked to the complaint and that he failed to address his standing as a private claimant properly. Moreover, the Tribunal found that the complaint did not meet the necessary requirements for further consideration.

Legislator-Regeste

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Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 66 IVG, Art. 78 ATSG, Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO, Art. 95 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG; Complainant's Appeal on Disability Office Dismissal Inadmissible Due to Lack of Standing: The Nidwalden public prosecutor's office dismissed the criminal proceedings on May 29, 2019. The complainant's appeal against this decision was subsequently rejected by the Canton's Higher Court on August 22, 2019. The complainant then turned to the Swiss Federal Tribunal, challenging the dismissal and alleging that he was improperly denied free legal assistance. However, the Federal Tribunal noted that the complainant did not demonstrate how civil claims could be linked to the complaint and that he failed to address his standing as a private claimant properly. Moreover, the Tribunal found that the complaint did not meet the necessary requirements for further consideration.

Schlagwörter

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Nichteintreten Beschwerdelegitimation Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Strafanzeige Invaliditätsversicherung Parteistellung der Staatsanwaltschaft Verfahrensüberprüfung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed by this simplified procedure due to lack of standing and proper justification.

Art. 64 BGG

The request for legal aid was rejected based on this provision because the requests appeared unfounded.

Art. 65 Abs. 2 BGG

The financial situation of the appellant was taken into account when determining the amount of the court costs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed the court costs on the appellant as a consequence of the non-admittance of the appeal.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_1088/2019

Urteil vom 30. Oktober 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Nidwalden,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Verfahrenseinstellung (strafbare Handlungen gegen die Amts- und Berufspflicht etc.); Nichteintreten,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Nidwalden, Beschwerdeabteilung in Strafsachen, vom 22. August 2019 (BAS 19 11).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Nach einer Strafanzeige des Beschwerdeführers wegen Amtsmissbrauch und Betrug gegen die IV-Stelle/Ausgleichskasse Nidwalden bzw. deren Mitarbeitende (namentlich B.________) stellte die Staatsanwaltschaft Nidwalden das Strafverfahren am 29. Mai 2019 ein. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Nidwalden am 22. August 2019 ab.

Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.

2. Die Privatklägerschaft ist auch bei einer Nichtanhandnahme oder Einstellung des Strafverfahrens zur Beschwerde in Strafsachen nur legitimiert, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (vgl. Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG; BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 4 f.). Zivilansprüche im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG haben ihren Grund im Zivilrecht und müssen ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden. Öffentlich-rechtliche Ansprüche, auch solche aus Staatshaftungsrecht, sind keine Zivilansprüche, die adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden können ( BGE 131 I 455 E. 1.2.4 S. 461; Urteil 6B_1302/2016 vom 1. März 2017 E. 2 mit Hinweis).

Der Beschwerdeführer äussert sich nicht zu seiner Beschwerdelegitimation als Privatkläger, die vorliegend auch nicht gegeben ist. Denn zivilrechtliche Ansprüche gegen Mitarbeitende der IV-Stelle/Ausgleichskasse des Kantons Nidwalden stehen ihm nicht zu, sondern nur allenfalls staatshaftungsrechtliche Schadensersatzansprüche, welche indessen öffentlich-rechtlicher Natur wären (vgl. Art. 66 IVG i.V.m. Art. 78 ATSG , Art. 52, 70 und 71a AHVG ; siehe Urteil 6B_1392/2017 vom 22. Mai 2018 E. 4.1) und demnach in einem Strafverfahren nicht adhäsionsweise geltend gemacht werden könnten. Der Beschwerdeführer ist folglich zur Beschwerde in Strafsachen nicht legitimiert.

3. Ungeachtet der Legitimation in der Sache im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG kann die Privatklägerschaft mit Beschwerde in Strafsachen eine Verletzung ihrer Parteirechte rügen, die ihr nach dem Verfahrensrecht, der Bundesverfassung oder der EMRK zustehen und deren Missachtung auf eine formelle Rechtsverweigerung hinausläuft. Zulässig sind nur Rügen formeller Natur, die von der Prüfung der Sache getrennt werden können. Das geforderte rechtlich geschützte Interesse ergibt sich diesfalls aus der Berechtigung, am Verfahren teilzunehmen. Nicht zu hören sind Rügen, die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen (sog. "Star-Praxis"; BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen).

Der Beschwerdeführer rügt, die Staatsanwaltschaft und das Kantonsgericht (recte wohl Obergericht) hätten ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu Unrecht verweigert. Indessen zeigt er nicht auf und ist auch nicht ersichtlich, dass er ein solches Gesuch vor Obergericht überhaupt gestellt und sich zudem zur Nichtaussichtslosigkeit einer Zivilklage geäussert (vgl. Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO ) bzw. er das von der Staatsanwaltschaft am 13. Mai 2019 abgewiesene Gesuch um Beigebung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands vor Obergericht angefochten hätte. Aus seiner Beschwerde ergibt sich mithin nicht, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen nicht (Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG ).

Der Beschwerdeführer bemängelt vor Bundesgericht, die Strafuntersuchungsakten seien unvollständig. Dass er diese Behauptung bereits im kantonalen Verfahren vorgebracht hätte, ist nicht ersichtlich. Auf das erstmals vor Bundesgericht erhobene Vorbringen kann nicht eingetreten werden. Abgesehen davon liesse sich ohnehin nur im Rahmen einer (unzulässigen) materiellen Prüfung der Angelegenheit sagen, ob das bzw. die als "nicht vorhanden" bezeichnete (n) Dokument (e) überhaupt von Belang wäre (n).

4. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG mangels Legitimation und tauglicher Begründung nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Nidwalden, Beschwerdeabteilung in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. Oktober 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill