Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_1088/2018 KI-generiert

Failure to Establish Standing in Appeal Against Refusal to Open Criminal Investigation

Geschäftsnummer 6B_1088/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a complainant whose attempt to initiate criminal proceedings was rejected by the prosecutor's office of St. Gallen on June 11, 2018. The complainant then appealed to the Appellate Chamber of the Canton of St. Gallen, which upheld the original decision on August 30, 2018, dismissing the appeal. The complainant subsequently brought the matter to the Swiss Federal Tribunal. The tribunal assessed whether the complainant had adequately demonstrated how the decision impacts any potential civil claims arising from the case. Due to insufficient justification of legitimate reasons that the decision affects civil demands or evidence of a legal offense by any specific parties, the tribunal questioned the standing of the complaint and considered not admitting the appeal. The complainant was unable to prove the necessity of proceeding with criminal charges based on the initial complaint, leading the tribunal to decide on the inadmissibility of the appeal.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG; Failure to Establish Standing in Appeal Against Refusal to Open Criminal Investigation: Gallen on June 11, 2018. The complainant then appealed to the Appellate Chamber of the Canton of St. Gallen, which upheld the original decision on August 30, 2018, dismissing the appeal. The complainant subsequently brought the matter to the Swiss Federal Tribunal. The tribunal assessed whether the complainant had adequately demonstrated how the decision impacts any potential civil claims arising from the case. Due to insufficient justification of legitimate reasons that the decision affects civil demands or evidence of a legal offense by any specific parties, the tribunal questioned the standing of the complaint and considered not admitting the appeal. The complainant was unable to prove the necessity of proceeding with criminal charges based on the initial complaint, leading the tribunal to decide on the inadmissibility of the appeal.

Schlagwörter

KI-generiert
Nichtanhandnahme Nichteintreten Beschwerdelegitimation Strafuntersuchung Eröffnung des Verfahrens fehlende Legitimation der Staatsanwaltschaft Beweislosigkeit Untätigkeitsklage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 BGG

Used to declare non-admittance to the appeal due to lack of proper reasoning (Art. 42 Abs. 2 BGG).

Art. 42 Abs. 2 BGG

Cited as the procedural requirement failed by the appellant, leading to the non-admission under Art. 108 BGG.

Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG

Cited in the reasoning regarding the standing (legitimation) of a private prosecutor, though the final decision defaulted to non-admission on other grounds.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_1088/2018

Urteil vom 7. November 2018

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Spisergasse 15, 9001 St. Gallen,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme; Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 30. August 2018 (AK.2018.231-AK).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Das Untersuchungsamt St. Gallen nahm am 11. Juni 2018 das vom Beschwerdeführer angestrebte Strafverfahren nicht an die Hand. Die dagegen gerichtete Beschwerde wies die Anklagekammer des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 30. August 2018 ab.

Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.

2. Die Privatklägerschaft ist bei einer Nichtanhandnahme zur Beschwerde in Strafsachen nur legitimiert, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (vgl. Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Sie muss im Verfahren vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann ( BGE 141 IV 1 E. 1.1). Das Bundesgericht stellt hohe Anforderungen an die Begründung der Legitimationsfrage ( BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 4 f.).

Der Beschwerdeführer zeigt mit keinem Wort auf, inwiefern sich der abschliessende Entscheid des Obergerichts über die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens auf mögliche Zivilansprüche auswirken könnte, und das ist auch nicht ohne weiteres ersichtlich. Allfällige Haftungsansprüche gegen Behördenmitglieder stellen im Übrigen keine Zivilforderungen dar. Es ist daher fraglich, ob unter dem Gesichtswinkel der Legitimation auf die Beschwerde überhaupt eingetreten werden kann. Die Frage kann indessen offen bleiben, weil sich die Beschwerde so oder anders als unbehelflich erweist.

3. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, dass und inwieweit dieser nach Auffassung des Beschwerdeführers gegen das Recht verstossen soll. Dieser Voraussetzung genügt die vorliegende Beschwerde nicht. Die Anklagekammer kommt nach ausführlichen Erwägungen zum Schluss, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Anzeige trotz Aufforderung zur Präzisierung des von ihm als strafrechtlich relevant empfundenen Lebenssachverhalts nicht darzulegen vermocht hat, wer sich weshalb strafbar gemacht haben könnte. Auch im Rahmen seiner Beschwerde vermöge er nicht aufzuzeigen, weshalb das Untersuchungsamt St. Gallen aufgrund seiner Anzeige ein Strafverfahren hätte eröffnen müssen. Dazu äussert sich der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht, und auch aus seinen Ausführungen in der Beschwerdeschrift ist nicht ersichtlich, dass und inwieweit sich welche konkret Beschuldigten weshalb strafbar im Sinne des Gesetzes gemacht haben könnten. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung ( Art. 42 Abs. 2 BGG ) im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

4. Ausnahmsweise wird auf eine Kostenauflage verzichtet. Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. November 2018

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill