Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_1086/2017 KI-generiert

Appeal Rejected Due to Untimely Filing and Insufficient Justification for Reinstatement

Geschäftsnummer 6B_1086/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint submitted to the Swiss Federal Tribunal regarding a prior decision by the Cantonal Court of Solothurn, which dismissed a complaint against a transfer order by the prosecution and denied a request for exemption from procedural costs. The complaint was originally filed on April 25, 2017, and the appellant sought to waive the procedural costs on June 23, 2017, which was subsequently rejected on June 28, 2017. The appellant's submission to the Federal Tribunal on September 19, 2017, was deemed late, prompting a request for the restoration of the missed deadline based on claims of health issues and other personal difficulties. However, the appellant failed to provide sufficient evidence to support the claim of an unpreventable obstacle that would justify restoring the filing period, leading to the dismissal of both the request for deadline restoration and the late complaint itself.

Legislator-Regeste

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Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 45 Abs. 1 BGG, Art. 50 Abs. 1 BGG, Art. 108 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG; Appeal Rejected Due to Untimely Filing and Insufficient Justification for Reinstatement: The complaint was originally filed on April 25, 2017, and the appellant sought to waive the procedural costs on June 23, 2017, which was subsequently rejected on June 28, 2017. The appellant's submission to the Federal Tribunal on September 19, 2017, was deemed late, prompting a request for the restoration of the missed deadline based on claims of health issues and other personal difficulties. However, the appellant failed to provide sufficient evidence to support the claim of an unpreventable obstacle that would justify restoring the filing period, leading to the dismissal of both the request for deadline restoration and the late complaint itself.

Schlagwörter

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Erlass von Verfahrenskosten, Nichteintreten verspätete Einreichung Beschwerdelegitimation Klagefrist Drittansprache nachträglicher Rechtsvorschlag mangelnder Solvenznachweis

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 2 BGG

Cited in the reasoning leading to the dismissal, although the final decision relies on procedural grounds (untimeliness).

Art. 108 BGG

Used to rule that the untimeliness of the appeal means no decision on the merits will be made.

Art. 42 Abs. 2 BGG

Cited in the reasoning leading to the dismissal, although the final decision relies on procedural grounds (untimeliness).

Art. 50 Abs. 1 BGG

Cited as the basis for dismissing the request for reinstatement of the time limit.

Art. 64 BGG

Legal aid request is rendered moot by the decision in the matter.

Art. 66 al. 1 BGG

Applied because no costs are levied in the final order (point 3).

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_1086/2017

Urteil vom 3. Oktober 2017

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Solothurn,

Beschwerdekammer, Amthaus 1, Postfach 157, 4502 Solothurn.

Gegenstand

Erlass von Verfahrenskosten, Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, vom 28. Juni 2017 (BKERL.2017.7).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Das Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, trat mit Beschluss vom 25. April 2017 auf eine Beschwerde gegen eine Überweisungsverfügung der Staatsanwaltschaft nicht ein. Die Verfahrenskosten wurden auf Fr. 150.-- festgesetzt und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen.

Am 23. Juni 2017 ersuchte der Beschwerdeführer um Erlass der Verfahrenskosten, was das Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, mit Verfügung vom 28. Juni 2017 abwies.

Der Beschwerdeführer wendet sich mit Eingabe vom 19. September 2017 (Poststempel) an das Bundesgericht.

2. Die Frist zur Einreichung der Beschwerde beim Bundesgericht beträgt 30 Tage nach der Eröffnung des angefochtenen Entscheids ( Art. 100 Abs. 1 BGG ). Der Beschwerdeführer hat die angefochtene Verfügung am 10. Juli 2017 erhalten. Die 30-tägige Beschwerdefrist begann am 11. Juli 2017 zu laufen und endete unter Berücksichtigung von Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG und Art. 45 Abs. 1 BGG am 11. September 2017. Die Beschwerde vom 19. September 2017 ist somit verspätet erhoben worden. Es bleibt zu prüfen, ob dem vom Beschwerdeführer gestellten Fristwiederherstellungsgesuch entsprochen werden kann.

3. Gemäss Art. 50 Abs. 1 BGG wird eine versäumte Frist wiederhergestellt, wenn der Gesuchsteller nachweist, dass er oder sein Vertreter durch ein unverschuldetes Hindernis abgehalten worden ist, innerhalb der Frist zu handeln, und binnen 30 Tagen die Wiederherstellung verlangt und die versäumte Rechtshandlung nachholt. Ein unverschuldetes Hindernis im Sinne der genannten Gesetzesbestimmung liegt vor, wenn der Partei (und gegebenenfalls ihrem Vertreter) kein Vorwurf gemacht werden kann (vgl. BGE 112 V 255 E. 2a).

Ein Krankheitszustand bildet, wenn und solange er jegliches auf die Fristwahrung gerichtetes Handeln verunmöglicht, ein unverschuldetes, zur Wiederherstellung führendes Hindernis. Doch muss die Erkrankung derart sein, dass der Rechtsuchende durch sie davon abgehalten wird, selber innert Frist zu handeln oder eine Drittperson mit der Vornahme der Prozesshandlung zu betrauen. Dass es sich so verhält, muss mit einschlägigen Arztzeugnissen belegt werden, wobei die blosse Bestätigung eines Krankheitszustandes und regelmässig selbst einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit zur Anerkennung eines Hindernisses im Sinne von Art. 50 Abs. 1 BGG nicht genügt (vgl. Urteil 6B_230/2010 vom 15. Juli 2010 mit weiteren Hinweisen).

Der Beschwerdeführer beruft sich auf "massive Herzbeschwerden", eine völlige Überlastung, einen riesigen Stress sowie eine missliche Wohnsituation. Sein Leben sei ein einziges Elend und Martyrium (vgl. Eingabe, S. 2 sowie S. 6-9). Damit legt er indessen nicht dar, weshalb er während der Beschwerdefrist objektiv gesehen nicht in der Lage gewesen sein soll, selber oder durch eine Drittperson fristgerecht eine Beschwerde zumindest mit minimaler Begründung einzureichen. Die von ihm auszugsweise beigelegten ärztlichen Zeugnisse bzw. IV-Gutachten datieren aus den Jahren 2013 bzw. 2011 und vermögen nicht zu belegen, dass eine fristgerechte Beschwerdeführung nicht möglich gewesen sein soll. Gründe, welche Hand für eine Fristwiederherstellung bieten könnten, sind somit weder dargetan noch ersichtlich. Das Fristwiederherstellungsgesuch ist abzuweisen. Auf die verspätet eingereichte Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

Im Übrigen wäre auf die Beschwerde auch deshalb nicht einzutreten, weil sie den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht entspricht. Aus ihr ergibt sich nicht, inwiefern die angefochtene Verfügung willkürlich, sonstwie verfassungswidrig oder ermessensfehlerhaft sein könnte.

Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos.

4. Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gegenstandslos.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Das Fristwiederherstellungsgesuch wird abgewiesen.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Oktober 2017

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill