Federal Supreme Court Dismisses Untimely Appeal on Procedural Grounds
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, the appellant filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal regarding a decision from the Public Prosecutor's Office of Appenzell A.Rh., which denied a late appeal against a prior dismissal order issued by a local court. The Federal Tribunal noted that the appellant failed to address the issue of the timeliness of the original appeal in his submission, which did not meet the legal requirements for proper grounds of appeal. Consequently, the Tribunal ruled to not consider the complaint in its current form.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 95 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 al. 1 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Untimely Appeal on Procedural Grounds: The Federal Tribunal noted that the appellant failed to address the issue of the timeliness of the original appeal in his submission, which did not meet the legal requirements for proper grounds of appeal. Consequently, the Tribunal ruled to not consider the complaint in its current form.
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KI-generiertThe appeal was dismissed by not entering into the merits based on this procedural provision.
The decision explicitly states that no court costs shall be levied.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_1085/2009
Urteil vom 17. Dezember 2009
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Verhöramt des Kantons Appenzell A.Rh., 9043 Trogen,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Einstellungsverfügung,
Beschwerde gegen den Rekursentscheid der Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell A.Rh. vom 14. Dezember 2009 (betreffend Verfahren U 09 2).
Der Präsident zieht in Erwägung:
1. Der Beschwerdeführer erhebt beim Bundesgericht einen "Rekurs" im Zusammenhang mit dem kantonalen "Verfahren Nr. U 09 2 / BWE". Er reicht einen Rekursentscheid der Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell A.Rh. vom 14. Dezember 2009 betreffend eine Einstellungsverfügung des Verhöramtes vom 19. November 2009 (U 09 2) ein. Da es um eine Strafsache geht, ist der "Rekurs" als Beschwerde gemäss Art. 78 ff. BGG entgegenzunehmen.
Im angefochtenen Entscheid wurde auf den kantonalen Rekurs zur Hauptsache nicht eingetreten, weil er verspätet war. In der Eingabe vor Bundesgericht bezieht sich der Beschwerdeführer mit keinem Wort auf die Frage, ob der kantonale Rekurs verspätet war oder nicht. Auf dem angefochtenen Entscheid selber hat er immerhin den Hinweis angebracht, er habe den Termin verpasst, weil er sofort einen Brief nach Bern geschickt habe. Mit dieser lapidaren Bemerkung kann indessen nicht dargelegt werden, dass und inwieweit der angefochtene Entscheid gegen das schweizerische Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte. Die Beschwerde genügt insoweit den Begründungsanforderungen vom Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht.
Nachdem die Beschwerde in Bezug auf die Hauptbegründung der Vorinstanz nicht durchdringt, kann sich das Bundesgericht mit der Eventualbegründung nicht befassen.
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2. Ausnahmsweise kann auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden.
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und der Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell A.Rh. schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. Dezember 2009
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Favre Monn