Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_1085/2009 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Untimely Appeal on Procedural Grounds

Geschäftsnummer 6B_1085/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In this case, the appellant filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal regarding a decision from the Public Prosecutor's Office of Appenzell A.Rh., which denied a late appeal against a prior dismissal order issued by a local court. The Federal Tribunal noted that the appellant failed to address the issue of the timeliness of the original appeal in his submission, which did not meet the legal requirements for proper grounds of appeal. Consequently, the Tribunal ruled to not consider the complaint in its current form.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 95 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 al. 1 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Untimely Appeal on Procedural Grounds: The Federal Tribunal noted that the appellant failed to address the issue of the timeliness of the original appeal in his submission, which did not meet the legal requirements for proper grounds of appeal. Consequently, the Tribunal ruled to not consider the complaint in its current form.

Schlagwörter

KI-generiert
Einstellungsverfügung verspätete Vorbringen Verfahrensverzögerungen anfechtbarer Zwischenentscheid Einrede der Verfassungswidrigkeit substantiierte Begründung Normenkontrolle

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 BGG

The appeal was dismissed by not entering into the merits based on this procedural provision.

Art. 66 al. 1 BGG

The decision explicitly states that no court costs shall be levied.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_1085/2009

Urteil vom 17. Dezember 2009

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Favre, Präsident,

Gerichtsschreiber Monn.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Verhöramt des Kantons Appenzell A.Rh., 9043 Trogen,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Einstellungsverfügung,

Beschwerde gegen den Rekursentscheid der Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell A.Rh. vom 14. Dezember 2009 (betreffend Verfahren U 09 2).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Der Beschwerdeführer erhebt beim Bundesgericht einen "Rekurs" im Zusammenhang mit dem kantonalen "Verfahren Nr. U 09 2 / BWE". Er reicht einen Rekursentscheid der Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell A.Rh. vom 14. Dezember 2009 betreffend eine Einstellungsverfügung des Verhöramtes vom 19. November 2009 (U 09 2) ein. Da es um eine Strafsache geht, ist der "Rekurs" als Beschwerde gemäss Art. 78 ff. BGG entgegenzunehmen.

Im angefochtenen Entscheid wurde auf den kantonalen Rekurs zur Hauptsache nicht eingetreten, weil er verspätet war. In der Eingabe vor Bundesgericht bezieht sich der Beschwerdeführer mit keinem Wort auf die Frage, ob der kantonale Rekurs verspätet war oder nicht. Auf dem angefochtenen Entscheid selber hat er immerhin den Hinweis angebracht, er habe den Termin verpasst, weil er sofort einen Brief nach Bern geschickt habe. Mit dieser lapidaren Bemerkung kann indessen nicht dargelegt werden, dass und inwieweit der angefochtene Entscheid gegen das schweizerische Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte. Die Beschwerde genügt insoweit den Begründungsanforderungen vom Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht.

Nachdem die Beschwerde in Bezug auf die Hauptbegründung der Vorinstanz nicht durchdringt, kann sich das Bundesgericht mit der Eventualbegründung nicht befassen.

Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2. Ausnahmsweise kann auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und der Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell A.Rh. schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Dezember 2009

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Favre Monn