Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_1083/2017 KI-generiert

Antisocial Personality Disorder Mitigation and Conditional Release After Remand

Geschäftsnummer 6B_1083/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was sentenced to over seven years in prison for a range of serious offenses, including theft, robbery, and drug-related crimes. Following the conviction, the court mandated a stationary therapeutic measure instead of serving the prison sentence directly. Throughout the period of treatment, the individual displayed some positive changes, prompting a request for conditional release. However, the supervisory authorities initially denied this request, citing insufficient evidence of stability and an unfavorable prognosis regarding the risk of recidivism. After multiple assessments and denials, the administrative court upheld the refusal for conditional release. The individual subsequently appealed to a higher court, arguing for a reassessment of their situation based on new evaluations indicating a lack of a severe mental disorder required for ongoing confinement. The proceedings included the consideration of the individual's psychological state, treatment history, and concerns about future risks if released.

Legislator-Regeste

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Art. 139 Ziff. 1 StGB, Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m, Art. 22 Abs. 1 StGB, Art. 19a Ziff. 1 BetmG, Art. 62 Abs. 1 StGB, Art. 62 Abs. 3 StGB; Antisocial Personality Disorder Mitigation and Conditional Release After Remand: Following the conviction, the court mandated a stationary therapeutic measure instead of serving the prison sentence directly. Throughout the period of treatment, the individual displayed some positive changes, prompting a request for conditional release. However, the supervisory authorities initially denied this request, citing insufficient evidence of stability and an unfavorable prognosis regarding the risk of recidivism. After multiple assessments and denials, the administrative court upheld the refusal for conditional release. The individual subsequently appealed to a higher court, arguing for a reassessment of their situation based on new evaluations indicating a lack of a severe mental disorder required for ongoing confinement. The proceedings included the consideration of the individual's psychological state, treatment history, and concerns about future risks if released.

Schlagwörter

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Bedingte Entlassung aus stationärer therapeutischer Massnahme bedingte Entlassung Persönlichkeitsstörung therapeutische Massnahme Aberkennung von Rechten Disziplinarordnung strafrechtliche Rehabilitation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 139 Ziff. 1 StGB
300.-- Busse wegen Diebstahls ( Art. 139 Ziff. 1 StGB ), mehrfachen, teilweise versuchten Raubes (Art.
Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m
1 StGB ), mehrfachen, teilweise versuchten Raubes (Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m.
Art. 22 Abs. 1 StGB
Art. 22 Abs. 1 StGB ), versuchter Drohung, mehrfacher Freiheitsberaubung und Entführung, Widerhandlung gegen das Waffengesetz, Fahrens in fahrunfähigem Zustand, Entwendung zum Gebrauch, Fahrens ohne Führerausweis, mehrfacher Widerhandlung gegen das BetmG ( Art.
Art. 19a Ziff. 1 BetmG
1 StGB ), versuchter Drohung, mehrfacher Freiheitsberaubung und Entführung, Widerhandlung gegen das Waffengesetz, Fahrens in fahrunfähigem Zustand, Entwendung zum Gebrauch, Fahrens ohne Führerausweis, mehrfacher Widerhandlung gegen das BetmG ( Art. 19a Ziff. 1 BetmG ).
Art. 62 Abs. 1 StGB
X.________ erhob Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug und beantragte, ihn bedingt aus der Massnahme gemäss Art. 62 Abs. 1 StGB zu entlassen, ihn gemäss Art.
Art. 62 Abs. 3 StGB
1 StGB zu entlassen, ihn gemäss Art. 62 Abs. 3 StGB zu einer ambulanten Behandlung während der Probezeit zu verpflichten, Bewährungshilfe anzuordnen, ihn anzuweisen, während der Probezeit auf Alkohol und Drogen zu verzichten und die Medikamente regelmässig einzunehmen.
Art. 42 Abs. 2 BGG
Das (nicht begründete Begehren; Art. 42 Abs. 2 BGG ) war nicht vorinstanzlicher Verfahrensgegenstand.
Art. 9 BV
Eine willkürliche vorinstanzliche Würdigung ( Art. 9 BV i.V.m.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 107 Abs. 2 BGG

The appeal was granted, the previous decision annulled, and the case remanded to the lower court based on this procedural provision.

Art. 64 Abs. 2 BGG

Applied analogously to direct the compensation payment to the legal counsel.

Art. 66 Abs. 4 BGG

No court costs were imposed because the appeal was granted.

Art. 68 Abs. 2 BGG

The Canton of Zug was ordered to compensate the appellant's counsel.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (20)

BGE 146 IV 1
Swiss Federal Supreme Court Upholds Therapeutic Measure for Sexual Offender Based on Functional Assessment of Severe Mental Disorder
«…Persönlichkeitsstörung festhielt, die psychische Störung sei durchgehend mässig ausgeprägt[E. 3.2]; ähnlich das Urteil 6B_1083/2017 vom 21. November 2017E. 3.3 f.; zur Rechtsprechung des EGMR im Zusammenhang mit freiheitsentziehenden Massnahmen [Begrü…»
6B_1226/2023 (2023-12-20)
Swiss Federal Court Modifies Duration of Stationary Therapeutic Measure for Schizophrenic Offender
«…asstat zum Ausdruck kommt (Urteile 6B_321/2021 vom 27. Juli 2022 E. 3.3.2; 6B_1172/2020 vom 21. Dezember 2020 E. 1.3.2; 6B_1083/2017 vom 21. November 2017 E. 3.6.2; je mit Hinweisen). Bei leichtem Verschulden/geringem Taterfolg sowie entsprechend gerin…»
6B_77/2022 (2022-11-23)
Refusal of Conditional Release Upheld for Mentally Disordered Offender Lacking Insight
«…t zu, dass die bedingte Entlassung nicht verweigert werden darf, nur weil die stufengerechte Vorbereitung fehlt (Urteil 6B_1083/2017 vom 21. November 2017 E. 3.7). Vielmehr kommt es allein auf die Rückfallgefahr an. Dies anerkennt auch der Beschwerdefü…»
6B_536/2021 (2022-11-02)
Attempted Intentional Homicide Conviction Upheld and Stationary Therapeutic Measure Confirmed
«…chkeit attestiert werden, als in der Anlasstat zum Ausdruck kommt (Urteile 6B_1172/2020 vom 21. Dezember 2020 E. 1.3.2; 6B_1083/2017 vom 21. November 2017 E. 3.6.2; je mit Hinweisen). Bei leichtem Verschulden sowie entsprechend geringfügigen Strafen is…»
SB210513 (2022-10-25) · zh
Prosecution and Defense Appeals in Human Trafficking and Prostitution Case
«…chkeit attestiert werden, als in der Anlasstat zum Ausdruck kommt (Urteile 6B_1172/2020 vom 21. Dezember 2020 E. 1.3.2; 6B_1083/2017 vom 21. November 2017 E. 3.6.2; je mit Hinwei- sen). Bei leichtem Verschulden sowie entsprechend geringfügigen Strafen…»
6B_321/2021 (2022-07-27)
Schizophrenic Offender's Treatment Duration Limited to Three Years
«…chkeit attestiert werden, als in der Anlasstat zum Ausdruck kommt (Urteile 6B_1172/2020 vom 21. Dezember 2020 E. 1.3.2; 6B_1083/2017 vom 21. November 2017 E. 3.6.2; je mit Hinweisen). Bei leichtem Verschulden sowie entsprechend geringfügigen Strafen is…»
BK 2021 189 (2021-12-09) · be
Extension of Stationary Therapeutic Measure for Parapoid Schizophrenic Offender Upheld Despite Procedural Lapse
«…e ist besonders zu be- gründen (BGE 142 IV 105 E. 5.4; BGE 135 IV 139 E. 2.1; Urteil des Bundesge- richts 6B_1083/2017 vom 21. November 2017 E. 3.6.3). Eine zeitliche Begrenzung der Massnahmenverlängerung auf weniger als fünf Jahre…»
BK 2021 22 (2021-09-07) · be
Extension of Compulsory Inpatient Therapeutic Measure for Attempted Murderer with Severe Personality Disorder
«…e ist besonders zu be- gründen (BGE 142 IV 105 E. 5.4; BGE 135 IV 139 E. 2.1; Urteil des Bundesge- richts 6B_1083/2017 vom 21. November 2017 E. 3.6.3). Eine zeitliche Begrenzung der Massnahmenverlängerung auf weniger als fünf Jahre…»
BK 2021 22 (2021-09-07) · be
Appeal Regarding Extension of Indefinite Psychiatric Placement After Attempted Murder and Aggravated Robbery Conviction
«…und sie ist besonders zu begründen (BGE 142 IV 105 E. 5.4; BGE 135 IV 139 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1083/2017 vom 21. November 2017 E. 3.6.3). Eine zeitliche Begrenzung der Massnahmenverlängerung auf weniger als fünf…»
6B_1172/2020 (2020-12-21)
Therapeutic Measure for Recidivism Risk in Threat Offense
«…em Täter in der Regel keine grössere Gefährlichkeit attestiert werden, als in der Anlasstat zum Ausdruck kommt (Urteile 6B_1083/2017 vom 21. November 2017 E. 3.6.2; 6B_409/2017 vom 17. Mai 2017 E. 1.2.2; 6B_596/2011 vom 19. Januar 2012 E. 3.2.5). Bei l…»
BK 2019 380 (2020-08-26) · be
Extension of Stationary Therapeutic Measure for Sexual Offender
«…ende Gefahr zu rechtferti- gen vermag (Urteile des Bundesgerichts 6B_648/2020 vom 15. Juli 2020 E. 4.3.3; 6B_1083/2017 vom 21. November 2017 E. 3.6.3, je mit Hinweisen). 18.2 Von Seiten des Verurteilten wird die Erforderlichkeit einer w…»
6B_229/2020 (2020-04-29)
Extension of Stationary Therapeutic Measure for Attempted Homicide Offender Upheld
«…enz erkennbar sein (HEER, a.a.O., S. 32). Bereits diese Voraussetzung sei nicht gegeben. Auf seinen Fall sei das Urteil 6B_1083/2017 vom 21. November 2017 übertragbar. Der Beschwerdeführer verweist weiter auf den "Mindeststandard für die Schuldfähigkei…»
6B_933/2018 (2019-10-03)
Sexual Coercion Through Spiritual Manipulation and Narcissistic Personality Disorder
«…Persönlichkeitsstörung festhielt, die psychische Störung sei durchgehend mässig ausgeprägt [E. 3.2]; ähnlich das Urteil 6B_1083/2017 vom 21. November 2017 E. 3.3 f.; zur Rechtsprechung des EGMR im Zusammenhang mit freiheitsentziehenden Massnahmen [Begr…»
6B_489/2019 (2019-07-15)
Extension of Compulsory Psychiatric Treatment for Recidivism Risk
«…der betroffenen Person wegen ihrer schweren psychischen Störung ausgehende Gefahr dies zu rechtfertigen vermöge (Urteil 6B_1083/2017 vom 21. November 2017 E. 3.6.3). Sie bejaht die Geeignet- und Erforderlichkeit einer Verlängerung. Eine ambulante Behan…»
BK 2018 420 (2019-02-14) · be
Appeal Against Extension of Compulsory Stationary Treatment for Willful Homicide Convict
«…auch nicht bestritten (vgl. Eventualantrag pag. 327). 2.7 Das vom Beschwerdeführer zitierte Urteil des Bundesgerichts 6B_1083/2017 vom 21. November 2017 ist nicht einschlägig. Dort wurde dem Beschwerdeführer eine mässig ausgeprägte Dissoz…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_1083/2017

Urteil vom 21. November 2017

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichter Oberholzer,

Bundesrichterin Jametti,

Gerichtsschreiber Briw.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

vertreten durch Advokatin Sandra Sutter-Jeker,

Beschwerdeführer,

gegen

Vollzugs- und Bewährungsdienst

des Kantons Zug, An der Aa 6, 6300 Zug,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Bedingte Entlassung aus stationärer therapeutischer Massnahme,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, vom 29. August 2017 (V 2017 65).

Sachverhalt:

A. A.a. Am 9. Oktober 2013 bestrafte das Strafgericht Zug X.________ (geb. 1991) mit 7 Jahren und 6 Monaten Freiheitsstrafe (unter Anrechnung von 284 Tagen Untersuchungshaft) sowie Fr. 300.-- Busse wegen Diebstahls ( Art. 139 Ziff. 1 StGB ), mehrfachen, teilweise versuchten Raubes (Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB ), versuchter Drohung, mehrfacher Freiheitsberaubung und Entführung, Widerhandlung gegen das Waffengesetz, Fahrens in fahrunfähigem Zustand, Entwendung zum Gebrauch, Fahrens ohne Führerausweis, mehrfacher Widerhandlung gegen das BetmG ( Art. 19a Ziff. 1 BetmG ).

Das Strafgericht ordnete eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 und Abs. 3 StGB an und schob die Freiheitsstrafe zugunsten der Massnahme auf.

A.b. Am 3. Januar 2012 war X.________ verhaftet worden. Er verblieb bis 6. Februar 2012 in Untersuchungshaft. Am 27. Februar 2012 wurde er erneut verhaftet und blieb bis 14. Oktober 2012 in Untersuchungshaft. Am 12. Juli 2012 erlitt er eine Hirnblutung, welche zahlreiche Operationen nach sich zog. Ab 15. Oktober 2012 befand er sich im vorzeitigen Strafvollzug. Am 4. Dezember 2012 wurde er aus gesundheitlichen Gründen aus der Haft entlassen. Vom 11.-29. Januar 2013 befand er sich wieder in Untersuchungshaft und danach erneut im vorzeitigen Strafvollzug.

Am 9. Oktober 2013 begann die stationäre Massnahme in der Strafanstalt Zug. Am 17. Juli 2014 wurde er in die JVA Solothurn verlegt. Am 9. Oktober 2014, 13. Oktober 2015 und 10. November 2016 lehnten die Vollzugs- und Bewährungsdienste des Kantons Zug (VBD) im Rahmen der jährlichen Überprüfung die Aufhebung der Massnahme ab.

B. Am 17. März 2017 beantragte X.________ die bedingte Entlassung aus der Massnahme. Er wurde am 8. Mai 2017 (zur Überprüfung der Massnahme) in die Strafanstalt Zug versetzt.

Am 9. Mai 2017 lehnten die VBD das Gesuch ab.

X.________ erhob Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug und beantragte, ihn bedingt aus der Massnahme gemäss Art. 62 Abs. 1 StGB zu entlassen, ihn gemäss Art. 62 Abs. 3 StGB zu einer ambulanten Behandlung während der Probezeit zu verpflichten, Bewährungshilfe anzuordnen, ihn anzuweisen, während der Probezeit auf Alkohol und Drogen zu verzichten und die Medikamente regelmässig einzunehmen.

X.________ begründete dies mit dem günstigeren Gutachten vom 27. Februar 2017 von Dr. A.________ gegenüber dem Gutachten vom 12. Dezember 2012 von Dr. B.________ sowie dem Verlaufsbericht der Psychiatrischen Dienste Solothurn (PDS) vom 23. August 2016 und dem Führungsbericht der JVA Solothurn vom 2. November 2016.

In der verwaltungsgerichtlichen Vernehmlassung vom 7. Juni 2017 erklärten die VBD, X.________ habe durchaus beachtenswerte und anzuerkennende positive Veränderungen gezeigt. Das führe aber nicht dazu, dass er bereits heute bedingt zu entlassen wäre. Dies spreche vielmehr dafür, dass die Massnahme Wirkung zeige und er adäquat auf die Entlassung vorzubereiten sei. Ein sozialer Empfangsraum sei nicht vorhanden. Die Zukunftsplanung sei undifferenziert. X.________ replizierte, nur eine schwere psychische Störung könne die Massnahme rechtfertigen, nicht rein sozialtherapeutische Überlegungen. Die VBD verneinten in ihrer Duplik eine günstige Prognose. Er leide an einer Persönlichkeitsstörung. Die Anforderungen der bedingten Entlassung (Erprobung der Belastbarkeit, Durchführung des Stufenvollzugs) seien nicht rein sozialtherapeutische Überlegungen. Diese Schritte hätten wichtigen Einfluss auf die Legalbewährung. Neuestens habe er sowohl den Wechsel in die offene Massnahmenvollzugseinrichtung als auch die Therapie in der Strafanstalt Zug verweigert.

Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde am 29. August 2017 ab.

C. X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, den vorinstanzlichen Entscheid aufzuheben und wiederholt die erwähnten Anträge vor der Vorinstanz (oben B); er beantragt zudem, auf den Vollzug der Reststrafe zu verzichten und ihm die unentgeltliche Rechtspflege (und Verbeiständung) zu gewähren.

In der Vernehmlassung verzichteten das Verwaltungsgericht und die Vollzugs- und Bewährungsdienste des Kantons Zug (VBD) auf eine Stellungnahme, wobei das Verwaltungsgericht die Abweisung beantragte, soweit auf die Beschwerde einzutreten sei, und die VBD auf ihre Vernehmlassung vom 7. Juni 2017 (oben B) verwiesen.

Erwägungen:

1. Auf das Rechtsbegehren, es sei auf den Vollzug der Reststrafe zu verzichten, ist nicht einzutreten. Das (nicht begründete Begehren; Art. 42 Abs. 2 BGG ) war nicht vorinstanzlicher Verfahrensgegenstand.

2. Auf die insoweit klar ersichtliche Rechtsfrage ist einzutreten, auch wenn sich die Rechtsbeiständin mit dem angefochtenen Entscheid nicht auseinandersetzt ( BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.) und frei zur Sache plädiert (vgl. Urteil 6B_969/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 1). Eine willkürliche vorinstanzliche Würdigung ( Art. 9 BV i.V.m. Art. 97 Abs. 1 BGG ) wird nicht geltend gemacht. Es ist auf die Begründungsanforderungen hinzuweisen ( BGE 142 I 99 E. 1.7.1 S. 106; 140 III 115 E. 2 S. 116 sowie BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253, 317 E. 5.4 S. 324; 140 III 264 E. 2.3 S. 266). Das Bundesgericht hat den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt zugrunde zu legen ( Art. 105 Abs. 1 BGG ).

3.

3.1. Der Beschwerdeführer bringt gestützt auf die oben (Sachverhalt B) erwähnten Fachberichte vor, der Führungsbericht der JVA Solothurn zeige einen schwierigen Vollzugsverlauf, die Fortführung der Massnahme werde in Frage gestellt. Der Verlaufsbericht zeige keine Störungseinsicht, es müsse von einem Scheitern der psychotherapeutischen Bemühungen ausgegangen werden. Nach dem aktuellen Gutachten 2017 hätten sich massgebliche Veränderungen vollzogen, die auch positive Auswirkungen auf die Legalprognose hätten. Nach der Stellungnahme der PDS sei insgesamt eine deutliche Beruhigung und Stabilisierung erkennbar. Neben der Abnahme dissozialer Verhaltensbereitschaften liessen die heute gegebenen körperlichen Beeinträchtigungen eine Gewaltdelinquenz viel weniger wahrscheinlich erscheinen. In ihrer Ergänzung vom 2. Mai 2017 lege die Gutachterin dar, warum der Schweregrad einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung nicht gegeben sei. Die Werte sprächen für eine mässig ausgeprägte Dissozialität, nicht für das Vorliegen einer Psychopathie. Die von den PDS geschilderte Problematik manifestiere sich in der Einzeltherapie und sei in den vorigen Institutionen nicht aufgetreten.

Eine schwere psychische Störung als unabdingbare Voraussetzung der stationären Massnahme sei nicht mehr gegeben (Beschwerde S. 14). Seit seiner Inhaftierung konsumiere er keine Suchtmittel mehr. Die Funktionsstörung des Gehirns sowie eine symptomatische Epilepsie mit Grand-Mal-Anfällen sei forensisch irrelevant. Die rücksichtslose Durchsetzungsbereitschaft des früheren Verhaltens sei mit der körperlichen Dominanz verknüpft gewesen. Dieses Erleben sei so nicht mehr herstellbar. Die Gutachterin gehe von einer Arbeitsunfähigkeit von 80% aus. Allfällig noch bestehende Restrisiken seien mit den gesetzlichen flankierenden Massnahmen abzufedern (Beschwerde S. 23 ff.).

3.2. Die Vorinstanz führt aus, Voraussetzung für die bedingte Entlassung sei die günstige Prognose. Weniger entscheidend sei, wie sich der Zustand der psychischen Störung heute darstelle. Das Weiterbestehen einer schweren psychischen Störung sei nicht unabdingbare Voraussetzung für die Weiterführung einer stationären Massnahme. Das sei nur zwingend für die Anordnung. Nach Urteil 6B_593/2012 vom 10. Juni 2013 E. 4.3 führe auch eine weiterhin bestehende Persönlichkeits

akzentuierung dazu, von einer bedingten Entlassung abzusehen, wenn die übrigen Voraussetzungen dafür nicht erfüllt seien (Urteil S. 11).

3.3. Die Vorinstanz gibt die zitierte Stelle E. 4.3 im Urteil 6B_593/2012 verkürzt wieder, wo ausgeführt wird: "[...] dass aktuell weiterhin zumindest von einer Persönlichkeitsakzentuierung mit insbesondere narzisstischen und paranoiden Zügen auszugehen ist, wobei weder eine wahnhafte Störung noch eine Persönlichkeitsstörung im engeren Sinne ausgeschlossen werden kann." Die Vorinstanz stellt zwar fest, die Gutachterin möchte die Diagnose als "kombinierte Persönlichkeitsstörung mit unreifen und narzisstischen Zügen" (ICD 10: 61) fassen. Damit würde die Gutachterin eine Störung mit Krankheitswert annehmen. Die Vorinstanz stellt aber anschliessend weiter fest, die Gutachterin weise darauf hin, "dass dies [der PCL-R-Wert] für eine mässig ausgeprägte Dissozialität, aber nicht für ein Vorliegen des Merkmals Psychopathy im Sinne von Hare spreche" (Urteil S. 10). Im Ergebnis ist daher von einer "mässig" ausgeprägten psychischen Störung im Sinne einer unreifen Persönlichkeitsentwicklung im vorinstanzlichen Urteilszeitpunkt auszugehen.

3.4. Eine Massnahme, für welche die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, ist aufzuheben ( Art. 56 Abs. 6 und Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB ). Dieser Grundsatz kommt zur Anwendung, wenn die Anordnungsvoraussetzungen einer Massnahme nachträglich entfallen und damit nicht mehr bestehen. Das ist von der Vollzugsbehörde mindestens einmal jährlich zu prüfen (Urteile 6B_866/2017 vom 11. Oktober 2017 E. 1.2 und 6B_1070/2016 vom 23. Mai 2017 E. 1.2.2 f.).

Nicht jede geistige Anomalie im sehr weiten medizinischen Sinn genügt dem Eingangskriterium einer schweren psychischen Störung im Sinne von Art. 59 Abs. 1 Ingress StGB. Einzig psychopathologische Zustände von einer gewissen Ausprägung oder relativ schwerwiegende Arten und Formen geistiger Erkrankungen im medizinischen Sinne vermögen diesen Anforderungen zu genügen. Ist die Störung "mässig ausgeprägt", erfüllt sie das Kriterium nicht (Urteil 6B_866/2017 vom 11. Oktober 2017 E. 1.3 mit Hinweis auf Urteil 6B_290/2016 vom 15. August 2016 E. 2.3.3 und E. 2.4.4).

Die Diagnose erfüllt im Entscheidzeitpunkt das Kriterium der schweren psychischen Störung nicht mehr.

3.5. Allerdings ist für die Prognosestellung eine Gesamtbetrachtung der massgebenden Faktoren vorzunehmen.

Wie die Vorinstanz ausführt, weist die Gutachterin darauf hin, dass es sich der Beschwerdeführer möglicherweise zu einfach vorstelle, in Zukunft unter weniger strukturierten Rahmenbedingungen tatsächlich drogenfrei zu leben. Man werde seine Abstinenzfähigkeit mit Lockerungen überprüfen müssen. Es bestünde die Gefahr, dass er binnen kurzer Zeit erneut mit Gewalttaten, insbesondere mit Raubdelikten, auffällig würde, sollte er erneut Drogen/Alkohol konsumieren. Es könne aus diesen gutachterlichen Äusserungen unmöglich abgeleitet werden, die Rückfallgefahr habe derart vermindert werden können, dass zu erwarten sei, er werde keine weiteren Straftaten mehr begehen (Urteil S. 12).

Ein weiterer Grund liege darin, dass der Beschwerdeführer in Lockerungen gänzlich unerprobt sei, ein sozialer Empfangsraum derzeit nicht existent und die Zukunftsplanung undifferenziert seien. Wie der Beschwerdeführer geltend mache, kritisiere die Nationale Kommission zur Verhütung der Folter (NKVF) in ihrem aktuellen Bericht über die stationären therapeutischen Massnahmen vom 18. Mai 2017 die in Urteilen oftmals angeführte Argumentation, wonach Eingewiesene ihre Befähigung zum normalen Leben im Rahmen von Vollzugsöffnungen nicht hätten "beweisen" können und die Massnahme infolgedessen zu verlängern sei. Dem entgegnet die Vorinstanz: Die Voraussetzungen einer günstigen Prognose seien auch ohne das Vorliegen von Vollzugslockerungen nicht erfüllt. Der Zustand habe sich noch nicht derart geändert, dass das Rückfallrisiko ausreichend habe vermindert werden können. Sein Verhalten habe Vollzugsöffnungen unmöglich gemacht. Er habe mehrmals disziplinarisch sanktioniert werden müssen. Das zeige, dass er sich noch ungenügend stabilisiert habe, um erste Ausgänge (begleitet und gesichert) durchzuführen. Den Wechsel in die offen geführte Massnahmeninstitution habe er verweigert. Die Behandlung in der Strafanstalt Zug habe im Juni 2017 sistiert werden müssen.

Die Vorinstanz schliesst, daher könne dem Gutachten keine günstige Prognose entnommen werden. Ausführungen zu flankierenden Massnahmen erübrigten sich deshalb (Urteil S. 14).

3.6. Die vorinstanzlichen Erwägungen rechtfertigen die Fortführung der stationären therapeutischen Massnahme nicht.

3.6.1. Die Weigerung, an Resozialisierungsmassnahmen "aktiv mitzuwirken" ( Art. 75 Abs. 4 StGB ), ist zwar ebenfalls als negatives Prognoseelement zu gewichten (Urteil 6B_866/2017 vom 11. Oktober 2017 E. 1.4.3 mit Hinweisen). Der Staat soll die Freiheit aber nur so lange entziehen können, als die vom Insassen ausgehende Gefahr dies zu rechtfertigen vermag ( BGE 142 IV 105 E. 5.4 S. 112 in fine). Eine institutionelle therapeutische Massnahme lässt sich nur zwecks Reduzierung des Rückfallrisikos durch Verbesserung der in der zu behandelnden Person liegenden Faktoren anordnen und aufrecht halten. Sie kann nicht vorwiegend zur Sicherung angeordnet werden (vgl. BGE 137 IV 201 E. 1.3 S. 204). Ob die Massnahme aufrecht erhalten werden kann, entscheidet sich somit zunächst nach dem medizinischen Aspekt, nicht nach dem Sicherungsaspekt. Die Fortführung der therapeutischen Massnahme muss damit begründet werden können, dass sich mit ihr der Gefahr der mit der psychischen Störung in Zusammenhang stehenden Verbrechen und Vergehen begegnen lässt ( BGE 135 IV 139 E. 2.3.1 S. 143). Ziel der Behandlung gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StGB ist in erster Linie die Vermeidung von Straftaten und erst in zweiter Linie die Verbesserung des Gesundheitszustands des Insassen (MARTIN KILLIAS ET AL., Grundriss des Allgemeinen Teils des Schweizerischen Strafgesetzbuches, 2. Aufl. 2017, N. 1513).

3.6.2. Es darf dem Täter in der Regel keine grössere Gefährlichkeit attestiert werden, als sich in der Anlasstat äussert (Urteil 6B_596/2011 vom 19. Januar 2012 E. 3.2.5). Nur bei der Gefährdung hochwertiger Rechtsgüter wie Leib und Leben sind weniger hohe Anforderungen an Nähe und Ausmass der Gefahr zu stellen ( BGE 127 IV 1 E. 2a S. 5; Urteil 6B_409/2017 vom 17. Mai 2017 E. 1.2.2 mit Hinweisen).

Im Anordnungsurteil ging das Strafgericht von einer dissozialen Persönlichkeitsstörung schweren Ausmasses sowie Kokainabhängigkeit und von einem schädlichen Gebrauch von Cannabis, Alkohol und Amphetaminen aus. Die Gefahr neuerlicher Straftaten ähnlicher Art wurde als sehr hoch eingeschätzt (Urteil vom 9. Oktober 2013, S. 24 f.). Heute ist nicht mehr von einer schweren psychischen Störung auszugehen (oben E. 3.4). Als schwerste zu befürchtende Straftaten nennt die Vorinstanz Raubdelikte (oben E. 3.5 erster Abs.). Wie sich dem Anordnungsurteil weiter entnehmen lässt, anerkannte der Beschwerdeführer die unter den Raubtatbestand fallenden Anklagevorwürfe und erklärte sogar, er habe dem Geschädigten zusätzlich 100 g Drogen weggenommen, was in der Anklageschrift fehle (Urteil 2013, S. 18). Das deutet auf Einsicht und Kooperationsbereitschaft hin. Es liess sich ferner nicht erstellen, dass der Beschwerdeführer einem der Geschädigten ein Taschenmesser an den Hals gehalten hatte, so dass es das Strafgericht für allzu spekulativ hielt, auf eine Lebensgefährdung zu schliessen. Um Geld aus dem Bankomaten zu beziehen, schloss er mehrere Personen ein und befahl ihnen unter schweren Drohungen, dort zu bleiben (Urteil 2013, S. 20). Die Straftaten wurden weitgehend unter Kokaineinfluss und zwecks Beschaffung von Kokain begangen.

3.6.3. Erfahrungsgemäss ist davon auszugehen, dass die in Art. 59 Abs. 1 StGB vorausgesetzten schweren psychischen Störungen nicht in relativ kurzer Zeit vollständig remittieren (keine komplette Remission). In aller Regel werden neben effektiven Copingmöglichkeiten längerfristig eine psychiatrische Nachbehandlung und medikamentöse Therapie notwendig bleiben, wie dies auch bei nicht strafrechtlichen Indikationen die Norm darstellt. Der Gesetzgeber hat in Kenntnis dieser Sachlage den strafrechtlichen Massnahmen unter Verhältnismässigkeitsgesichtspunkten Grenzen gesetzt. So limitierte er die Suchtbehandlung grundsätzlich auf drei Jahre ( Art. 60 Abs. 4 StGB ; vgl. Urteil 6B_1203/2017 vom 1. November 2017 E. 4.1.5) und ging bei Massnahmen im Sinne von Art. 59 StGB von einer Normdauer von fünf Jahren aus. Art. 59 Abs. 4 StGB trägt damit dem Verhältnismässigkeitsprinzip ausdrücklich Rechnung ( BGE 142 IV 105 E. 5.4 S. 111 f.), dass nämlich die Freiheit nur so lange entzogen werden darf, als die von der betroffenen Person wegen ihrer schweren psychischen Störung ausgehende Gefahr dies zu rechtfertigen vermag ( BGE 142 IV 105 E. 5.4 S. 112).

3.6.4. In ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 2. Mai 2017 setzt sich die Gutachterin mit den früheren Diagnosen auseinander mit dem Ergebnis, in ihrem Gutachten sei nur noch die Diagnose der narzisstischen Persönlichkeitsakzentuierung beibehalten worden. Die im Unterbringungsgutachten 2012 diagnostizierte schwer ausgeprägte dissoziale Persönlichkeitsstörung habe sich im Massnahmenverlauf merklich abgeschwächt, während unreife Züge fortbestünden (ergänzende Stellungnahme, S. 2; vgl. zudem oben E. 3.3). Ihre erneute detaillierte Prüfung der Items der PCL-R (Psychopathy Checklist - Revisited) spreche weiterhin für eine mässig ausgeprägte Dissozialität, aber nicht für das Vorliegen des Merkmals Psychopathy im Sinne von Hare (S. 15). Die Analyse der Index-Tat vom 25. Februar 2012 unter dem Titel VRAG (Violence Risk Appraisal Guide) führe zur Risikokategorie 6, d.h. zu einem Rückfallrisiko von 44 % innerhalb von 7 Jahren (S. 16). Die Gutachterin setzt sich eingehend mit den therapeutischen Bemühungen in der JVA Solothurn auseinander (S. 16-19). Sie weist auf erforderliche psychotherapeutische Herangehensweisen und den ohnehin schwierigen Prozess der sozialen Reintegration hin; ein neuerlicher Drogenkonsum würde zu einer verschlechterten legalprognostischen Einschätzung führen (S. 18 f.).

3.7. Die Vorinstanz begründet die Verweigerung der bedingten Entlassung wesentlich mit der fehlenden stufengerechten Vorbereitung (vgl. Vernehmlassungen VBD, oben Sachverhalt B und C). Dies kann nicht aussschlaggebend sein. Damit lässt sich ein weiterer Freiheitsentzug trotz einer Rückfallproblematik im Falle erneuten Drogenkonsums nicht rechtfertigen. Dabei verkennt das Bundesgericht weder die Bedeutung der stufengerechten Entlassungsvorbereitung (etwa Urteil 6B_969/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2.3.4) noch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer auf Unterstützung angewiesen sein wird. Die diesbezüglichen Anträge des Beschwerdeführers stützen die Bedenken der Vorinstanz. Auch bei Massnahmen gilt der verfassungsrechtliche Grundsatz, dass die Freiheit einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden darf ( Art. 31 Abs. 1 BV ).

3.8. Der psychische Zustand des Beschwerdeführers genügt heute dem Begriff der schweren psychischen Störung als Eingangskriterium der stationären therapeutischen Massnahme nicht mehr. Entsprechend ist der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sie wird den Beschwerdeführer baldmöglichst bedingt zu entlassen und zu diesem Zweck die notwendig erscheinenden "flankierenden" Massnahmen im Sinne von Art. 62 StGB anzuordnen haben (Urteil 6B_70/2017 vom 19. Juli 2017 E. 3).

4. Die Beschwerde ist gutzuheissen, soweit darauf eingetreten werden kann, der vorinstanzliche Entscheid ist aufzuheben und die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ( Art. 107 Abs. 2 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist gegenstandslos geworden. Es sind keine Kosten zu erheben ( Art. 66 Abs. 4 BGG ). Der Kanton Zug hat den Beschwerdeführer zu entschädigen ( Art. 68 Abs. 2 BGG ). Die Parteientschädigung ist bei Begehren um unentgeltliche Rechtspflege praxisgemäss der Rechtsbeiständin auszurichten (in analoger Anwendung von Art. 64 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist, der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 29. August 2017 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Der Kanton Zug wird verpflichtet, Advokatin Sandra Sutter-Jeker mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. November 2017

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Briw