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6B_108/2014 KI-generiert

Convicted Person Fails to Restore Missed Objection Deadline Due to Bad Faith

Geschäftsnummer 6B_108/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was convicted of theft and fraudulent use of a data processing system, resulting in a conditional fine and a monetary penalty. The penalty notice, issued in French, was delivered to him, but he claimed not to understand its contents and requested a translation. Although he received a summary translation, he filed a challenge against the penalty after the deadline, which the public prosecutor deemed late. His request to restore the deadline was subsequently denied by the cantonal court, leading to an appeal to the Swiss Federal Tribunal, where he sought restoration of the deadline for contesting the penalty. The Tribunal examined the circumstances surrounding the delay in filing the appeal, particularly the individual's failure to seek clarification promptly.

Legislator-Regeste

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Art. 109 Abs. 3 BGG, Art. 109 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG; Convicted Person Fails to Restore Missed Objection Deadline Due to Bad Faith: The penalty notice, issued in French, was delivered to him, but he claimed not to understand its contents and requested a translation. Although he received a summary translation, he filed a challenge against the penalty after the deadline, which the public prosecutor deemed late. His request to restore the deadline was subsequently denied by the cantonal court, leading to an appeal to the Swiss Federal Tribunal, where he sought restoration of the deadline for contesting the penalty. The Tribunal examined the circumstances surrounding the delay in filing the appeal, particularly the individual's failure to seek clarification promptly.

Schlagwörter

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Wiederherstellung der Einsprachefrist gegen einen Strafbefehl Fristversäumnis böser Glaube Datendiebstahl nachträglicher Rechtsvorschlag fehlerhafte Strafzumessung ungerechtfertigte Verzögerung der Strafverfolgung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 BGG

Used to dismiss the appeal regarding the request for reinstatement of the deadline to appeal the penal order.

Art. 64 BGG

Applied to dismiss the request for legal aid in the final order.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to impose the court costs on the appellant in the final order.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_108/2014

Urteil vom 3. April 2014

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Mathys, Präsident,

Bundesrichter Denys, Rüedi,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Freiburg , Postfach 1638, 1701 Freiburg,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Wiederherstellung der Einsprachefrist gegen einen Strafbefehl,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, Strafkammer, vom 8. Januar 2014.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Mit Strafbefehl vom 27. August 2013 verurteilte der Staatsanwalt in Freiburg den Beschwerdeführer wegen Diebstahls und betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 50.--, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 500.-- bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen. Der in französischer Sprache abgefasste Strafbefehl wurde dem Beschwerdeführer am 5. September 2013 zugestellt.

Am 14. Oktober 2013 teilte der Beschwerdeführer der Staatsanwaltschaft mit, er wisse nicht, was in dem Schreiben stehe. Er ersuchte darum, das Schreiben in schweizerdeutscher oder englischer Sprache zuzustellen.

Am 18. Oktober 2013 liess die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer eine Übersetzung des wesentlichsten Inhalts zukommen und wies ihn darauf hin, dass der Strafbefehl rechtskräftig und vollstreckbar sei.

Am 27. Oktober 2013 erhob der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft Einsprache. Am 22. November 2013 stellte der Staatsanwalt fest, die Einsprache sei verspätet. Eine Wiederherstellung der Frist wurde verweigert. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Kantonsgericht Freiburg am 8. Januar 2014 ab, soweit es darauf eintrat.

Der Beschwerdeführer beantragt beim Bundesgericht, die Frist sei wiederherzustellen.

2. In Anwendung von Art. 109 Abs. 3 BGG kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Urteil S. 3/4 E. 2 und 3).

Ergänzend ist beizufügen, dass sich der Beschwerdeführer auch gegen Treu und Glauben verhalten hat. Wie dem angefochtenen Entscheid und den Akten zu entnehmen ist, wurde ihm der Strafbefehl am 5. September 2013 am Schalter zugestellt. Obwohl er die Sendung mangels Sprachkenntnissen nicht verstand, reagierte er erst am 14. Oktober 2013. Er wäre indessen verpflichtet gewesen, nach Erhalt der ihm unverständlichen Sendung unverzüglich bei der Staatsanwaltschaft nachzufragen, um was es geht. Immerhin handelte es sich um eine Gerichtsurkunde und damit auch für den Beschwerdeführer erkennbar um etwas Wichtiges. Obwohl ihm eine solche Nachfrage auch auf Montage möglich und zumutbar gewesen wäre, unterliess er sie. Folglich hat er es sich selber zuzuschreiben, dass die Einsprachefrist ablief, bevor er vom Inhalt des Strafbefehls Kenntnis nehmen konnte.

Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen.

3. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das nachträglich gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Da der Beschwerdeführer seine Bedürftigkeit nicht nachweist, auf welchen Mangel er im Schreiben des Bundesgerichts vom 4. März 2014 ausdrücklich aufmerksam gemacht wurde (act. 11), kommt eine Reduktion der Gerichtskosten nicht in Betracht.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. April 2014

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: C. Monn