Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_108/2008 KI-generiert

Notary Embezzlement and Confiscation of Mortgage Certificate

Geschäftsnummer 6B_108/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case revolves around the appeal of an individual who contested the decision of a lower court regarding the confiscation of a financial instrument—a debt certificate—linked to a property. The individual was convicted of qualified embezzlement for using this debt certificate as collateral for personal debts, despite being aware of its unlawful status. The initial ruling mandated the seizure and return of the debt certificate to the original property owner. Following the rejection of the appeal by the appellate court, the individual sought to challenge this ruling at the federal level, claiming improper legal application and arguing the lack of awareness regarding the reasons for confiscation, but the federal court ultimately deemed the appeal inadmissible due to insufficient reasoning.

Legislator-Regeste

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Art. 108 BGG, Art. 70 Abs. 2 StGB, Art. 105 BGG, Art. 68 BGG, Art. 65 BGG, Art. 66 BGG; Notary Embezzlement and Confiscation of Mortgage Certificate: The individual was convicted of qualified embezzlement for using this debt certificate as collateral for personal debts, despite being aware of its unlawful status. The initial ruling mandated the seizure and return of the debt certificate to the original property owner. Following the rejection of the appeal by the appellate court, the individual sought to challenge this ruling at the federal level, claiming improper legal application and arguing the lack of awareness regarding the reasons for confiscation, but the federal court ultimately deemed the appeal inadmissible due to insufficient reasoning.

Schlagwörter

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Einziehung von Vermögenswerten Veruntreuung Schuldbrief Notar Eigentumsübertragung Beschlagnahme Fälschung von Ausweisen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Used to dismiss the appeal summarily because it was not sufficiently substantiated.

Art. 65 BGG

Determines that the appellant must bear the court costs in light of the final decision.

Art. 66 BGG

Determines that the appellant must bear the court costs in light of the final decision.

Art. 68 BGG

Orders the appellant to compensate the respondent for federal court proceedings expenses.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_108/2008 /hum

Urteil vom 20. Mai 2008

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, als Einzelrichter,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher

Dr. Paul Zbinden,

gegen

A.________,

Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin Lorenza Rossini Scornaienghi,

Ministero pubblico del Cantone Ticino, Palazzo di giustizia, Via Pretorio 16, 6901 Lugano,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Einziehung von Vermögenswerten,

Beschwerde gegen das Urteil des Tribunale d'appello del Cantone Ticino, Corte di cassazione e di revisione penale, vom 8. Januar 2008.

Erwägungen:

1. Die Corte delle assise criminali des Kantons Tessin erkannte am 8. November 2007 N.________ unter anderem schuldig der qualifizierten Veruntreuung, indem er als Notar zwischen Ende 2002 und Ende 2003 bei zwei Gelegenheiten einen Inhaberschuldbrief von nominal Fr. 240'000.--, lastend auf einem Grundstück von A.________ in Morcote, als Sicherheit für persönliche Schulden bei X.________ verwendet hat. Die Corte delle assise criminali ordnete die Einziehung des Inhaberschuldbriefs und dessen Aushändigung an A.________ an. Gegen diese Anordnung gelangte X.________ an die Corte di cassazione e di revisione penale del Tribunale d'appello des Kantons Tessins, welche die Beschwerde mit Urteil vom 8. Januar 2008 jedoch abwies, soweit sie darauf eintrat.

X.________ führt mit Eingabe vom 11. Februar 2008 Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und beantragt, das Urteil der Corte di cassazione e di revisione penale bezüglich Einziehung und Aushändigung des Inhaberschuldbriefs an A.________ aufzuheben und diesen zu ihren Gunsten freizugeben.

2. Die Beschwerde ist nicht hinreichend begründet, weshalb sie durch Entscheid des Einzelrichters unter kurzer Angabe des Unzulässigkeitsgrundes erledigt werden kann ( Art. 108 BGG ).

Entgegen der Darstellung in der Beschwerde haben die kantonalen Gerichte nicht in widersprüchlicher Weise festgestellt, die Beschwerdeführerin habe den Inhaberschuldbrief von N.________ anfangs 2003 entgegengenommen und sei aufgrund ihres Wissens um die strafbaren Handlungen im Dezember 2003 bösgläubig gewesen. Vielmehr hat die Corte delle assise criminali (Ziff. 11.10 und Ziff. 29 des Urteils) festgehalten, N.________ habe der Beschwerdeführerin bei der Übergabe des Inhaberschuldbriefs anfangs 2003 erklärt, er sei darüber nicht verfügungsberechtigt und wolle diese Sicherheit daher so bald als möglich durch eine andere ersetzen. Lediglich ergänzend bejahte das Gericht die Bösgläubigkeit der Beschwerdeführerin auch für den Fall, dass ihre Sachdarstellung richtig wäre, wonach sie erst Ende 2003 den Inhaberschuldbrief erhalten haben soll; diesfalls hätte sie bei der Entgegennahme ebenfalls Kenntnis von den strafbaren Handlungen gehabt, zumal N.________ zuvor in Untersuchungshaft war.

Bei der Rüge der unrichtigen Anwendung von Bundesrecht ( Art. 70 Abs. 2 StGB ) entfernt sich die Beschwerdeführerin in unzulässiger Weise vom massgebenden Sachverhalt ( Art. 105 BGG ), wenn sie davon ausgeht, beim Erwerb des Inhaberschuldbriefs anfangs 2003 keine Kenntnis der Einziehungsgründe gehabt zu haben.

3. Auf die Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos.

Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die bundesgerichtlichen Kosten zu bezahlen, bei deren Festlegung das Vermögensinteresse zu berücksichtigen ist ( Art. 65 und 66 BGG ). Die Beschwerdeführerin hat überdies die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen ( Art. 68 BGG ), wobei dieser allerdings nur Aufwendungen im Rahmen der Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung erwachsen sind.

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 500.-- zu entschädigen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Tribunale d'appello del Cantone Ticino, Corte di cassazione e di revisione penale, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Mai 2008

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Zünd Arquint Hill