Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_1078/2013 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Procedural Grounds

Geschäftsnummer 6B_1078/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a party challenged a decision made by the Cantonal Court regarding the discontinuation of an investigation into alleged coercion. The initial court had set a deadline for the party to substantiate their appeal but the party failed to respond within the given time frame, leading to the dismissal of their appeal. The party later claimed they could not meet the deadline due to health issues, submitting a letter from their lawyer discussing their condition. However, the court found the evidence insufficient to justify the delay and ruled that the appeal lacked adequate grounds, resulting in a decision not to hear the appeal and the imposition of court costs on the party.

Legislator-Regeste

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Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG, Art. 65 Abs. 2 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Procedural Grounds: The initial court had set a deadline for the party to substantiate their appeal but the party failed to respond within the given time frame, leading to the dismissal of their appeal. The party later claimed they could not meet the deadline due to health issues, submitting a letter from their lawyer discussing their condition. However, the court found the evidence insufficient to justify the delay and ruled that the appeal lacked adequate grounds, resulting in a decision not to hear the appeal and the imposition of court costs on the party.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme (Nötigung) Verfahrensüberprüfung unentgeltliche Rechtspflege Fehlen materieller Voraussetzungen Rückzug des Rechtsbegehrens anfechtbarer Zwischenentscheid Kognitionsbeschränkung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not admitted because it lacked a proper substantiation according to the procedure under Art. 108 BGG.

Art. 64 BGG

The request for legal aid was rejected based on this article.

Art. 65 Abs. 2 BGG

The court took the financial situation of the appellant into account when determining the court costs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed the court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_1078/2013

Urteil vom 18. Dezember 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich , Florhofgasse 2, 8001 Zürich,

2. Y.________,

Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (Nötigung),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 24. Oktober 2013.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. Weil eine kantonale Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht genügte, setzte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin am 16. Juli 2013 eine Nachfrist von fünf Tagen zur Verbesserung an, ansonsten darauf nicht eingetreten werde. Die Verfügung wurde am 19. Juli 2013 zugestellt. Da die Beschwerdeführerin innert der Nachfrist nicht reagierte, trat die Vorinstanz am 24. Oktober 2013 auf das Rechtsmittel nicht ein. Die Beschwerdeführerin wendet sich ans Bundesgericht, ohne einen ausdrücklichen Antrag zu stellen. Sinngemäss strebt sie eine Behandlung der kantonalen Beschwerde an.

Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe die Nachfrist nicht einhalten können, weil sie aus gesundheitlichen Gründen und auf ärztliche Anweisung abwesend gewesen sei. Als Beweis reicht sie ein Schreiben ihres Anwalts an ihren Arzt vom 21. August 2013 ein (act. 2/2). Darin geht es um die Frage, ob die Beschwerdeführerin am 28. August 2013 vor einer Schlichtungsbehörde und am 9. September 2013 vor dem Mietgericht erscheinen könne. Für die zweite Hälfte Juli 2013 ergibt sich aus dem Schreiben an den Arzt nichts. Dieses ist folglich für das vorliegende Verfahren von vornherein irrelevant. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das nachträglich gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ). Der Beschwerdegegnerin 2 ist keine Entschädigung auszurichten, weil sie vor Bundesgericht keine Umtriebe hatte.

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Dezember 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: Monn