Due Diligence Appeal Regarding Cantonal Parliamentary Committee Decision Rejected for Insufficient Justification
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint filed by an individual regarding a delay and refusal of legal action connected to a criminal complaint. After submitting their concerns to the management of a cantonal council, the individual received a response stating that a previous decision was legally binding and that any further submissions would not be acknowledged. The individual subsequently challenged this decision, alleging violations of legal rights. However, the court found the complaint insufficiently substantiated to warrant further consideration, leading to the dismissal of the appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Due Diligence Appeal Regarding Cantonal Parliamentary Committee Decision Rejected for Insufficient Justification: After submitting their concerns to the management of a cantonal council, the individual received a response stating that a previous decision was legally binding and that any further submissions would not be acknowledged. The individual subsequently challenged this decision, alleging violations of legal rights. However, the court found the complaint insufficiently substantiated to warrant further consideration, leading to the dismissal of the appeal.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe appeal was not admitted due to insufficient substantiation, as cited in the reasoning section leading to the non-admission order.
The court ordered the appellant to bear the court costs in the final operative part.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (2)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_1074/2010
Urteil vom 23. Dezember 2010
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wiprächtiger, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Rechtsverzögerung, Rechtsverweigerung,
Beschwerde gegen das Schreiben der Geschäftsleitung des Kantonsrates des Eidgenössischen Standes Zürich vom 22. November 2010.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1. Der Beschwerdeführer wandte sich im Zusammenhang mit einer Strafanzeige am 16. November 2010 an die Geschäftsleitung des Kantonsrates des Eidgenössischen Standes Zürich (Beilage 2 zur Beschwerde). Die Geschäftsleitung teilte ihm am 22. November 2010 mit, ihr früherer Beschluss vom 30. September 2010 sei rechtskräftig. Weitere Eingaben in dieser Sache würden unbeantwortet zu den Akten gelegt (Beilage 1 zur Beschwerde). Der Beschwerdeführer wendet sich mit "wirksamer EMRK-Beschwerde" gegen das Schreiben vom 22. November 2010 ans Bundesgericht Er macht Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung geltend.
Es kann offen bleiben, ob überhaupt ein anfechtbarer Entscheid vorliegt. Der Beschwerdeführer beschränkt sich auf allgemeine Ausführungen, ohne dass er auf den konkreten Fall eingehen würde. So ist zum Beispiel aus dem Vorbringen, auch die kantonalen gesetzgebenden Behörden seien an das Recht gebunden (Beschwerde S. 4/5 lit. b), nicht ersichtlich, dass und inwieweit die Geschäftsleitung des Kantonsrates das Recht verletzt haben könnte.
Auf die Beschwerde ist mangels hinreichender Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
3. Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass das Bundesgericht sich vorbehält, weitere offensichtlich unbegründete Eingaben oder Revisionsgesuche in der vorliegenden Angelegenheit ohne Antwort zu den Akten zu legen.
Demnach erkennt der Einzelrichter:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Geschäftsleitung des Kantonsrates des Eidgenössischen Standes Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. Dezember 2010
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Wiprächtiger C. Monn