Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_1072/2018 KI-generiert

Appellant's Lack of Standing in Criminal Appeal Concerning Former Marital Property Dispute

Geschäftsnummer 6B_1072/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The complainant filed a criminal complaint on June 7, 2017, against his former wife, accusing her of unlawful appropriation, embezzlement, disloyal business management, and coercion. On February 6, 2018, he filed an additional complaint against her, which included allegations of the violation of mail secrecy, unauthorized acquisition of an official document, and potentially document forgery. The Regional Public Prosecutor's Office of Emmental-Oberaargau discontinued the criminal proceedings against the former wife on May 18, 2018. The complainant appealed this decision to the Higher Court of the Canton of Bern, which partially upheld the appeal regarding the discontinuation of the mail secrecy violation case in its decision on September 18, 2018, but dismissed the rest of the appeal. The complainant subsequently appealed to the Swiss Federal Tribunal, seeking to reinstate the criminal proceedings. The dispute involves issues arising from the handling of assets and operations related to a farm post-divorce, which the civil court had already ruled on by awarding the former wife the farm and obliging her to pay the complainant a settlement sum as part of the divorce proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 90 BGG, Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appellant's Lack of Standing in Criminal Appeal Concerning Former Marital Property Dispute: On February 6, 2018, he filed an additional complaint against her, which included allegations of the violation of mail secrecy, unauthorized acquisition of an official document, and potentially document forgery. The Regional Public Prosecutor's Office of Emmental-Oberaargau discontinued the criminal proceedings against the former wife on May 18, 2018. The complainant appealed this decision to the Higher Court of the Canton of Bern, which partially upheld the appeal regarding the discontinuation of the mail secrecy violation case in its decision on September 18, 2018, but dismissed the rest of the appeal. The complainant subsequently appealed to the Swiss Federal Tribunal, seeking to reinstate the criminal proceedings. The dispute involves issues arising from the handling of assets and operations related to a farm post-divorce, which the civil court had already ruled on by awarding the former wife the farm and obliging her to pay the complainant a settlement sum as part of the divorce proceedings.

Schlagwörter

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Einstellung (unrechtmässige Aneignung, Veruntreuung usw.) Beschwerdelegitimation Scheidungsurteil Strafanzeige Eigentumsordnung Veruntreuung Zivilrechtsstreitigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The Tribunal ruled on the non-admission of the appeal based on this procedural provision.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The Tribunal ordered the appellant to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_1072/2018

Urteil vom 13. November 2018

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Unseld.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,

2. X.________,

Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand

Einstellung (unrechtmässige Aneignung, Veruntreuung usw.),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 18. September 2018 (BK 18 222).

Erwägungen:

1. Der Beschwerdeführer erstattete am 7. Juni 2017 Strafanzeige gegen seine ehemalige Ehefrau (Beschwerdegegnerin 2) wegen unrechtmässiger Aneignung, Veruntreuung, ungetreuer Geschäftsbesorgung und Nötigung. Am 6. Februar 2018 reichte er eine zusätzliche Strafanzeige gegen die Beschwerdegegnerin 2 ein, welche überdies eine Verletzung des Schriftgeheimnisses, eine Erschleichung eines Ausweises und eventualiter eine Urkundenfälschung umfasste. Die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau stellte das Strafverfahren gegen die Beschwerdegegnerin 2 mit Verfügung vom 18. Mai 2018 ein. Dagegen gelangte der Beschwerdeführer mit Beschwerde an das Obergericht des Kantons Bern. Dieses hiess die Beschwerde in Bezug auf die Einstellung des Verfahrens wegen Verletzung des Schriftgeheimnisses mit Beschluss vom 18. September 2018 teilweise gut. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

Der Beschwerdeführer beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, der Beschluss vom 18. September 2018 sei aufzuheben und die Strafverfahren wegen unrechtmässiger Aneignung, Veruntreuung, ungetreuer Geschäftsbesorgung und Nötigung seien "an die Hand zu nehmen".

2. Angefochten ist eine Teileinstellung. Dagegen ist die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht zulässig, da das Strafverfahren gegen die Beschwerdegegnerin 2 damit in Bezug auf die eingestellten Straftaten abgeschlossen wird (vgl. Art. 90 BGG ).

3. Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Bei den Zivilansprüchen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG geht es in erster Linie um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung gemäss Art. 41 ff. OR , die üblicherweise vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden müssen. Die Privatklägerschaft muss im Verfahren vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderung es geht ( BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 4 f. mit Hinweisen).

4. Der Beschwerdeführer zeigt in seiner Beschwerde nicht auf, dass er im Strafverfahren Zivilforderungen gegen die Beschwerdegegnerin 2 geltend zu machen gedenkt bzw. welche Zivilforderungen ihm gegen diese zustehen könnten. Seine Strafanzeige bezieht sich auf den Landwirtschaftsbetrieb der vormaligen Ehegatten. Das Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt sprach der Beschwerdegegnerin 2 mit Scheidungsurteil vom 27. Juni 2016 den Landwirtschaftsbetrieb mit sämtlichen Aktiven und Passiven zum Alleineigentum zu. Im Gegenzug verpflichtete es diese, dem Beschwerdeführer in Abgeltung sämtlicher güterrechtlicher Forderungen im Zusammenhang mit der Übertragung des Landwirtschaftsbetriebs Fr. 250'000.-- zu bezahlen. Der Beschwerdeführer meldete gegen das Scheidungsurteil, ausser im Scheidungspunkt, Berufung an, zog diese jedoch am 28. Februar 2018 zurück (vgl. angefochtener Entscheid S. 7).

Der Beschwerdeführer wirft der Beschwerdegegnerin 2 vor, sie habe bereits vor Rechtskraft des Scheidungsurteils einen Motormäher sowie einen Anhänger in Beschlag genommen und die gesamten Einnahmen des von ihr nach der Trennung bewirtschafteten Landwirtschaftsbetriebs für sich abgeschöpft. Dass dem Beschwerdeführer deswegen auch nach der güterrechtlichen Auseinandersetzung im Scheidungsverfahren und der ihm zugesprochenen Ausgleichssumme von Fr. 250'000.-- Zivilforderungen gegen die Beschwerdegegnerin 2 zustehen könnten, ist zumindest nicht ohne Weiteres ersichtlich. Da sich dieser nicht zu seinen allfälligen Zivilforderungen äussert, ist er in der Sache nicht zur Beschwerde gegen die Einstellung des Strafverfahrens gegen die Beschwerdegegnerin 2 legitimiert.

5. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. November 2018

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Unseld