Swiss Federal Supreme Court Upholds Extension of Institutional Therapy for Schizophrenic Offender
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual accused of attempted serious bodily harm against his wife during a psychotic episode linked to paranoid schizophrenia in 2006. The District Court of Winterthur initially halted the criminal proceedings in 2007 and ordered a psychiatric measure. This measure was extended twice, in 2012 and 2017, each for five years, based on the high risk of reoffending should the individual be released. An appeal led to the Zurich High Court partially upholding the challenge and requesting a new assessment, which again resulted in a five-year extension in 2018. The appellant, maintaining health and stability claims and arguing against the fairness of continued measures, challenged the decision at the Swiss Federal Tribunal, focusing on the potential procedural and substantive legal violations in the previous rulings. However, his appeal was inadmissible due to a lack of adequate justification under the legal requirements, resulting in the case not being considered by the court.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 59 Abs. 4 StGB, Art. 59 StGB, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Swiss Federal Supreme Court Upholds Extension of Institutional Therapy for Schizophrenic Offender: The District Court of Winterthur initially halted the criminal proceedings in 2007 and ordered a psychiatric measure. This measure was extended twice, in 2012 and 2017, each for five years, based on the high risk of reoffending should the individual be released. An appeal led to the Zurich High Court partially upholding the challenge and requesting a new assessment, which again resulted in a five-year extension in 2018. The appellant, maintaining health and stability claims and arguing against the fairness of continued measures, challenged the decision at the Swiss Federal Tribunal, focusing on the potential procedural and substantive legal violations in the previous rulings. However, his appeal was inadmissible due to a lack of adequate justification under the legal requirements, resulting in the case not being considered by the court.
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KI-generiertThe Tribunal refused to enter into the appeal based on this procedural provision due to the failure to provide proper grounds.
The Tribunal decided to waive the imposition of costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_1071/2018
Urteil vom 15. November 2018
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiberin Unseld.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich,
Massnahmen und Bewährung 4, Hohlstrasse 552, 8090 Zürich,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Verlängerung einer stationären Massnahme nach Art. 59 Abs. 4 StGB ; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 25. September 2018 (UH180283-O/U/BUT/IMH).
Erwägungen:
1. Das Bezirksgericht Winterthur stellte das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen versuchter schwerer Körperverletzung zum Nachteil seiner Ehefrau mit Beschluss vom 22. August 2007 ein und ordnete eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB an. Am 3. Juli 2012 verlängerte das Bezirksgericht die stationäre Massnahme um fünf Jahre und am 3. August 2017 ein zweites Mal um weitere fünf Jahre. Das Obergericht des Kantons Zürich hiess die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen letzteren Entscheid am 26. Oktober 2017 teilweise gut und wies die Sache zur Einholung eines aktuellen Gutachtens und zu neuem Entscheid an das Bezirksgericht zurück. Dieses entschied am 20. Juni 2018 erneut, die stationäre Massnahme sei um weitere fünf Jahre zu verlängern. Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht am 25. September 2018 ab.
Dagegen gelangt der Beschwerdeführer mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht.
2. Die Beschwerde an das Bundesgericht muss ein Begehren und eine Begründung enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ).
3. Der Beschwerdeführer macht - soweit seine Ausführungen überhaupt sachbezogen sind - geltend, er sei gesund und stabil. Die Massnahme sei ungerecht. Er sei am falschen Ort. Man schliesse ein Obergutachten gegen das politisch propagierte Gutachten und Gericht aus. In der Realität brauche man kein Gutachten und kein Gericht.
4. Der Beschwerdeführer griff seine Ehefrau gemäss dem angefochtenen Entscheid am 1. September 2006 nach einer verbalen Auseinandersetzung in einem akuten Stadium einer psychotischen Entgleisung einer paranoiden Schizophrenie tätlich an, indem er sie in die Wange biss, ihr mit den Fäusten Schläge gegen den Kopf versetzte und danach mit zwei Küchenmessern mit einer Klingenlänge von je ca. 20 cm ungezielt mehrfach auf sie einstach. Der Beschwerdeführer leidet gemäss dem Gutachten vom 15. März 2018 an einer schwer ausgeprägten chronischen Schizophrenie. Das Gutachten geht bei einer Entlassung aus der deliktpräventiven Einbettung angesichts der wahnhaft verzerrten Selbstüberschätzung der eigenen Belastbarkeit und dem Drang nach Unabhängigkeit und Absetzung der Medikamente von einer deutlich ausgeprägten Rückfallgefahr aus, wobei auch mit schweren Gewalttaten zu rechnen sei. Die Vorinstanz erwägt, das psychiatrische Gutachten sei klar, inhaltlich widerspruchsfrei und erfasse alle vom Gesetz geforderten Punkte. Es gebe keine Gründe, an der Stichhaltigkeit und an der Qualität des aktuellen Gutachtens zu zweifeln (angefochtener Entscheid S. 16 f.). Die hohe Rückfallgefahr für schwere Gewaltdelikte ergebe sich auch aus dem Therapiebericht vom 5. April 2017 und der vom Beschwerdeführer an der Hauptverhandlung vor Bezirksgericht verkündeten Absicht, inskünftig keine Medikamente mehr einzunehmen (angefochtener Entscheid S. 17). Angesichts dessen erachtet die Vorinstanz die Voraussetzungen von Art. 59 Abs. 4 StGB für eine zweite Verlängerung der stationären Massnahme um weitere fünf Jahre als erfüllt. Sie setzt sich hierfür ausführlich mit den Argumenten des damals anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers auseinander.
Der Beschwerdeführer legt nicht ansatzweise dar, dass und weshalb der angefochtene Entscheid gegen Bundesrecht verstossen könnte. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
5. Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. November 2018
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Unseld