Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_1071/2014 KI-generiert

Inmate Appeal Dismissed for Failure to Meet Justification Requirements in Inheritance Dispute Case

Geschäftsnummer 6B_1071/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed by an individual in connection with an inheritance division process against several parties, alleging forgery in office. The Regional Prosecutor's Office decided not to pursue the case, leading to the individual appealing this decision to the Cantonal Court of Bern, which upheld the prosecutor's decision. Subsequently, the individual appealed to the Swiss Federal Tribunal without making a specific request, apparently aiming for the conviction of the accused. The individual faced challenges in articulating a concise legal argument in the appeal, leading to the Tribunal's decision not to proceed with the case based on insufficient justification. Additionally, the court imposed costs on the individual.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 65 Abs. 2 BGG; Inmate Appeal Dismissed for Failure to Meet Justification Requirements in Inheritance Dispute Case: The Regional Prosecutor's Office decided not to pursue the case, leading to the individual appealing this decision to the Cantonal Court of Bern, which upheld the prosecutor's decision. Subsequently, the individual appealed to the Swiss Federal Tribunal without making a specific request, apparently aiming for the conviction of the accused. The individual faced challenges in articulating a concise legal argument in the appeal, leading to the Tribunal's decision not to proceed with the case based on insufficient justification. Additionally, the court imposed costs on the individual.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme (Urkundenfälschung im Amt usw.) Strafanzeige Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Enterbung eines Zahlungsunfähigen Abberufung des Willensvollstreckers Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ungenügender Nachweis der Gesundheitsverschlechterung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not entertained due to lack of proper substantiation, applied in the context of Art. 108 BGG.

Art. 65 Abs. 2 BGG

Applied to take the appellant's financial situation into account when assessing the court costs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The costs of the proceedings were imposed on the appellant based on this article.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_1071/2014

Urteil vom 17. Dezember 2014

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Einzelrichter,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern , Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (Urkundenfälschung im Amt usw.),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 19. September 2014.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. Im Zusammenhang mit einem Erbteilungsprozess reichte der Beschwerdeführer gegen mehrere Personen eine Strafanzeige ein. Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland nahm das Verfahren am 14. Februar 2014 nicht an die Hand. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern am 19. September 2014 ab, soweit es darauf eintrat.

Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht, ohne einen ausdrücklichen Antrag zu stellen. Offensichtlich strebt er eine Verurteilung der Beschuldigten an.

2. Gemäss Art. 42 Abs. 2 und 3 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde ans Bundesgericht in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid das Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat.

Der Beschwerdeführer bringt vor, Art. 42 Abs. 2 und 3 BGG könnten nicht eingehalten werden, da die Bestimmung den allgemeinen Menschenrechten und insbesondere dem Recht auf Zugang zu einem Gericht widerspreche. Die relevanten Prozessunterlagen hätten einen Umfang von ca. 7´000 Seiten. Die Staatsanwaltschaft habe all sein Geld gestohlen, und die Möglichkeit zum Kopieren existiere in dem Gefängnis, in dem er sich zurzeit befinde, nur sehr beschränkt (Beschwerde S. 2 Ziff. 1).

Diese Vorbringen gehen an der Sache vorbei, wobei offenbleiben kann, wie es sich mit dem Umfang der Akten und der Möglichkeit verhält, im Gefängnis zu kopieren. Ohne jeden Zweifel wäre es dem Beschwerdeführer, der sich sehr eloquent auszudrücken vermag, möglich und zuzumuten, unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid kurz darzulegen, in welchen Punkten und aus welchen Gründen dieser Entscheid seiner Ansicht nach gegen das Recht verstossen soll. Eine solche kurze Begründung kann von ihm ohne Weiteres verlangt werden, weshalb nicht nachvollziehbar ist, inwieweit die Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG ihm den Zugang zum Bundesgericht verunmöglichen könnten.

Im Übrigen genügt die Beschwerde den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG tatsächlich nicht. Anstatt sich mit den Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid kurz auseinanderzusetzen, beschränkt sich der Beschwerdeführer auf Vorwürfe gegen eine Oberrichterin und auf eine weitschweifige Darstellung der ganzen Angelegenheit aus seiner Sicht. Da aus der Eingabe nicht ersichtlich ist, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid nach Auffassung des Bescherdeführers gegen das Recht verstossen soll, ist auf die Beschwerde mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

3. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Analog zum Urteil 6B_286/2014 vom 6. Oktober 2014 ist seiner finanziellen Lage bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Dezember 2014

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Denys

Der Gerichtsschreiber: Monn