Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_1069/2022 KI-generiert

Federal Supreme Court Refuses Appeal on Insufficient Grounds

Geschäftsnummer 6B_1069/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A defendant was convicted by the Obergericht des Kantons Bern for attempted intentional killing and theft, resulting in a sentence of five years and four months plus a monetary fine as an additional penalty to a previous judgment. The defendant was also ordered to pay a compensation of CHF 5,000 plus interest and legal costs incurred during the trial process. Attempting to contest the ruling, the defendant filed a complaint to the Swiss Federal Tribunal, expressing his inability to accept the earlier judgment and requesting legal assistance, citing prolonged unemployment and homelessness. However, the complaint lacked specific legal arguments against the previous decision, and the filing failed to meet the required procedural justifications for appeal, which led to a procedural non-entry decision by the Federal Tribunal.

Legislator-Regeste

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Art. 61 aStGB, Art. 100 Abs. 1 i.V.m, Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG; Federal Supreme Court Refuses Appeal on Insufficient Grounds: The defendant was also ordered to pay a compensation of CHF 5,000 plus interest and legal costs incurred during the trial process. Attempting to contest the ruling, the defendant filed a complaint to the Swiss Federal Tribunal, expressing his inability to accept the earlier judgment and requesting legal assistance, citing prolonged unemployment and homelessness. However, the complaint lacked specific legal arguments against the previous decision, and the filing failed to meet the required procedural justifications for appeal, which led to a procedural non-entry decision by the Federal Tribunal.

Schlagwörter

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Versuchte vorsätzliche Tötung, Diebstahl Nichteintreten Fehlen materieller Voraussetzungen Einrede der Verfassungswidrigkeit Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Strafzumessung materielle Begründung Kognitionsbeschränkung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Cited for the procedural decision refusing to rule on the appeal based on simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited for the exceptional decision not to impose any court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_1069/2022

Urteil vom 19. Oktober 2022

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,

Gerichtsschreiberin Frey Krieger.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Versuchte vorsätzliche Tötung, Diebstahl; Nichteintreten,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 16. Februar 2022 (SK 20 444 / SK 21 10).

Die Präsidentin zieht in Erwägung:

1. Mit Urteil vom 16. Februar 2022 sprach das Obergericht des Kantons Bern den Beschwerdeführer der versuchten vorsätzlichen Tötung und des Diebstahls schuldig und bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 4 Monaten und einer Geldstrafe von 11 Tagessätzen zu Fr. 10.--; letztere wurde als Zusatzstrafe zum Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 20. Juni 2019 ausgefällt. Es wies den Beschwerdeführer in eine Einrichtung für junge Erwachsene gemäss Art. 61 aStGB ein. Der Beschwerdeführer wurde überdies zur Bezahlung einer Genugtuung von Fr. 5'000.--, zzgl. Zins seit dem 4. Oktober 2016, und einer Parteientschädigung von Fr. 22'594.75 (für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren) verpflichtet. Schliesslich wurden ihm die erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 41'316.-- bzw. von Fr. 5'500.-- auferlegt.

Mit einer Eingabe vom 13. September 2022 wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht. Er macht geltend, das Strafverfahren an das Bundesgericht weiterleiten und das Urteil des Obergerichts nicht "annehmen" zu wollen. Er beantragt Hilfe bei der "Zuteilung" eines Anwaltes. Zufolge länger dauernden Arbeits- und Obdachlosigkeit sei er nicht in der Lage, sich eine Rechtsverteidigung zu leisten. Das Fehlen einer festen Wohnadresse habe denn auch dazu geführt, dass er die Frist "für eine Einsprache verpasst" habe.

2. Die Frist zur Einreichung einer Beschwerde an das Bundesgericht beträgt 30 Tage. Das zweitinstanzliche Urteil ging dem Beschwerdeführer am 13. Juli 2022 zu. Die Frist zur Einreichung einer Beschwerde dauerte damit bis zum 13. September 2022 (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG ). Dementsprechend und entgegen seinen Ausführungen hat der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe vom 13. September 2022 die dreissigtägige Frist gewahrt.

3. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen ( Art. 42 Abs. 1 BGG ). Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen ( BGE 146 IV 297 E. 1.2). Das bedeutet, dass die Rechtsschrift auf den angefochtenen Entscheid und seine Begründung Bezug nehmen und sich damit auseinandersetzen muss ( BGE 142 I 99 E. 1.7.1; 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Anfechtung des Sachverhalts und der Verletzung von Grundrechten besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ).

Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerde lediglich damit, dass er das Urteil des Obergerichts nicht annehmen möchte bzw. er darum bitte, dass ihm die Gelegenheit gegeben werde, "diesen Fall nochmals anzugehen". Damit setzt er sich nicht ansatzweise mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander und ergibt sich auch unter Anwendung des bei Laienbeschwerden praxisgemäss grosszügigen Massstabs an die formellen Anforderungen einer Beschwerde in Strafsachen nicht, inwieweit das vorinstanzliche Urteil gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen soll. Zwar wendet das Bundesgericht das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). Das bedeutet indes nicht, dass überhaupt nicht darzulegen wäre, inwiefern der angefochtene Entscheid bundesrechtliche Normen verletzen könnte. Es besteht insoweit eine minimale Rüge- bzw. Begründungspflicht. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht.

Ein allfälliger Wiederherstellungsgrund im Sinne von Art. 50 BGG zwecks Beizug eines Rechtsanwaltes ist weder dargetan noch ersichtlich. Der Beschwerdeführer tut nicht ansatzweise dar, dass und weshalb es ihm unverschuldet nicht möglich war, innert der 30 Tage dauernden Beschwerdefrist einen Rechtsanwalt zu mandatieren bzw. sich über die Modalitäten der unentgeltlichen Rechtspflege im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht aufklären zu lassen, namentlich über den ihm vor Vorinstanz zur Seite gestellten amtlichen Verteidiger. Auch seine geltend gemachte Obdachlosigkeit hat eine fristgerechte Mandatierung objektiv nicht unmöglich gemacht. Das allfällige Gesuch um Wiederherstellung müsste folglich abgewiesen werden.

4. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Oktober 2022

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari

Die Gerichtsschreiberin: Frey Krieger