Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_1068/2020 KI-generiert

Claimant Lacks Standing for Criminal Appeal Due to Insufficient Substantiation of Civil Claims and Substantive Deficiencies

Geschäftsnummer 6B_1068/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complainant who initiated criminal proceedings against an unknown party, which the Regional Public Prosecutor's Office of Bern-Mittelland decided not to pursue on September 2, 2020. The complainant's subsequent appeal against this decision was dismissed by the Obergericht des Kantons Bern on September 14, 2020. The complainant then filed multiple submissions with the Swiss Federal Tribunal. However, the Federal Tribunal found the complainant's submissions did not meet the necessary legal requirements for justification. Specifically, the complainant failed to adequately demonstrate potential civil claims for damages or satisfaction arising from any alleged criminal acts, and the submissions were characterized as being disorganized and unclear. Furthermore, one of the submissions was filed after the appeal deadline had passed.

Legislator-Regeste

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Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 95 BGG, Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 108 BGG; Claimant Lacks Standing for Criminal Appeal Due to Insufficient Substantiation of Civil Claims and Substantive Deficiencies: The complainant's subsequent appeal against this decision was dismissed by the Obergericht des Kantons Bern on September 14, 2020. The complainant then filed multiple submissions with the Swiss Federal Tribunal. However, the Federal Tribunal found the complainant's submissions did not meet the necessary legal requirements for justification. Specifically, the complainant failed to adequately demonstrate potential civil claims for damages or satisfaction arising from any alleged criminal acts, and the submissions were characterized as being disorganized and unclear. Furthermore, one of the submissions was filed after the appeal deadline had passed.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme Nichteintreten Beschwerdelegitimation fehlende Legitimation der Staatsanwaltschaft Befriedigung der Forderung Zivilklage sachliche Unzuständigkeit ungenügender Nachweis der Gesundheitsverschlechterung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed by simplified procedure based on this article.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court decided not to impose costs in this specific case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_1068/2020

Urteil vom 11. Dezember 2020

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Unseld.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme; Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen,

vom 14. September 2020

(BK 20 367 + Verfügung BK 20 367 KUE).

Erwägungen:

1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland nahm ein von der Beschwerdeführerin angestrengtes Strafverfahren gegen Unbekannt mit Verfügung vom 2. September 2020 nicht an die Hand. Die von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern am 14. September 2020 ab.

Die Beschwerdeführerin wendet sich mit zahlreichen Eingaben an das Bundesgericht.

2. Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen grundsätzlich nur berechtigt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderung es geht ( BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 4 f. mit Hinweisen).

Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen ( Art. 42 Abs. 1 BGG ). In der Begründung ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 143 I 377 E. 1.2 und 1.3 S. 380). Die Begründung muss sachbezogen sein und erkennen lassen, dass und weshalb nach Auffassung des Beschwerdeführers Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt ist ( BGE 142 I 99 E. 1.7.1 S. 106; 140 III 86 E. 2 S. 88 ff. ; 139 I 306 E. 1.2 S. 308 f.).

3. Die Beschwerde vermag den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht zu genügen. Die Beschwerdeführerin äussert sich nicht zu ihrer Beschwerdelegitimation. Sie zeigt insbesondere nicht rechtsgenügend auf, dass ihr aufgrund angeblicher Straftaten Schadenersatz- oder Genugtuungsansprüche im Sinne von Art. 41 ff. OR zustehen könnten. Dies ist auch nicht ohne Weiteres ersichtlich. Die Beschwerde ist darüber hinaus auch in der Sache ungenügend begründet, da sich daraus nicht ergibt, weshalb der angefochtene Entscheid gegen Bundesrecht verstossen soll. Die Eingaben der Beschwerdeführerin enthalten vielmehr eine blosse Aneinanderreihung weitschweifiger und wenig verständlicher Darlegungen, welche keinen realen und konkreten Sachverhalt erkennen lassen, worauf schon die Vorinstanz hinwies. Der Beschwerdeführerin wurde in einem anderen Verfahren bereits erläutert, dass ihre verschiedenen Anliegen nicht in die Zuständigkeit des Bundesgerichts fallen (vgl. Urteil 5D_227/2020 vom 6. Oktober 2020 E. 3). Ihre letzte Eingabe vom 19. Oktober 2020 reichte sie zudem nach Ablauf der Beschwerdefrist und damit verspätet ein (vgl. Art. 100 Abs. 1 BGG ).

4. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Dezember 2020

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Unseld