Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_1066/2018 KI-generiert

Federal Supreme Court Declines Jurisdiction Over Cost Remission Appeal Transmitted by Cantonal Court

Geschäftsnummer 6B_1066/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was ordered to pay procedural costs of CHF 27,352 by a court decision on March 11, 2015. The payment was initially deferred until August 31, 2018, by a decision on August 18, 2016. In September 2018, the individual requested another deferral, which the Obergericht des Kantons Bern denied on October 9, 2018. Unsatisfied, the individual submitted another request on October 16, claiming additional expenses and responsibilities for his wife's support, seeking either further deferral or a waiver of the costs. This request was sent to the Swiss Federal Tribunal, which determined it was a matter for the Cantonal Court to address and thus redirected it back to the Obergericht des Kantons Bern. The Tribunal did not impose any court costs for its proceedings regarding this matter.

Legislator-Regeste

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Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 3 und 4 BGG; Federal Supreme Court Declines Jurisdiction Over Cost Remission Appeal Transmitted by Cantonal Court: The payment was initially deferred until August 31, 2018, by a decision on August 18, 2016. In September 2018, the individual requested another deferral, which the Obergericht des Kantons Bern denied on October 9, 2018. Unsatisfied, the individual submitted another request on October 16, claiming additional expenses and responsibilities for his wife's support, seeking either further deferral or a waiver of the costs. This request was sent to the Swiss Federal Tribunal, which determined it was a matter for the Cantonal Court to address and thus redirected it back to the Obergericht des Kantons Bern. The Tribunal did not impose any court costs for its proceedings regarding this matter.

Schlagwörter

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Kostenerlass Verneinung der Zuständigkeit Zahlungsaufschub Kostenvorschuss Entscheidungen auf medizinischem Gebiet Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 3 und 4 BGG

The Tribunal decided not to levy any court costs based on this provision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_1066/2018

Urteil vom 1. November 2018

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Unseld.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Gesuchsteller,

gegen

Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern.

Gegenstand

Kostenerlassgesuch,

Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, vom 9. Oktober 2018 (SK 18 399).

Erwägungen:

1. Dem Gesuchsteller wurden mit Urteil vom 11. März 2015 Verfahrenskosten von Fr. 27'352.-- auferlegt, welche ihm mit Beschluss des Obergerichts vom 18. August 2016 bis zum 31. August 2018 gestundet wurden. Am 19. September 2018 ersuchte der Gesuchsteller erneut um Stundung dieser Verfahrenskosten. Das Obergericht wies das Gesuch mit Beschluss vom 9. Oktober 2018 ab. Der Gesuchsteller gelangte daraufhin am 16. Oktober 2018 mit einer erneuten Eingabe an das Obergericht des Kantons Bern, gemäss welcher er "Widerspruch" gegen den Entscheid vom 9. Oktober 2018 erhebt und in welcher er um erneute Prüfung seines Gesuchs bittet bzw. darum, ihm die auferlegten Verfahrenskosten zu erlassen.

Das Obergericht leitete die Eingabe des Gesuchstellers am 19. Oktober 2018 als Beschwerde an das Bundesgericht weiter.

2. Die Eingabe des Gesuchstellers vom 16. Oktober 2018 kann nicht als Beschwerde gegen den Beschluss vom 9. Oktober 2018 entgegengenommen werden. Der Gesuchsteller behauptet darin nicht, die Vorinstanz habe den Sachverhalt willkürlich festgestellt (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG ). Im Vergleich zu seiner Kostenaufstellung vom 5. Oktober 2018 macht er darin vielmehr zusätzliche Auslagen geltend. Zudem präzisiert er darin, dass er auch für den Lebensunterhalt seiner Ehefrau aufkommen muss. Der Gesuchsteller ersucht im Schreiben vom 16. Oktober 2018 erneut um Stundung der auferlegten Verfahrenskosten bzw. er stellt ein Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten. Für die Behandlung dieses Gesuchs ist das Obergericht des Kantons Bern zuständig. Das Schreiben war denn auch an dieses adressiert und nicht an das Bundesgericht. Die Eingabe vom 16. Oktober 2018 ist daher zuständigkeitshalber an das Obergericht des Kantons Bern zurückzuschicken.

3. Es sind keine Gerichtskosten zu erheben ( Art. 66 Abs. 3 und 4 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Das Gesuch um Kostenerlass wird zuständigkeitshalber dem Obergericht des Kantons Bern zurückgesandt.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. November 2018

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Unseld