Dog Law Violation Penalty Revision Refused
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual who was fined by the Regional Public Prosecutor's Office of Berner Jura-Seeland with a punishment order on July 11, 2019, for violating the cantonal dog law and a nature protection order concerning the Niederried-Oltigenmatt nature reserve. The fine amounted to CHF 800, with an alternative of eight days in prison. The punishment order became legally binding as it went unchallenged. The individual then filed a revision request, which was rejected by the Higher Court of the Canton of Bern on August 2, 2022, leading to the appeal to the Swiss Federal Tribunal. The appeal questioned the previous decisions and sought the combination of multiple revision procedures related to different punishment orders, but it was deemed inadmissible by the Higher Court. The applicant argued procedural issues, but the case lacked new evidence or a valid revision ground under Swiss law. The Federal Tribunal received an appeal that failed to specifically address federal law violations claimed in the previous Canton court decision.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 410 Abs. 1 StPO, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 95 BGG, Art. 410 Abs. 1 lit. a-c StPO; Dog Law Violation Penalty Revision Refused: The fine amounted to CHF 800, with an alternative of eight days in prison. The punishment order became legally binding as it went unchallenged. The individual then filed a revision request, which was rejected by the Higher Court of the Canton of Bern on August 2, 2022, leading to the appeal to the Swiss Federal Tribunal. The appeal questioned the previous decisions and sought the combination of multiple revision procedures related to different punishment orders, but it was deemed inadmissible by the Higher Court. The applicant argued procedural issues, but the case lacked new evidence or a valid revision ground under Swiss law. The Federal Tribunal received an appeal that failed to specifically address federal law violations claimed in the previous Canton court decision.
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KI-generiertThe Federal Tribunal refrained from entering into the merits of the appeal due to lack of a proper justification.
The request for free legal assistance was dismissed.
The court decided to reduce the court costs in consideration of the appellant's financial situation.
The court ordered the appellant to bear the court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_1065/2022
Urteil vom 7. November 2022
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Revisionsgesuch; Willkür; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 2. August 2022 (SK 22 398).
Die Präsidentin zieht in Erwägung:
1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland büsste die Beschwerdeführerin mit Strafbefehl vom 11. Juli 2019 wegen Widerhandlung gegen das kantonale Hundegesetz und gegen den Schutzbeschluss Naturschutzgebiet Niederried-Oltigenmatt mit Fr. 800.-- (Ersatzfreiheitsstrafe 8 Tage). Der Strafbefehl erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Auf das dagegen erhobene Revisionsgesuch trat das Obergericht des Kantons Bern mit Beschluss vom 2. August 2022 nicht ein und es wies das Gesuch um Verfahrensvereinigung der bei ihm hängigen Revisionsverfahren betreffend die Strafbefehle vom 11. Juli 2019, 12. Juli 2019 und 13. Dezember 2019 ab. Die Beschwerdeführerin wendet sich an das Bundesgericht.
2. Wer als verurteilte Person durch einen rechtskräftigen Strafbefehl beschwert ist, kann gemäss Art. 410 Abs. 1 StPO die Revision verlangen, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch oder eine wesentlich mildere Bestrafung herbeizuführen (lit. a), wenn der Strafbefehl mit einem späteren Strafentscheid, der den gleichen Sachverhalt betrifft, in unverträglichem Widerspruch steht (lit. b) oder wenn sich in einem anderen Strafverfahren erweist, dass durch eine strafbare Handlung auf das Ergebnis des Verfahrens eingewirkt worden ist (lit. c).
3. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen ( Art. 42 Abs. 1 BGG ). Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwieweit dieser gegen das Recht verstossen soll, wobei für die Rüge der Verletzung von Grundrechten qualifizierte Begründungsanforderungen bestehen ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Die Begründung muss sachbezogen sein und erkennen lassen, dass und weshalb nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt ist ( BGE 142 I 99 E. 1.7.1; 140 III 86 E. 2 ; 139 I 306 E. 1.2). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein ( BGE 147 IV 73 E. 4.1.2).
4. Die Vorinstanz erwägt, die Beschwerdeführerin mache offensichtlich keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a-c StPO geltend. Sie bringe insbesondere keine neuen Tatsachen und/oder Beweismittel vor, sondern wende mit dem Vorwurf, "man hätte ein Ordnungsbussenverfahren durchführen müssen", ein rechtliches Argument ein, das auf Einsprache hin im ordentlichen Verfahren zu prüfen gewesen wäre. Soweit die Beschwerdeführerin mit ihren Rügen ferner auf die Geltendmachung eines (fundamentalen) Verfahrensfehlers abziele, sei festzuhalten, dass Verfahrensverstösse revisionsrechtlich grundsätzlich unbeachtlich seien. Zudem seien keine derart erheblichen, krassen Verfahrensfehler ersichtlich, die von Amtes wegen beachtet werden müssten und die Nichtigkeit des angefochtenen Strafbefehls zur Folge hätte. Das vorliegende Revisionsgesuch sei offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet. Das Gesuch um Verfahrensvereinigung sei bei diesem Ergebnis obsolet und daher ebenfalls abzuweisen.
5. Die Beschwerdeführerin setzt sich mit den Erwägungen im angefochtenen Beschluss nicht auseinander und legt nicht dar, dass und inwiefern dieser gegen Bundesrecht verstossen könnte. Sie behauptet insbesondere nicht, sie habe im kantonalen Verfahren entgegen der Vorinstanz neue Tatsachen oder Beweismittel im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO oder einen anderen Revisionsgrund vorgebracht. Revisionsgründe macht sie im Übrigen auch vor Bundesgericht nicht geltend. Stattdessen moniert sie, das Gericht habe es versäumt, "den Strafbefehl einer korrekten Beweisprüfung zu unterziehen". "In den Beschwerdeverfahren" seien "bei der Beweisprüfung" "schwere Mängel" nicht bemerkt worden. Es sei "weder Sachverhalt noch Rechtslage" geprüft worden. "Das Zulassen von fehlerhaften Beweisen" sei willkürlich. Aus diesen Ausführungen erhellt, dass die Beschwerdeführerin das Wesen des Revisionsverfahrens verkennt und mit ihrem Gesuch auf die verpasste Einsprache zurückzukommen versucht. Das Revisionsverfahren dient jedoch nicht dazu, rechtskräftige Entscheide jederzeit infrage zu stellen oder gesetzliche Vorschriften über die Rechtsmittelfristen bzw. die Zulässigkeit von neuen Tatsachen im Rechtsmittelverfahren zu umgehen oder frühere prozessuale Versäumnisse zu beheben ( BGE 145 IV 197 E. 1.1; 130 IV 72 E. 2.2 ; 127 I 133 E. 6; je mit Hinweisen). Dass der Strafbefehl an einem Revisionsgrund leiden könnte bzw. die Vorinstanz einen solchen zu Unrecht verneint haben soll, zeigt die Beschwerdeführerin nicht im Ansatz auf. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Darauf kann mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten werden.
6. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG . Weshalb noch einmal ausnahmsweise (vgl. Urteil 6B_939/2022 vom 14. Oktober 2022) auf eine Kostenauflage verzichtet werden sollte, ist nicht ersichtlich. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ). Der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. November 2022
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill